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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2026 F-1869/2025

23. Januar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,008 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Nationales Visum | Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1869/2025

Urteil v o m 2 3 . Januar 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Schenker Senn, Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Annina Oberholzer, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2024.

F-1869/2025 Sachverhalt: A. A.a Die afghanischen Beschwerdeführenden A._______ (geb. 1970; Beschwerdeführer 1), dessen Ehefrau B._______ (geb. 1973; Beschwerdeführerin 2) und deren gemeinsame Kinder C._______ (geb. 1994; Beschwerdeführer 3), E._______ (geb. 1997; Beschwerdeführer 5), F._______ (geb. 1999; Beschwerdeführer 6), G._______ (geb. 2001; Beschwerdeführerin 7), H._______ (geb. 2005; Beschwerdeführer 8) sowie die Schwiegertochter der Beschwerdeführenden 1 und 2, D._______ (geb. 1996; Beschwerdeführerin 4), ersuchten am 24. Oktober 2023 bei der Schweizer Botschaft in Teheran um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. A.b Mit Formularverfügung vom 25. Februar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der nachgesuchten Visa. B. Die dagegen am 26. März 2024 erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 (eröffnet am 17. Februar 2025) ab. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. März 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihre humanitären Visa-Gesuche seien gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2025 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.c Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde. C.d Mit Replik vom 14. Juli 2025 hielten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die verschärfte Lage im Iran an ihrer Beschwerde fest. C.e Mit Duplik vom 8. September 2025 verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen und hielt vollumfänglich an der angefochtenen

F-1869/2025 Verfügung fest. Die Duplik wurde den Beschwerdeführenden am 25. September 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführenden liessen sich hierzu nicht vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den

F-1869/2025 Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2; BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 3.4 Eine Reflexgefährdung – wie sie die Beschwerdeführenden 2, 4, 6 und 8 vorliegend geltend machen – liegt vor, wenn nach den Gesamtumstän-

F-1869/2025 den des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-793/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.4). 3.5 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass – obwohl die Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 7 abstrakt betrachtet ein gewisses Risikoprofil aufweisen würden – keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan nachgewiesen sei. In den Akten würden sich weder die genauen Daten noch sonstige Hinweise auf oder Informationen zu den geltend gemachten Drohanrufen finden, anlässlich derer den Beschwerdeführenden im Jahr 2020 mit dem Tod gedroht worden sein soll, sollten sie ihre militärischen Tätigkeiten weiterhin ausführen (vgl. E. 5.4 hernach). Die Beschwerdeführenden hätten bis zur Machtübernahme der Taliban weiter in Afghanistan gelebt, obwohl die Beschwerdeführer 1, 3 und 5 ihre jeweiligen Tätigkeiten für das Militär nicht quittiert hätten. Nach der Machtübernahme hätten die Beschwerdeführer 1, 3, 5 und 8 dann das Land verlassen können, während die übrigen Beschwerdeführenden zunächst in Afghanistan verblieben seien. Dies lasse einerseits darauf schliessen, dass die Taliban nicht aktiv nach den Beschwerdeführern 1, 3 und 5 gesucht hätten, und andererseits zeige es auf, dass die übrigen Beschwerdeführenden nicht von einer gleich manifesten Gefahr ausgegangen seien. Der Hausbesuch der Taliban, der nach der Ausreise der Beschwerdeführer 1, 3, 5 und 8 angeblich stattgefunden habe und bei dem die Beschwerdeführerinnen 2 und 7 angeblich brutal verprügelt worden seien, sei nur in allgemeiner Weise und nicht mit

