Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.03.2026 F-1884/2026

19. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,338 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. März 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1884/2026

Urteil v o m 1 9 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.

Parteien A._______, geb. (…), alias A._______, geb.(…), alias B._______, geb. (…), Sudan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. März 2026.

F-1884/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (…) 2009 geboren und somit minderjährig zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) Oktober 2025 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war. B. Am (…) Januar 2026 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Informationen zum Registrierungsprozess des Beschwerdeführers. C. Die spanischen Behörden nahmen am (…) Januar 2026 zum Informationsersuchen der Vorinstanz Stellung und führten aus, der Beschwerdeführer sei dort mit den Personalien A._______, geb. (…) 2005, Sudan erfasst worden. Ein Asylantrag liege nicht vor. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2026 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Zudem wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt und ihm der Ablauf einer möglichen medizinischen Altersabklärung erläutert. E. In der Folge gab die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag. Dieses wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am (…) Februar 2026 erstattet.

F-1884/2026 F. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom (…) Februar 2026 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am (…) Februar 2026 gut. G. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2026 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (…) 2008 (anstatt […] 2009). Dieser nahm mit Schreiben vom 23. Februar 2026 dazu Stellung und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. H. Am 23. Februar 2026 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2008 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. I. Mit Verfügung vom 4. März 2026 (eröffnet am 6. März 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1–3). Zudem wies sie darauf hin, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2008 laute (Dispositivziffer 6) und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Mit Beschwerde vom 13. März 2026 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Überstellung nach Kroatien (recte: Spanien) unzulässig und unzumutbar sei und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Zudem sei festzustellen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (…) 2009 sei und die im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum zu berichtigen sei. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. K. Am 16. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

F-1884/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1–3) als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend dessen Geburtsdatum (Dispositivziffer 6). Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-1912/2026 geführt. Das diesbezügliche Beschwerdebegehren ist somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht eingetreten werden kann auf die Eventualanträge betreffend die Feststellung eines unzulässigen bzw. unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs der Wegweisung und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Diese liegen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und erweisen sich daher als unzulässig (BVGE 2015/18 E. 5.2 und BVGE 2010/45 E. 10.2). 1.3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch

F-1884/2026 Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat. 2.3 Die Minderjährigkeit ist von der betroffenen Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2023 VI/4 E. 6.3, 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sämtliche Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben sprechen, abzuwägen. Wesentlich sind für echt befundene Identitätsdokumente oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt dabei nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 3. 3.1 Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente nachzuweisen. Zudem ist dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom (…) Februar 2026 zu entnehmen, dass das angegebene Alter von (…) Jahren nicht möglich erscheine, eine Minderjährigkeit angesichts des ermittelten Mindestalters von 17.6 Jahren jedoch nicht auszuschliessen sei. Rechtsprechungsgemäss lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn – wie vorliegend – das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. Diesfalls ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Entsprechend vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. Insofern wertet die Vorinstanz das Gutachten denn auch zu Unrecht als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. 3.2 Mangels formeller Identitätsnachweise ist vorliegend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der EB UMA vom 28. Januar 2026 entscheidend. Dabei ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er das von ihm angegebene Geburtsdatum ([…] 2009) mit

