Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2109/2020
Urteil v o m 1 5 . März 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien A._______, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.
F-2109/2020 Sachverhalt: A. Am 20. Januar 2020 ersuchten B._______ (geb. 1952) und seine Ehefrau C._______ (geb. 1958; nachfolgend: Gesuchstellende), beide syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, bei der Schweizer Botschaft in Beirut um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/8–10, 3/42–44). Mit Formular-Verfügung vom 11. Februar 2020 lehnte die Botschaft die Visaanträge ab (SEM act. 2/39). B. Mit Verfügung vom 18. März 2020 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des in der Schweiz wohnhaften Sohnes der Gesuchstellenden (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab (SEM act. 4/48–53). C. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung der beantragten Visa. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). F. Von dem ihm am 10. Juli 2020 eingeräumten Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (BVGer act. 7–8).
F-2109/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Befindet sich eine Person aufgrund eines konkreten Einzelfalls im Heimat- oder Herkunftsstaat offen-
F-2109/2020 sichtlich in einer Notlage, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht, ist ihr ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen zu erteilen, sofern sich dies im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung, dass die Gesuchstellenden in ihrem Heimatland einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt seien. Eine konkrete und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahme in Syrien werde nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme belege der eingereichte Arztbericht, dass die Gesuchstellerin in Syrien medizinisch untersucht, behandelt und gar operiert worden sei. Es würden sich in ihrem Heimatland folglich medizinische Einrichtungen befinden, in welchen sie sich weiterbehandeln lassen könne. Was die vorzunehmende und in Syrien angeblich nicht durchführbare Transplantation der Bauchspeicheldrüse betreffe, so sei die Notwendigkeit eines solchen Eingriffes dem Arztbericht nicht zu entnehmen. Die gesundheitlichen Probleme seien offenbar nicht derart schwerwiegend, hätten sich die Gesuchstellenden doch zur Schweizerischen Vertretung in den Libanon und wieder zurück nach Syrien begeben können. Es sei ihnen möglich, erneut in den Libanon zu reisen und Schutz in Anspruch zu nehmen. Syrische Kriegsvertriebene seien im Libanon geduldet und hätten dort Zugang zu medizinischen Einrichtungen. Die im Ausland lebenden Kinder könnten
F-2109/2020 ihre Eltern sodann finanziell unterstützen. Die Situation in Syrien sei momentan nicht einfach, dies betreffe jedoch die gesamte Bevölkerung. Aufgrund der Aktenlage ergebe sich keine konkrete Bedrohung für die Gesuchstellenden. 4.2 Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, seine Mutter leide unter schweren gesundheitlichen Problemen und benötige regelmässige Arztkontrollen sowie medizinische Untersuchungen, die in Syrien wegen des Krieges nicht möglich seien und im Libanon wegen der hohen Kosten und des mangelnden Geldes nicht finanziert werden könnten. Eine fehlende Behandlung könne sich lebensbedrohlich auswirken. Die Situation habe sich seit Einreichung des Visumsgesuchs verschlimmert. Inzwischen seien keine Verwandten mehr vor Ort und die lokal tätigen Organisationen würden keine Hilfe mehr anbieten. Der Vater des Beschwerdeführers sei ebenfalls gesundheitlich angeschlagen und zeige mögliche Anzeichen für eine beginnende Demenzerkrankung. Die Gesuchstellenden müssten ständig ihren Aufenthaltsort wechseln. Sie seien von Hunger und von weiteren Krankheiten bedroht. Staatliche Dienstleistungen für ältere und kranke Menschen gebe es nicht. Momentan befänden sie sich im Keller eines Hauses nahe der zerstörten Stadt Aleppo. Die Lebensbedingungen dort seien äusserst harsch und die notwendige Versorgung sei nicht vollständig gewährleistet. Es sei den Gesuchstellenden kaum möglich, in Aleppo Ärzte aufzusuchen. Medizinische Einrichtungen dort seien stark beschädigt oder gänzlich zerstört. In ihrem Heimatland seien sie völlig auf sich alleine gestellt. Ein Verbleib im Libanon sei ihnen nicht möglich gewesen, da die Flüchtlingsunterkünfte überfüllt seien und sie sich die notwendige medizinische Behandlung nicht hätten leisten können. Zudem verfügten sie dort weder über Verwandte noch andere soziale Kontakte. Selbst im Falle einer Registrierung würden die Eltern im Libanon kaum staatliche Unterstützung erhalten und wären gezwungen, auf der Strasse zu leben. Eine Reise in die Türkei sei zurzeit ebenfalls nicht möglich und den Gesuchstellenden überdies nicht zumutbar. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum zutreffenden Ergebnis gelangt, die Gesuchstellenden würden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllen. Sie begaben sich zwecks Einreichung des Gesuchs um Ausstellung humanitärer Visa in den Libanon und kehrten danach freiwillig nach Syrien zurück. Nicht glaubhaft erscheint, dass sie im Libanon trotz entsprechender Bemühungen keine Unterstützung durch das