F-1869/2025 Realkennzeichen beschrieben worden. Das genaue Datum des Ereignisses sei nicht bekannt und die vorhandenen Beweise würden den Vorfall nicht rechtsgenüglich zu beweisen vermögen. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass die Beschwerdeführer 1, 3 und 5 in Afghanistan besonders gefährdet seien, weil sie mit der afghanischen Armee und den NATO-Streitkräften zusammengearbeitet hätten. Diese Tätigkeiten würden sie aus Sicht der Taliban zu Staatsfeinden machen. Die Beschwerdeführerin 7 habe die (…) Universität in Kabul besucht und werde deswegen von den Taliban als verwestlicht angesehen, was sie zu deren Zielscheibe mache. Aktuell würden sie sich illegal im Iran – genauer in Isfahan – in einem geheimen Raum aufhalten, welcher ihnen von einem Arbeitgeber einer der Söhne zur Verfügung gestellt werde. Sie seien der ständigen Gefahr ausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie an die iranischen Behörden verraten könnte, was eine Deportation nach Afghanistan und damit den sicheren Tod zur Folge hätte. Die Situation im Iran habe sich seit dem Frühjahr 2025 deutlich verschlechtert. Insbesondere habe der 12-Tage Krieg im Juni 2025 die Situation weiter verschärft. Namentlich hätten die iranischen Behörden vermehrt afghanische Staatsangehörige weggewiesen und zwangsweise zurückgeführt. Seit Beginn des Jahres 2025 seien mehr als 1.3 Millionen afghanische Staatsangehörige aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt, wovon 59 Prozent nach Afghanistan abgeschoben worden seien. Während früher vorwiegend einzelne Männer betroffen gewesen seien, sei mittlerweile ein Grossteil der abgeschobenen Familien. 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der

F-1869/2025 internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/ dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afgrisikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 8. Januar 2026 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, abstrakt betrachtet ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind vereinzelte Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban- Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheitsund im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohten. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass derartige Übergriffe systematisch erfolgen. Entsprechend leben viele ehemalige Behördenmitarbeitende unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 5.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung zunächst im Wesentlichen mit den beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 7, die sich in Afghanistan exponiert hätten. Dazu ist Folgendes zu sagen: 5.2.1 Der Beschwerdeführer 1 gibt an, als Stellvertreter für die Kommunikation mit allen Flugzeugen und Piloten der afghanischen Luftwaffe beauftragt gewesen zu sein. Dabei seien ihm mehr als 50 Mitarbeitende unterstellt gewesen. Als Beweis dafür reichte er eine Kopie eines Armeeausweises und ein undatiertes Foto ein, das ihn in Uniform zeigt. Dem Armeeausweis ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 Leutnant in

F-1869/2025 der Afghan National Army war. Der genaue Funktionsumfang respektive die konkreten Verantwortlichkeiten und Aufgaben, die ihm im Rahmen seiner Position bei der afghanischen Luftwaffe zugekommen sein sollen, bleiben im Dunkeln und dementsprechend ist aufgrund der Akten weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund seiner Tätigkeit in Afghanistan gegenüber den Taliban exponiert und einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre oder wieso er aus anderen Gründen gezielt verfolgt würde. 5.2.2 Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, er sei zuerst in den Kommandoeinheiten und später in der afghanischen Luftwaffe tätig gewesen. Ausserdem habe er in Zusammenarbeit mit der NATO seine Pilotenausbildung absolviert. In der Kommandoabteilung sei er in Kabul, Kandahar und in anderen Provinzen am direkten Kampf gegen die Taliban beteiligt gewesen. Als Beweise dafür reichte er diverse Bilder ein, die ihn in Uniform zeigen und auf denen er sich teilweise auf Einsätzen im Feld zu befinden scheint. Weiter reichte der Beschwerdeführer 3 drei Armeeausweise der Afghanischen Luftwaffe, einen Passierschein sowie ein schwer erkennbares Universitätsdiplom und Diplome für absolvierte Office-Kurse ein. Die Qualität der meisten Bilder ist sehr schlecht. Sie sind oft unscharf und undatiert bis auf zwei Bilder, welche beide eine nicht verifizier- respektive fälschbare Zeitmarke lautend auf den 27. Januar 2012 tragen. Es ist einzig ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer 3 zu einem unbekannten Zeitpunkt uniformiert in Kandahar aufgehalten haben muss und dass er Hauptmann in der afghanischen Luftwaffe war. Was genau seine Funktion war, welche Aufgaben er innehatte und in welcher Einheit er diente, vermögen die Beweismittel nicht aufzuzeigen. Es bleibt unklar, ob sich der Beschwerdeführer 3 auf den eingereichten Bildern tatsächlich auf bewaffneten Einsätzen gegen die Taliban befand oder ob es sich lediglich um Ausbildungen oder Übungen gehandelt hat und wann diese Bilder entstanden sind. Auch vermögen die eingereichten Beweismittel nicht darzulegen, ob er tatsächlich mit der NATO zusammengearbeitet hat. Gesamthaft ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern er im Rahmen seiner militärischen Tätigkeit tatsächlich am direkten Kampf gegen die Taliban beteiligt war und ob er in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt wäre. 5.2.3 Der Beschwerdeführer 5 sei Assistent und Sekretär des Luftwaffenkommandos gewesen. Gemäss einem Diplom will er im Kommando-Trainingszentrum in Kabul sein Training absolviert haben. Einem weiteren

