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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 F-1867/2026

21. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,227 Wörter·~6 min·16

Zusammenfassung

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone / Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 5. März 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1867/2026

Urteil v o m 2 1 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, alle vertreten durch MLaw Natascha von Allmen, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 5. März 2026.

F-1867/2026 Sachverhalt: A. Die afghanischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 2000), B._______ (geb. 2001) und C._______ (geb. 2022) suchten am 26. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. März 2026 anerkannte die Vorinstanz B._______ und C._______ gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (Dispositivziffer 1) sowie A._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (Dispositivziffer 2) als Flüchtlinge, gewährte ihnen Asyl (Dispositivziffer 3) und wies sie dem Kanton D._______ zu (Dispositivziffer 4). Gleichzeitig hielt sie fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung und die Beschwerdeführenden müssen den Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zuweisungskanton abwarten (Dispositivziffer 5). B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. März 2026 beantragten die Beschwerdeführenden, die Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 5. März 2026 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton E._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Dispositivziffer 4 aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Ferner sei ihnen eine Parteientschädigung auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer

F-1867/2026 zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten hat, ist die Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht auf anerkannte Flüchtlinge anwendbar. Vielmehr haben sie laut derzeitiger Rechtsprechung einen grundsätzlichen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts, wie er einer niedergelassenen Person zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; zuletzt Urteile des BVGer F-8425/2025 vom 24. November 2025 E. 2; F-6821/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2; F-6865/2025 vom 29. September 2025 E. 2.1; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG). 3. Nachdem ihnen die Vorinstanz mit Asylentscheid vom 5. März 2026 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und Asyl gewährte, haben die Beschwerdeführenden grundsätzlich Anspruch auf die Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihr anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 2.2 hiervor; vgl. Urteil des BVGer F-6038/2025 vom 28. August 2025 E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörungen nach Art. 29 AsylG zu den Asylgründen vom 26. Februar 2026 weder das rechtliche Gehör zur Kantonszuteilung gewährt noch sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und ihren Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kantons auseinandergesetzt. Sie hat damit einen entscheidwesentlichen Aspekt gänzlich ausser Acht gelassen und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Folglich hat sie auch nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton E._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; statt vieler Urteil des BVGer F-2690/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3 m.w.H.). 4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit

F-1867/2026 verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton E._______ Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung der anbegehrten Kantonszuweisung als verhältnismässig erweist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 6.2 Die vertretenen Beschwerdeführenden beantragen eine Parteientschädigung. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich vorliegend jedoch um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Der Asylentscheid der Beschwerdeführenden wurde im beschleunigten Verfahren erlassen; eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren ist nicht erfolgt. Die Leistungen der Rechtsvertretung sind daher durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. zuletzt einlässlich Urteile des BVGer F-9228/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 4.2; F-8261/2025 vom 20. November 2025 E. 4.2; F-7152/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 6.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Folglich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_610/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2 f.).

F-1867/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 5. März 2026 wird aufgehoben und die Sache zur Gehörsgewährung, Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

Versand:

F-1867/2026 — Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 F-1867/2026 — Swissrulings