Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.04.2026 F-1981/2026

27. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,088 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Datenschutz | Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 10. März 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1981/2026

Urteil v o m 2 7 . April 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Gero Vaagt.

Parteien A._______, geboren am (…) (Datumseintrag bestritten), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, (…), Vorinstanz.

Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 10. März 2026.

F-1981/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Sein Geburtsdatum auf dem Personalienblatt für Asylsuchende ist mit dem 3. November 2009 angegeben (Akten der Vorinstanz [SEM-act.]1/2). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits zuvor am 16. Oktober 2025 in Bulgarien und am 15. November 2025 in Kroatien Asylanträge gestellt hatte (SEM-act. 9/1). B. Am 19. Dezember 2025 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Zu Beginn überreichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Kopie seines Passes sowie eine Kopie seiner E-Tazkira, auf denen sein Geburtsdatum jeweils mit dem 8. August 2008 ausgewiesen ist. Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen an, er wisse nicht, wann er geboren sei. Das Personalienblatt bei seiner Asylantragstellung habe nicht er selbst, sondern ein Fremder für ihn ausgefüllt. Sein Vater müsste 50 Jahre und seine Mutter ungefähr 40 Jahre alt sein. Er habe noch vier Brüder und drei Schwestern, kenne jedoch das Alter seiner Geschwister nicht. Einer seiner Brüder lebe hier in der Schweiz. Er sei insgesamt drei Jahre zur Schule gegangen. Das letzte Mal habe er die Schule vor ungefähr sieben Jahren besucht, da sei er etwa neun Jahre alt gewesen. Sein Heimatland Afghanistan habe er vor neun Monaten verlassen, da sei er 16 Jahre alt gewesen. Mit welchen Personendaten er in Bulgarien und Kroatien registriert worden sei, wisse er nicht. In Bulgarien habe er weder sein Alter noch ein Geburtsdatum angegeben. Seine Personalien seien von den bulgarischen Behörden «von sich aus» eingetragen worden. In Kroatien sei er nicht einmal nach seinem Namen gefragt worden. Auch ein Geburtsdatum habe er dort nicht angeben müssen. Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hinaus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass anhand seiner Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig sei, und daher wahrscheinlich eine medizinische Altersabklärung erfolgen werde (SEMact. 14/11).

F-1981/2026 C. Am 7. Januar 2026 führte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ im Auftrag der Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten vom 14. Januar 2026 ergaben die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Alter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren (SEM-act. 18/6 und 19/6). D. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden am 15. Januar 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 20/5). Diese hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 20. Januar 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut. Ausweislich des Zustimmungsschreibens der bulgarischen Behörden wurde der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum 18. Februar 2007 erfasst (SEM-act. 23/1). E. Mit Schreiben vom 26. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen bei seinen Altersangaben, dem Ergebnis der forensischen Altersdiagnostik und zu der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den 1. Januar 2007 (SEM-act. 25/5). Dieser nahm mit Schreiben vom 2. März 2026 Stellung (SEM-act. 30/2). F. Am 4. März 2026 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine E-Tazkira im Original (SEM-act. 31/1). G. Am 9. März 2026 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk (SEM-act. 33/2).

F-1981/2026 H. Mit Verfügung vom 10. März 2026 (SEM-act. 35/22) – gleichentags eröffnet (SEM-act. 37/1) – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an (Dispositivziffern 1 und 2). Gleichzeitig stellte sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 laute (Dispositivziffer 6) und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffer 7). I. Mit Beschwerde vom 17. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2026 sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 8. August 2008 abzuändern sowie auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2026 aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ebenfalls im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den 8. August 2008 zu setzen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). J. Praxisgemäss trennte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Begehren betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid von den Begehren betreffend die Datenänderung im ZEMIS und eröffnete zwei separate Dossiers mit unterschiedlichen Verfahrensnummern. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Nichteintretensund Wegweisungsentscheid wurde unter der Verfahrensnummer F-1925/2026 und das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Datenänderung im ZEMIS unter der Verfahrensnummer F-1981/2026 erfasst.

F-1981/2026 K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. März 2026 setzte der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren F-1925/2026 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. L. Mit rechtskräftigem Urteil F-1925/2026 vom 15. April 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid der Vorinstanz vom 10. März 2026 gut, hob die Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung auf und wies die Vorinstanz an, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren F-1981/2026 hat einzig die vom Beschwerdeführer beanstandete ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 10. März 2026 mitgeteilt hat. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche – wie vorliegend – das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