F-1869/2025 Diplom der Marshal Fahim National Defense University zufolge soll er seine theoretische und praktische Ausbildung zum Offizier erfolgreich absolviert haben. Mehrere undatierte Bilder zeigen ihn in Uniform. Weiter reichte er einen Militärausweis, ein bewilligtes Feriengesuch für das persische Neujahr sowie einen Passierschein für den Zutritt zur National Defense University in Kabul, unterzeichnet vom Kommandeur der Universität und dem Direktor für Gegenspionage, ein. Zwar bekleidete der Beschwerdeführer 5 den eingereichten Akten zufolge wohl den Rang eines Unterleutnants, was jedoch seine konkreten Aufgaben waren, wo er stationiert war, wann er im Dienst war und inwiefern er sich im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber den Taliban exponiert hat, ist weder substantiiert geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Allein das Bekleiden eines Offiziersrangs führt nicht per se zu einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin 7 habe die (…) Universität in Kabul besucht und gelte deswegen in den Augen der Taliban als verwestlicht, was sie zu einer Zielscheibe der Taliban mache. Als Beweise dafür reichte sie ein Abschlussdiplom und ein Notenblatt eines Gymnasiums sowie die Aufnahmebestätigung der Ghalib Universität in Kabul ein. Gemäss der Aufnahmebestätigung wurde die Beschwerdeführerin 7 im Jahr 2021 von der (…) Universität in Kabul aufgenommen und hatte vor dort Medizin zu studieren. Es ist allerdings unklar, ob sie das Studium tatsächlich angetreten hat, da bis auf die Aufnahmebestätigung keine weiteren Dokumente der Universität vorliegen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin 7 keine weiteren Gefährdungsgründe geltend und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern sie sich gegenüber den Taliban besonders exponiert haben will. Gegen das Bestehen einer individuellen, unmittelbaren und konkreten Gefährdung spricht denn auch, dass sie Afghanistan nicht bereits im August 2021 zusammen mit den Beschwerdeführern 1, 3, 5 und 8 verlassen hat, sondern erst später in den Iran gereist ist. Beim späteren Hausbesuch durch die Taliban (vgl. E. 5.4 hernach) war sie anwesend. Würde sie tatsächlich aufgrund ihrer Verwestlichung von den Taliban gezielt verfolgt, wäre sie kaum mit nur leichten Verletzungen davongekommen. Somit ist nicht ersichtlich, weshalb sie in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt sein soll.

F-1869/2025 5.3 Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass mangels Nachweises einer gezielten Gefährdung der Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 7 aufgrund deren beruflichen Tätigkeiten eine daraus abgeleitete Gefährdung der jeweils anderen Beschwerdeführenden zufolge des Verwandtschaftsverhältnisses ebenfalls zu verneinen ist. 5.4 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Beschwerdeführer 1 habe im Jahr 2020 einen Drohanruf der Taliban erhalten, bei dem ihm mitgeteilt worden sei, dass die Taliban von den militärischen Tätigkeiten von ihm und seinen Söhnen – den Beschwerdeführern 3 und 5 – wüssten und dass er seinen Dienst aufgeben müsse, sie andernfalls getötet würden. Zwei Tage später habe er erneut Drohanrufe von unbekannten Nummern erhalten. Als die Taliban nach Kabul gekommen seien, hätten sie das Haus der Beschwerdeführenden in Kabul aufgesucht und die dazumal anwesenden Beschwerdeführerinnen 2 und 7 nach dem Verbleib der Beschwerdeführer 1, 3 und 5 gefragt. Nachdem diese den Aufenthaltsort nicht preisgegeben hätten, seien die Taliban gewalttätig geworden und hätten sie heftig geschlagen und damit gedroht, zurückzukehren und die Beschwerdeführer 1, 3 und 5 umzubringen. Die Beweise für den angeblichen Hausbesuch durch die Taliban beschränken sich auf zwei undatierte Fotos. Das eine zeigt die Beschwerdeführerin 2 mit blauen Flecken am Oberarm, das andere mutmasslich die Beschwerdeführerin 7 (Person trägt eine Gesichtsmaske) mit einem blauen Auge. Aus den Fotos ist nicht ersichtlich, wann und unter welchem Umständen die gezeigten Verletzungen entstanden sind, von wem sie stammen, ob es sich überhaupt um echte Verletzungen handelt oder wo die Aufnahmen entstanden sind. Zudem reichte die Beschwerdeführerin 7 Unterlagen von einem Spitalbesuch in Isfahan im Iran (…) ein. Es ist nicht ersichtlich, weswegen sie sich im Spital behandeln liess und ob die medizinischen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Hausbesuch der Taliban und dem Bild stehen, das sie mit einem blauen Auge zeigen soll. Die Beschwerdeführenden vermochten zudem nicht zu spezifizieren, wann sich der Hausbesuch zugetragen haben soll. Die angeblichen Drohanrufe bleiben gänzlich unbelegt. 5.5 Weiter geben die Beschwerdeführenden an, dass – nachdem zwischenzeitlich auch die Beschwerdeführenden 2, 4, 6 und 7 in den Iran geflüchtet seien – die Beschwerdeführer 5, 6 und 8 am 15. September 2024 auf dem Heimweg von der Arbeit in Isfahan von Unbekannten auf Motorrädern angegriffen und alle verletzt worden seien. Dies sollen vier ebenfalls

