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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2026 F-1781/2026

12. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,131 Wörter·~6 min·8

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. März 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1781/2026

Urteil v o m 1 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geb. (…), Beschwerdeführer 1, B._______, geb. (…), Beschwerdeführerin 2, und deren Kinder: C._______, geb. (…), D._______, geb. (…), Afghanistan,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren – Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. März 2026 / N.

F-1781/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 25. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. Januar 2026 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden je ein persönliches Gespräch. Dabei erhielten sie Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Kroatien und einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Beide gaben an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, weil sie dort schlechte Erfahrungen gemacht hätten. C. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 13. Februar 2026 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). D. Mit Verfügung vom 5. März 2026 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie nach Kroatien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Hiergegen gelangten die Beschwerdeführenden am 10. März 2026 ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung, dass die Schweiz für ihr Asylgesuch zuständig sei und das Eintreten darauf. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass eines Vollzugsstopps sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. F. Am 11. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

F-1781/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-1581/2025 vom 9. März 2026 E. 4.1, F-438/2026 vom 23. Januar 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen während ihres zweitätigen Aufenthalts in Kroatien rechtskonform gewürdigt. Auch bezüglich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen hat die Vorinstanz die geltend gemachten Beschwerden berücksichtigt und zutreffend festgehalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und sie dort, sofern notwendig, medizinische Hilfe erhalten könnten. Ferner hat sie die Interessen der Kinder rechtsgenüglich gewürdigt und darauf hingewiesen, dass die Durchsetzung der Kinderrechte in Kroatien grundsätzlich gewährleistet ist. 2.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, sie seien inhaftiert worden, die Situation sei unmenschlich gewesen

F-1781/2026 und sie hätten keine Möglichkeit erhalten, ein faires Asylverfahren zu durchlaufen. Bei einer Rückkehr drohe ihnen eine unmenschliche Behandlung und sie wären auf sich allein gestellt. Da die Beschwerdeführenden Kroatien bereits zwei Tage nach ihrer Ankunft verlassen haben, können keine Feststellung über ihr persönliches Asylverfahren getroffen werden. Es ist festzuhalten, dass Kroatien verpflichtet ist, die von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindeststandards gemäss der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) einzuhalten. Es sind vorliegend keine Hinweise dafür erkennbar, dass Kroatien ihnen ein faires Asylverfahren verweigern würde. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. 3. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf die Asylgesuche eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1781/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Evelyn Heiniger

Versand:

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