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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2026 F-2095/2026

26. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,173 Wörter·~6 min·9

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. März 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2095/2026

Urteil v o m 2 6 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

A._______, geb. (...), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. März 2026 / N (…).

F-2095/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 21. Oktober 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 12. Oktober 2023 war im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Überstellung von Deutschland nach Österreich erfolgt. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 17. März 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Österreich und zu seinem Gesundheitszustand. C. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 18. März 2026 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut. D. Mit Verfügung vom 18. März 2026 – eröffnet am 19. März 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Österreich an. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Die damalige Rechtsvertreterin zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. März 2026 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Beschwerde vom 23. März 2026 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 18. März 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Prüfung seiner Asylgründe durch

F-2095/2026 die Vorinstanz sowie die Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von den Verfahrenskosten und damit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 24. März 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie hat sodann richtig festgehalten, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht erkannt, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Österreich

F-2095/2026 gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, dass eine allfällige Rückschaffung von dort in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots erfolgen würde oder dass er bei einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt (keine Arzttermine ausstehend und keine Arztberichte vorliegend) und korrekt dahingehend gewürdigt, dass ihm in Österreich der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene in einem Satz vorbringt, Österreich würde beabsichtigen, ihn nach Afghanistan zurückzuführen, was für ihn eine akute Lebensgefahr bedeute, vermag nach dem Ausgeführten an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Seine diesbezüglichen Vorbringen bleiben unsubstantiiert und unbelegt. Auch sonst bringt er beschwerdeweise nichts vor, was geeignet wäre, die Verfügung in Zweifel zu ziehen. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 18. März 2026 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 24. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

F-2095/2026 Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-2095/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

Versand:

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