F-1869/2025 undatierte Bilder belegen, auf denen – abgesehen von einem Bild – leichte Verletzungen wie blaue Flecken und ein grösserer Kratzer zu sehen sind. Ein weiteres Bild zeigt eine relativ tiefe Schnittwunde, angeblich am Kopf eines der Beschwerdeführer. Die Person auf diesem Bild ist allerdings nicht identifizierbar. Insgesamt vermögen die eingereichten Bilder nicht zu belegen, woher die Verletzungen tatsächlich stammen und wann sie entstanden sind. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Angriff auf die Beschwerdeführer tatsächlich von den Taliban durchgeführt wurde. 5.6 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Beschwerdeführer 1 und 5 vom Besuch eines weiteren Familienmitglieds im Krankenhaus am 15. Februar 2025 nicht zurückgekehrt seien. Seit da hätten sie nichts mehr von ihnen gehört. Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das Verschwinden mit einem Eingreifen der iranischen Behörden zusammenhänge und die Beschwerdeführer 1 und 5 möglicherweise bereits von den iranischen Behörden zurück nach Afghanistan gebracht worden seien. Beweise für diese Behauptungen liegen keine vor. Ihr Verbleib ist völlig unbekannt. Zwar ist die Darstellung, wonach die Beschwerdeführer 1 und 5 von den iranischen Behörden zurück nach Afghanistan gebracht worden sind, möglich; genauso wahrscheinlich ist allerdings, dass sie mittlerweile in einem anderen Staat weitergereist sind und sich zwischenzeitlich weder in Afghanistan noch im Iran aufhalten. 5.7 Bleibt zu erwähnen, dass sich das Gericht hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 2, 4, 7 der schwierigen Situation von Frauen in Afghanistan bewusst ist. Davon sind jedoch alle Frauen in Afghanistan – und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 2, 4 und 7 individuell ‒ in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung zu begründen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-6402/2022 vom 23. Juni 2025 E. 4.6; F-6595/2024 E. 3.3; F-2882/2024 E. 5.1.6). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation der Beschwerdeführerinnen 2, 4 und 7 im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Frauen wird nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihre rechtserhebliche Gefährdung auch unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen. 5.8 Nach dem Gesagten ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittel-

F-1869/2025 baren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Mangels Nachweises einer rechtserheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan ist auf eine allfällige Rückschaffung dorthin sowie auf eine mögliche Gefährdungslage im Aufenthaltsstaat Iran und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Vorfälle nicht weiter einzugehen (vgl. Urteile des BVGer F-2772/2024 vom 14. April 2025 E. 4.10; F-3288/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.1; F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 7). Folglich erübrigt sich mangels Entscheidrelevanz die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr vom Iran nach Afghanistan (vgl. Urteil F-2772/2024 E. 4.10 m.w.H.) Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Umständehalber ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

F-1869/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Lukas Schmid

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