F-1884/2026 einzelnen biografischen Ereignissen – namentlich dem Verlassen der Koranschule und der zeitgleichen Ausreise aus dem Sudan am (…) 2023 – in einer grundsätzlich stimmigen zeitlichen Abfolge einordnen konnte. So gab er auch damit übereinstimmend an, zu diesem Zeitpunkt (…) Jahre, (…) Monate und ein paar Tage alt gewesen zu sein (vorinstanzliche Akten [SEM-act.] 17/4). Die Ausführungen zu den familiären Lebensverhältnissen (entsprechende Angaben dazu) sowie zur Reiseroute (Aufzählung der Transitstaaten unter Angabe entsprechender Aufenthaltsdauern) erscheinen zwar in sich kohärent, lassen für sich allein jedoch keine konkreten Rückschlüsse auf sein Alter zu. Es fehlen insbesondere altersbezogene Anknüpfungspunkte, die geeignet wären, die behauptete Minderjährigkeit zu stützen – etwa zur Altersdifferenz seiner Geschwister oder zu Lebensereignissen, die eindeutig einem bestimmten Altersstadium zugeordnet werden könnten (SEM-act. 17/6). 3.3 Demgegenüber zeigen sich hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Koranschule auffallend vage Aussagen. So gab er an, nicht zu wissen, wann er in die Koranschule eingetreten sei, und beschränkte sich schliesslich auf die Angabe eines zweijährigen Schulbesuchs, ohne diesen mit konkreten Alters- oder Jahresangaben zu verknüpfen (SEM-act. 17/4). Angesichts der insgesamt schlüssigen und vergleichsweise präzisen Angaben zur zeitlichen Abfolge ab seiner Ausreise aus dem Sudan ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihm in Bezug auf Beginn und Dauer der Koranschule lediglich unbestimmte Angaben möglich waren. Dieser Umstand lässt demnach begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu. Überdies ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf die abweichende Registrierung in Spanien (Geburtsdatum vom […] 2005) zwar zuzustimmen, dass deren Grundlage und Zustandekommen unklar bleiben. Indessen beschränkte sich der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA auf das Vorbringen, er habe sich mit denselben Personalien wie in der Schweiz registriert. Zugleich gab er jedoch an, keinen Kontakt zu spanischen Behörden oder der Polizei gehabt zu haben, obwohl er nachweislich seine Fingerabdrücke abgegeben hatte (SEM-act. 17/7). Vor diesem Hintergrund erweist sich die auf Beschwerdeebene pauschale Bestreitung des in Spanien registrierten Geburtsdatums ohne nähere Darlegung der Umstände der Datenerfassung als unzureichend. Folglich sind die dort registrierten Personalien als Gegenindiz zur behaupteten Minderjährigkeit zu werten. 3.4 Gesamthaft betrachtet sind die Aussagen des Beschwerdeführers als vage und teilweise widersprüchlich zu bezeichnen. Die festgestellten Inkonsistenzen betreffen zentrale Elemente seines geschilderten Lebens-

F-1884/2026 laufs und fallen mangels objektiver Überprüfbarkeit und des hier besonders relevanten Aussageverhaltens ins Gewicht. In einer Gesamtwürdigung gelingt es dem Beschwerdeführer daher nicht, die geltend gemachte Minderjährigkeit mit der erforderlichen Glaubhaftigkeit darzutun. Damit gilt er als volljährig und ist somit nicht vom Aufnahmeverfahren ausgenommen. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat dabei korrekt erwogen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verpflichten würden. Sie hat insbesondere die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (Aufzählung Beschwerden) berücksichtigt. Weiter hat sie zutreffend festgehalten, dass er bei einer Überstellung nach Spanien ein Asylgesuch stellen kann und im Rahmen des Asylverfahrens nicht mehr als illegal gelten würde. Darüber hinaus sah die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz ab. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 4.2 Der Beschwerdeführer erhebt auf Beschwerdeebene keine Einwände gegen eine Überstellung nach Spanien, weshalb auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird. Vollständigkeitshalber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er einem Irrtum unterliegt, soweit er gemäss seinen Angaben in der EB UMA davon ausgeht, in Spanien bereits um Asyl ersucht zu haben. In Bezug auf das Einreichen eines Asylgesuches in Spanien ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer telefonisch bei der zuständigen Polizeibehörde (Policía Nacional) der jeweiligen Provinz seines Aufenthaltsortes einen Termin zu vereinbaren hat, um registriert zu werden und Zugang zu Unterkunft und Versorgung zu erhalten (UNHCR Help Spain, Seeking Asylum in Spain, < https://help.unhcr.org/spain/en/solicitarasilo-en-espana/solicitud-de-asilo-en-territorio-espanol-2/ >, abgerufen am 18.03.2026). Aktuelle Kontaktdaten der einzelnen Provinzen sind https://help.unhcr.org/spain/en/solicitarasilo-en-espana/solicitud-de-asilo-en-territorio-espanol-2/ https://help.unhcr.org/spain/en/solicitarasilo-en-espana/solicitud-de-asilo-en-territorio-espanol-2/

F-1884/2026 auf der Website der Nationalpolizei einsehbar (siehe < https://www.policia.es/_es/extranjeria_asilo_y_refugio_en.php > abgerufen am 18.03.2026). 4.3 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. 5. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

https://www.policia.es/_es/extranjeria_asilo_y_refugio_en.php https://www.policia.es/_es/extranjeria_asilo_y_refugio_en.php

F-1884/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird vom vorliegenden Verfahren getrennt und unter der Geschäftsnummer F-1912/2026 geführt. 2. Die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Inceleme

F-1884/2026 — Bundesverwaltungsgericht 19.03.2026 F-1884/2026 — Swissrulings