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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2026 F-1747/2026

16. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,498 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. März 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1747/2026

Urteil v o m 1 6 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

A._______, geb. (...), Libyen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. März 2026 / N (…).

F-1747/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) ergab, dass ihm von Malta am 8. Januar 2026 ein vom 15. Januar 2026 bis am 9. Februar 2026 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 17. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Malta und zu seinem Gesundheitszustand. C. Die Vorinstanz ersuchte die maltesischen Behörden gleichentags gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Ersuchen am 2. März 2026 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 3. März 2026 – eröffnet am 4. März 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Malta an. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 9. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 3. März 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

F-1747/2026 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unter Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Am 10. März 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

F-1747/2026 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums – mit Gültigkeitsdauer bis zum 9. Februar 2026 – und der Zustimmung Maltas vom 2. März 2026 gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist und dass das maltesische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (Urteile des BVGer F-8122/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.2; F-1722/2024 vom 25. März 2024 S. 6). Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht erkannt, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde oder dass er bei einer Rückkehr nach Malta in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt, diesen rechtsprechungskonform gewürdigt und seine im Dublin-Gespräch erwähnten Beschwerden in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt. Dabei hat sie berücksichtigt, dass ihm in Malta nach Einreichung eines Asylgesuchs der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Malta angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. 2.2.1. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. 2.2.2. Dies gilt namentlich für den Einwand, dass ihm Malta aufgrund der dort aktiven lybischen Miliznetzwerke keinen ausreichenden Schutz bieten könne. Malta ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und schutzfähigen und -willigen Polizeibehörden. Sollte sich der

F-1747/2026 Beschwerdeführer durch Dritte rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, kann er sich an die maltesischen Behörden oder Aufsichtsbehörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 2.2.3. Auch die dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (seit zehn Jahren bestehende Rippenschmerzen, anamnestisch nach Rippenserienfraktur, und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung) vermögen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Frage zu stellen und führen nicht zur Annahme, dass eine Überstellung nach Malta mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergehen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2026 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3). 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 10. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und wird der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-1747/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

Versand:

F-1747/2026 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2026 F-1747/2026 — Swissrulings