F-2109/2020 UNHCR beziehungsweise durch eine nichtstaatliche Hilfsorganisation erhalten hätten. Die entsprechenden Behauptungen blieben oberflächlich und unsubstanziiert. Es drängt sich die Vermutung auf, dass sie sich um eine Registrierung und Inanspruchnahme spezifischer Hilfe im Libanon gar nicht ernsthaft bemüht haben. Der Beschwerdeführer führte in einem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Beirut sodann aus, seine Eltern würden nicht wissen, wie eine Registrierung funktioniere und was sie dafür benötigen würden (SEM act. 2/18). 5.2 Des Weiteren machen die Gesuchstellenden gesundheitliche Probleme geltend. Einer Eingabe an die Schweizer Vertretung in Beirut lag die Kopie eines von Dr. med. D._______ ausgestellten Attests vom 8. Mai 2019 bei, wonach die Gesuchstellerin unter Herzischämie, Diabetes und arterieller Hypertonie leide. Anlässlich der Einsetzung eines Herzkatheters im März 2019 seien mehrere schwere arterielle Verletzungen festgestellt worden. Die Patientin müsse intensiv betreut und behandelt werden. Im Zusammenhang mit ihrer Diabetes-Erkrankung bedürfe sie einer Bauchspeicheldrüsentransplantation, welche in Syrien gegenwärtig nicht durchführbar sei (SEM act. 35–36). Vulnerable Personen, darunter ältere sowie chronisch kranke Menschen, leiden besonders unter den Auswirkungen des Bürgerkriegs in Syrien. Der bewaffnete Konflikt führte dazu, dass dringende humanitäre Interventionen zu Ungunsten der Versorgung von chronisch Erkrankten priorisiert wurden. Eine Vielzahl von Betroffenen hat keinen Zugang zu medizinischem Fachpersonal oder notwendigen Medikamenten (Syria Independent Monitoring [SIM], Protecting Healthcare in Syria, 31.08.2018; Syria Deeply, The Silent Suffering of Syria’s Chronically Ill, 08.07.2016). Mit den attestierten Krankheiten gehört die Gesuchstellerin unbestrittenermassen zu den vulnerablen Personen. In den Akten befinden sich jedoch keine hinreichend substanziierten Unterlagen, welche eine verlässliche und aktuelle Beurteilung ihres Gesundheitszustandes erlauben würden. Die eingereichte schriftliche Bescheinigung ist relativ oberflächlich sowie lückenhaft und vermittelt kein genügendes Bild. Sie enthält weder eine Anamnese noch fachlich abgestützte, klare Diagnosen und lässt Fragen in Bezug auf bereits durchgeführte oder in Zukunft indizierte Kontrollen und Behandlungen der Gesuchstellerin offen. Die vom ausstellenden Arzt als notwendig erachtete Transplantation der Bauchspeicheldrüse wird nicht näher begründet. Dem Attest lässt sich nicht entnehmen, dass ein Ausbleiben oder eine zeitliche Verzögerung der Transplantation für die Gesuchstellerin direkt lebensbedrohlich wäre. Die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Vaters werden überdies weder substantiiert noch belegt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,
F-2109/2020 dass im Libanon zumindest eine minimale medizinische Versorgung gewährleistet ist. Insbesondere versorgt "Médecins Sans Frontières" (MSF) syrische Flüchtlinge kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe. Sie umfasst die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung (vgl. < https://www.msf.ch/de/unsere-arbeit/laender/libanon >, abgerufen am 27. August 2020). Die Gesuchstellenden dürften deshalb im Libanon die nötige medizinische Hilfe erhalten. Der Beschwerdeführer legt ebenfalls nicht dar, wie hoch die Kosten für eine medizinische Behandlung im Libanon wären und dass sich die Gesuchstellenden konkret über die Operationsmöglichkeiten informiert hätten. Der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung geeigneter und leichter zugänglich wäre als in Syrien oder im Libanon kann – für sich allein – behördliches Eingreifen nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.5 m.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Gesuchstellenden würden sich zurzeit in einem Kellerraum in einem Vorort von Aleppo befinden. Der genaue Aufenthaltsort lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Die Sicherheitslage in Syrien ist – je nach Region oder sogar je nach Stadt(teil) – sehr unterschiedlich beschaffen, sodass ohne Kenntnis des genauen Aufenthaltsortes nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden kann, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. Urteil des BVGer F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.3). Die Gesuchstellenden sind zudem nach ihrer Reise in den Libanon freiwillig nach Syrien zurückgekehrt, was in der Regel gegen eine Gefährdung in ihrem Heimatland spricht (vgl. hierzu bereits E. 3.2). 5.4 Soweit sich die Gesuchstellenden auf allgemein erschwerte Lebensbedingungen, namentlich unzureichende finanzielle Mittel sowie ein fehlendes verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz berufen, ist darauf hinzuweisen, dass solche erschwerten Umstände für sich allein nicht zur Annahme einer Notlage führen können. 6. Zweifellos ist die Situation der Gesuchstellenden in Syrien belastend. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass sich ihre Situation massgeblich von derjenigen anderer Kurden in Syrien unterscheidet. Eine unmittelbare Gefährdung der Gesuchstellenden, welche die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Die angefochtene Verfügung
F-2109/2020 erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 700.– festzusetzen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-2109/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […]+[…])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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