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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2026 F-1846/2026

17. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,295 Wörter·~16 min·9

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. März 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1846/2026, F-1837/2026

Urteil v o m 1 7 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien 1. A._______, geb. (...), 2. B._______, geb. (...), 3. C._______, geb. (...), 4. D._______, geb. (...), 5. E._______, geb. (...), sowie 6. F._______, geb. (...), alle Angola, alle vertreten durch Christian Bignasca, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 4. März 2026 / N_______ und N_______.

F-1846/2026, F-1837/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 (N_______) ersuchte mit ihren vier minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2-5) sowie mit ihrem volljährigen Sohn (Beschwerdeführer 6; N_______) am (...) um Asyl in der Schweiz. Gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) waren ihnen am 22. Oktober 2025 durch Portugal vom (...) bis (...) gültige Visa ausgestellt worden. A.b Mit zwei separaten Schreiben vom 6. Januar 2026 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Am 12. Januar 2026 fanden die persönlichen Gespräche mit der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 6 statt gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Dabei wurde ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Portugals für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt und sie wurden zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Ferner wurde der Beschwerdeführerin 1 mitgeteilt, dass angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 nicht vorgesehen sei, diese im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu befragen. Es wurde ihr aus diesem Grund die Gelegenheit eingeräumt, sich zu allfälligen Gründen, welche gegen eine Wegweisung ihrer minderjährigen Töchter sprechen würden, und zu deren Gesundheitszustand zu äussern. A.c.a Dabei gab sie an, die ganze Familie sei am (...) auf dem Luftweg nach Portugal gelangt. Nach der Ankunft sei ihr Mann von zwei unbekannten Männern aufgefordert worden, mit ihnen mitzugehen, was er getan habe. Sie habe ihn seither nicht mehr gesehen und wisse auch nicht, wo er sich aufhalte. Daraufhin habe ihnen ein Portugiese vor Ort geholfen, sie beherbergt und sich erfolglos nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt. Eine Woche später seien sie auf Anraten dieses Mannes in die Schweiz weitergereist. Sie habe sich bezüglich des Verschwindens ihres Ehemannes nicht an die örtlichen Behörden gewendet. Sie habe damals nicht gewusst, wem sie trauen könne. Sie glaube nicht, dass sie und ihre Kinder in Portugal sicher seien. Die Männer, welche ihren Mann – wohl

F-1846/2026, F-1837/2026 wegen Ereignissen in Angola – verfolgen würden, hätten auch sie und ihre Kinder im Visier. Bereits (Nennung Dauer) habe sie sich überdies in Portugal aufgehalten mit einer temporären Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit. Zum Gesundheitszustand führte sie aus, sie sei im (...). Monat schwanger und ihre psychische Gesundheit sei angeschlagen, da sie (Nennung Grund) sei. Sie habe geschrien, worauf ihre Mutter habe zu Hilfe habe kommen wollen; ein Angreifer habe sie in der Folge mit Todesfolge angeschossen. Ihren drei minderjährigen Kindern gehe es soweit gut. A.c.b Der Beschwerdeführer 6 bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen seiner Mutter und gab ergänzend an, er fühle sich in Portugal nicht sicher, weil sein Vater dort mitgenommen worden sei. Er habe nichts unternommen, um diesen zu finden; sie hätten auf ihn gewartet. Er habe nichts tun können, da er zum ersten Mal in diesem Land gewesen sei. Zum Gesundheitszustand gab er an, er (Nennung Leiden). Diese Beschwerden habe er seit seiner Gefangennahme in Angola. A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin 1 den Beschwerdeführer 5 zur Welt. A.e Die Behörden hiessen die Aufnahmegesuche des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO jeweils am 2. März 2026 gut. A.f Am 30. Dezember 2025, 19., 27., 28., 29. Januar 2026, 3., 12., 20., 24., 25. Februar 2026 sowie am 2. und 4. März 2026 gingen der Vorinstanz medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4 und 6 sowie zur Geburt des Beschwerdeführers 5 zu. Am 3. März 2026 holte das SEM sodann Informationen beim Gesundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) ein. A.g Auf Nachfrage des SEM teilten die portugiesischen Behörden am 13. März 2026 mit, dass auch der am (...) geborene Beschwerdeführer 5 in den Aufnahmeentscheid vom 2. März 2026 (vgl. Bst. A.e) einbezogen werde (vgl. SEM act. 67 in N 890 173). B. Mit Verfügungen vom 4. März 2026 – jeweils am Folgetag eröffnet – trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Portugal an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F-1846/2026, F-1837/2026 C. Mit zwei separaten Eingaben vom 12. März 2026 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in diesen übereinstimmend, es sei in Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie übereinstimmend, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive diese wiederherzustellen und die Verfahren seien zu vereinigen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der rubrizierte Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Mit Verfügungen vom 13. März 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