F-1981/2026 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, die sowohl das Beschwerdeverfahren betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid unter der Verfahrensnummer F-1925/2026 als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Datenänderung im ZEMIS betreffen. 3.2 Er rügt eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung und zudem eine «Verletzung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs». Die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz verletzt und stelle den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest, da sie ihrem Entscheid falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe. Sie habe die Bedeutung der originalen E-Tazkira verkannt und mit der einer Papier-Tazkira gleichgestellt. Darüber hinaus verfahre die Vorinstanz rein spekulativ, indem sie das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als täuschend und unplausibel einstufe. Dabei verkenne sie, dass Widersprüche in seinen Aussagen auf seine eingeschränkte Bildung zurückzuführen sein könnten und nicht zwingend auf eine bewusste Täuschungsabsicht hindeuten würden. Schliesslich gehe die Vorinstanz davon aus, dass er in Bulgarien mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2007 registriert sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu dieser Annahme gelange, zumal die bulgarischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben lediglich den 18. Februar 2007 als sein dort registriertes Geburtsdatum erwähnt hätten. 3.3 3.3.1 Hierzu hielt das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem rechtskräftigen Urteil F-1925/2026 vom 15. April 2026 betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid fest, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht sowie dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers entsprochen habe. Sie habe den rechterheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und sei ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Im Rahmen der Sachverhaltsschilderung habe sie festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2026 seine E-Tazkira im Original eingereicht habe und sein Geburtsdatum darauf mit dem 8. August 2008 angegeben werde. Welche rechtlichen Folgen dies habe, sei keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellrechtlichen Beurteilung. Ferner habe sie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gemäss dem Zustimmungsschreiben der bulgarischen Behörden vom 20. Januar 2026 dort mit dem 18. Februar 2007 erfasst worden sei. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben betrachte sie jedoch den 1. Januar 2007 als sein

F-1981/2026 wahrscheinlicheres Geburtsdatum. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich seines Geburtsdatums und deren Würdigung seiner Aussagen nicht teile, stelle keine Verletzung der Begründungspflicht oder eines anderen Teilgehalts des rechtlichen Gehörs dar, sondern betreffe ebenfalls die materiellrechtliche Beurteilung (vgl. BVGer Urteil F-1925/2026 vom 15. April 2026 E. 3.3.3). 3.3.2 Diese Erwägungen gelten auch für das Beschwerdeverfahren betreffend die Datenänderung im ZEMIS. Die Vorinstanz hat mithin auch diesbezüglich den rechterheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt sowie dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsabklärung beziehungsweise Gehörswahrung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten (Urteile des BGer 1C_236/2023

F-1981/2026 vom 1. September 2023 E. 2.1.3 m.H.; 1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 4.3 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 4.4 Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid seine Minderjährigkeit glaubhaft machen (siehe hierzu Urteil F-1925/2026 E. 5). Gleichwohl gibt es keinen sicheren Nachweis für das vom ihm angegebene Geburtsdatum, so dass dieses im Rahmen der Beschwerde gegen den Eintrag im ZEMIS nicht als bewiesen betrachtet werden kann. Damit ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

F-1981/2026 4.4.1 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das auf der E-Tazkira des Beschwerdeführers angegebene Geburtsdatum, der 8. August 2008, mit demjenigen übereinstimmt, das aus der Kopie seines Passes hervorgeht. Dieses Datum steht zudem im Einklang mit seiner Angabe im Rahmen der EB UMA, wonach er Afghanistan vor neun Monaten im Alter von 16 Jahren verlassen habe. 4.4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Gutachten vom 14. Januar 2026 zur forensischen Altersdiagnostik beim Beschwerdeführer in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde zum Zeitpunkt der Untersuchung am 7. Januar 2026 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren ergab, weshalb das angegebene Lebensalter von 16 Jahre und 2 Monate zutreffend sein könnte. Rechtsprechungsgemäss lässt sich aus diesem Altersgutachten keine verlässliche Aussage zu den divergierenden Altersangaben des Beschwerdeführers und der Vorinstanz ableiten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 4.4.3 Ferner ist anzumerken, dass das von der Vorinstanz im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2007) vom bei seiner Registrierung in Bulgarien erfassten Geburtsdatum (18. Februar 2007) abweicht. 4.4.4 Schliesslich spricht die Angabe des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Personalienblatt für Asylsuchende im Rahmen der Asylantragstellung – nämlich der 3. November 2009 – unabhängig davon, ob diese von ihm selbst oder durch eine Drittperson gemacht wurde, weder für die Richtigkeit des 1. Januar 2007 noch für jene des 8. August 2008. 4.5 Nach dem Gesagten ist das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum – der 8. August 2008 – im Rahmen einer Gesamtwürdigung als wahrscheinlicher einzustufen als die von der Vorinstanz im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk erfasste Angabe des 1. Januar 2007. Dies gilt insbesondere angesichts der im Original eingereichten E-Tazkira, der Übereinstimmung der dort vermerkten Geburtsdaten mit den entsprechenden Angaben im in Kopie eingereichten Pass sowie seinen Aussagen im Rahmen der EB UMA, wonach er Afghanistan vor neun Monaten im Alter von 16 Jahren verlassen habe. Somit ist der 8. August 2008 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS einzutragen, wobei wiederum ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist.

F-1981/2026 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS gutzuheissen. Die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 10. März 2026 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den 8. August 2008 mit Bestreitungsvermerk einzutragen. 6. Mit diesem Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der superprovisorischen Festsetzung des Geburtsdatums auf den 8. August 2008 gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine im Rahmen des Asylverfahrens zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1981/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 10. März 2026 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den 8. August 2008 mit Bestreitungsvermerk einzutragen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Gero Vaagt

F-1981/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

F-1981/2026 — Bundesverwaltungsgericht 27.04.2026 F-1981/2026 — Swissrulings