Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1887/2022
Urteil v o m 5 . Juli 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler.
Parteien A._______, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.
F-1887/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. […], Staatsangehöriger von Liberia) ersuchte am 14. Oktober 2021 bei der Schweizer Botschaft in Abidjan, Côte d’Ivoire, um Ausstellung eines humanitären Visums. B. Mit Formularverfügung vom 15. Oktober 2021 verweigerte die Botschaft das Visum. C. Am 10. März 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab. D. Am 25. April 2022 gelangte er an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Antrags auf Erteilung eines humanitären Visums.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsmittelfrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) wurde eingehalten. Das Erfordernis der Unterschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Berücksichtigung der handschriftlichen Absenderangabe auf dem Beschwerdecouvert und dass es sich um ein Auslandverfahren handelt, als erfüllt zu erachten. Die Anforderungen an die Form der Beschwerde (Art. 52 VwVG) sind somit ebenfalls erfüllt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
F-1887/2022 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 2.2 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum Vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine zum vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde. 3. 3.1 Als Staatsangehöriger von Liberia unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
F-1887/2022 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese gelten dann als erfüllt, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimatoder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer trotz schwieriger Lebensumstände in der Côte d’Ivoire nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Es liege keine besondere Notsituation vor, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Er lebe gemäss eigenen Angaben seit (…) in der Côte d’Ivoire und befinde sich damit in einem sicheren Drittstaat. Aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Lage sei es ihm nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden, und er habe Probleme mit der medizinischen Versorgung. Er wolle in die Schweiz einreisen, um sich eine neue Zukunft aufzubauen, habe hier aber weder Angehörige noch sei er jemals in der Schweiz gewesen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei ein vulnerabler Flüchtling und befinde sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Mörder seiner Eltern, die zudem das Eigentum und Land seiner Familie in Liberia an sich genommen hätten, seien auf der Suche nach ihm und wollten ihn ebenfalls töten. Er sei (…) von Liberia in die Côte d’Ivoire geflohen. Als es
F-1887/2022 dort 2002 zum Bürgerkrieg gekommen sei, seien die Flüchtlinge zum Ziel der nationalen Sicherheitskräfte und der Bevölkerung geworden. Eines Tages sei er verhaftet und als Rebell bezichtigt worden. Er sei geschlagen worden und sei in der Stadt B._______ beinahe gestorben. Die meisten seiner Flüchtlingsfreunde seien getötet worden. Im Jahr (…) sei er von Soldaten geschlagen und in den Busch verschleppt worden, wodurch er die Anhörung durch das UNHCR verpasst habe. Er lebe bis heute wie eine staatenlose Person und erhalte keinen Schutz und keine medizinische Unterstützung. Er könne nicht in sein Heimatland zurückgehen, da er dort in Gefahr wäre. Es komme immer noch zu geheimen Ermordungen in Liberia. In der Côte d’Ivoire werde er schlecht behandelt und finde keine innere Ruhe. Die polizeiliche Bestätigung eines Entführungsversuchs sowie Fotos seiner Verletzungen, die ihm durch Folter in Liberia und in der Côte d’Ivoire zugefügt worden seien, würden als Nachweis der unmittelbaren Gefährdung dienen. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum zutreffenden Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen nicht. Da er sich gemäss eigenen Angaben seit über 30 Jahren in der Côte d’Ivoire befindet, sind die von ihm geschilderten Geschehnisse und seine tragischen Erlebnisse rund um seine Flucht aus seinem Heimatstaat Liberia im vorliegenden Verfahren nicht zweckdienlich. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass seine Eltern vor mehr als 30 Jahren in Liberia ermordet worden seien. Folglich ist es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der damals geflüchtet ist, und sich nun in einem anderen Land befindet, nach wie vor gesucht wird. Er bringt denn auch keine Belege für eine solche Gefährdung vor. In Bezug auf seine Situation in der Côte d’Ivoire führt er Geschehnisse an, die sich vor vielen Jahren zugetragen haben mögen, aber keine substanziierten Anhaltspunkte dafür liefern, dass er an seinem aktuellen Aufenthaltsort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Auch die von ihm eingereichten Fotos von nicht näher zuordenbaren Narben und eine polizeiliche Bestätigung aus dem Jahr 2003, die eine andere Person betrifft, vermögen keine besondere Notsituation zu begründen. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über einen im (…) neu ausgestellten liberianischen Reisepass sowie eine Aufenthaltsbestätigung des Département C._______, Côte d’Ivoire, verfügt. Sein Vorbringen, er lebe wie eine staatenlose Person, ist damit ebenfalls nicht zutreffend.
F-1887/2022 5.2 Eine Gesamtwürdigung der Situation des Beschwerdeführers in der Côte d’Ivoire führt zum Schluss, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliegt. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände ist jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1887/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Fabienne Hasler
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