F-1846/2026, F-1837/2026 1.4 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die vom Bundesverwaltungsgericht (infolge der zwei verschiedenen Beschwerdeschriften) separat eröffneten Verfahren F-1846/2026 und F-1837/2026 sind aufgrund des engen persönlichen sowie sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen und über die Begehren der Beschwerdeführenden ist mit vorliegendem Urteil zu befinden. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. 4. 4.1 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009] erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügten in Portugal über bis am (...) gültige Visa (vgl. SEM act. 17/2 in N_______ und act. 11/2 in N_______). Die Visa waren damit zum Zeitpunkt der Asyl-Antragstellung in der Schweiz gültig im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.

F-1846/2026, F-1837/2026 4.3 Nachdem die Behörden den Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach die Zuständigkeit erloschen sein könnte. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es auf eine Anhörung der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 verzichtet habe. Dadurch fehle die Grundlage zur Prüfung einer Kindeswohlgefährdung nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) infolge des kritischen psychiatrischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1 und der drohenden Destabilisierung im Falle einer Überstellung. 5.2 Gemäss Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2). Die genannte Norm ist im migrationsrechtlichen Verfahren unmittelbar anwendbar (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist eine persönliche Anhörung des Kindes nicht in jedem Fall unerlässlich. Wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird und die Kindesinteressen mit denen der Eltern übereinstimmen, kann die Ansicht von Kindern auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_202/2025 vom 13. August 2025 E. 6.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend hinsichtlich der zwei (...)jährigen und der (...)jährigen Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 der Fall, womit offenbleiben kann, inwieweit sie in der Lage sind, sich zur vorliegenden Angelegenheit eine eigene Meinung zu bilden und wie diese gegebenenfalls angemessen und altersgerecht zu berücksichtigen ist. So stehen in casu gemäss den Rechtsmitteleingaben die Schilderung der Erlebnisse in der Heimat und in Portugal aus Sicht des Kindes im Vordergrund. Diese Standpunkte wurden jedoch bereits durch die Ausführungen der Beschwer-

F-1846/2026, F-1837/2026 deführerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren sowie in den Beschwerdeschriften genügend zum Ausdruck gebracht, wobei die Mutter dieselben Interessen verfolgt wie ihre minderjährigen Kinder, nämlich die Begründung, dass auf ihre in der Schweiz eingereichten Asylgesuche eingetreten werden soll (vgl. BVGE 2024 VII/2 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des Dublin-Gesprächs ausdrücklich die Möglichkeit gewährt, sich zu den Interessen und zum Befinden ihrer minderjährigen Kinder (Beschwerdeführerinnen 2 bis 4) zu äussern und diese Vorbringen schliesslich in der angefochtenen Verfügung angemessen berücksichtigt (vgl. SEM act. 29 S. 3 und act. 64 S. 2 ff. in N_______). Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Der entsprechende Beweisantrag auf persönliche und altersgerechte Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 ist abzuweisen. 5.3 Die Vorinstanz hat sodann – entgegen der in den Beschwerden vertretenen Ansicht – den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat die persönliche Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere ihre familiäre und gesundheitliche Situation abgeklärt. Dass sie die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten oder den Beschwerdevorbringen, inwiefern das SEM weitere Abklärungen zur gesundheitlichen Verfassung hätte vornehmen müssen. Auch dem Kindeswohl hat die Vorinstanz genügend Rechnung getragen (vgl. E. 3.2 sowie nachfolgende E. 6.4). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Portugal für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-663/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.2; F-7564/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6; F-2947/2024 vom 16. Mai 2024 S. 5), und dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem

F-1846/2026, F-1837/2026 Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 6.2 Die auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen vermögen nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern, so auch die Befürchtungen, dass sie in Portugal vor der in Angola erlittenen Verfolgung nicht geschützt würden und zwischen den beiden Ländern politische Abkommen bestünden. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Portugal seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte können sie sich an die portugiesischen Behörden oder Aufsichtsbehörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Portugal ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollten sie sich durch Dritte belästigt oder – wie vorliegend geltend gemacht – bedroht fühlen, sind sie gehalten, bei der Polizei um Schutz nachzusuchen respektive das Verschwinden des Ehemannes/Vaters zur Anzeige zu bringen. Den Akten sind keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal würde sich weigern, sie aufzunehmen, einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.3 Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – insbesondere der Beschwerdeführerin 1 – führen nicht zu der Annahme, dass eine Überstellung mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergehen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer,

F-1846/2026, F-1837/2026 57467/15, §§ 121 ff.). Aus den Akten ergeben sich bezüglich der Beschwerdeführerin 1 gemäss dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) die (Nennung Diagnosen und Empfehlungen). Sodann wird angeführt, die Beschwerdeführerin 1 habe anlässlich von drei Gesprächen Psychoedukation zu (Nennung Themenbereiche) besprochen worden. Ferner hält der Bericht die Befürchtung einer Destabilisierung der Beschwerdeführer 1 und folgend auch der Kinder im Fall einer Rückkehr nach Portugal fest. Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2-6 sind weder Arzttermine ausstehend noch (weiterhin behandlungsbedürftige) Beschwerden bekannt (vgl. SEM act. 57 in N 890 173 und act. 2 in N 890 175). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 ist unbestreitbar instabil. Das diagnostizierte Krankheitsbild erreicht jedoch auch in seiner Gesamtheit nicht eine derartige Schwere, dass bei einer Überstellung mit dem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und irreversiblen Verschlechterung ihres Zustands zu rechnen wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führte (vgl. E. 4.1). Die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist damit nicht erreicht. Portugal verfügt über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer F-4170/2024 vom 11. November 2024 E. 5.3.2) und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Asylantragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Nach Einreichung von Asylgesuchen steht den Beschwerdeführenden somit der Zugang zu allenfalls benötigten medizinischen Behandlungen offen. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Portugal ihnen diesen verweigern würde. Mit Blick auf die angeführte mögliche Destabilisierung der Beschwerdeführerin 1 ist mitzuberücksichtigen, dass sie nach einer Überstellung zweifellos auf die Unterstützung ihres erwachsenen Sohnes (Beschwerdeführer 6) zählen kann und die Beschwerdeführenden 2 bis 6 den Akten zufolge ganz überwiegend einen guten gesundheitlichen Allgemeinzustand aufweisen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.4 Sodann sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 KRK) einer Überstellung der Beschwerdeführenden 2-5 nach Portugal in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen könnte. Sie werden gemeinsam mit ihrer Mutter, der Beschwerdefüh-

F-1846/2026, F-1837/2026 rerin 1, überstellt. Aus der Kinderrechtskonvention kann zudem rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteile des BVGer F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.8.2; F-414/2024, F-415/2024 vom 23. Mai 2024 E. 7.9). 7. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Portugal wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. Die Beschwerden sind abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen. 9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Anträge auf Gewährung respektive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Die am 13. März 2026 verfügten einstweiligen Vollzugsstopps fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-1846/2026, F-1837/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren F-1846/2026 und F-1837/2026 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

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