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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2026 F-1683/2026

12. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,796 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1683/2026

Urteil v o m 1 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien 1. A._______, geboren am (…) 1986, 2. B._______, geboren am (…) 1989, 3. C._______, geboren am (…) 2010, 4. D._______, geboren am (…) 2011, 5. E._______, geboren am (…) 2016, 6. F._______, geboren am (…) 2019, alle von Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2026.

F-1683/2026 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am 2. Februar 2026 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und den gemeinsamen Kindern C._______ (geb. 2010 [nachfolgend: Beschwerdeführer 3]), D._______ (geb. 2011 [nachfolgend: Beschwerdeführerin 4]), E._______ (geb. 2016 [nachfolgend Beschwerdeführer 5]) und F._______ (geb. 2019 [nachfolgend Beschwerdeführer 6]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 4 am 8. Oktober 2025 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatten und dort am 19. November 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Die Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 5 und 6 wurden aufgrund ihres jungen Alters in Griechenland nicht abgenommen. B. Am 11. Februar 2026 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden 1 bis 4 die Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Griechenland. C. Am 12. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz vom 4. Februar 2026 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729). D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 (eröffnet am 27. Februar 2026) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Februar 2026 gelangten die Beschwerde-

F-1683/2026 führenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Schliesslich sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist demnach nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat die persönliche und insbesondere die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden abgeklärt und es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sie hätte weitere Abklärungen zur Situation der Beschwerdeführenden in Griechenland vornehmen müssen. Dass die Beschwerdeführenden die

F-1683/2026 Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der Familie vorliegt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. 4.1.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

F-1683/2026 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten, Sprachunterricht sowie insbesondere auch deren gesundheitlichen Probleme (psychische Beschwerden, die sich durch Magenkrämpfe, Herzrasen, Lärmempfinden und einem Pfeifen in den Ohren äussern [Beschwerdeführerin 2], Wurmbefall der gesamten Familie, dessen Behandlung bereits in der Schweiz abgeschlossen werden konnte) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Angesichts der fehlenden zu erwartenden Bemühungen sind nämlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Rückführung der Beschwerdeführenden 3 bis 6 entgegenstehen könnte, zumal die Kinder gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland reisen können respektive werden. 4.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben.

F-1683/2026 Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keine Integrationsbemühungen hervor. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass sie sich lediglich zweieinhalb Monate mit Schutzstatus in Griechenland aufgehalten haben. Diese kurze Aufenthaltsdauer lässt sich nicht mit langfristigen Integrationsbemühungen vereinbaren. Dies müssen sie sich entgegenhalten lassen. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.), weshalb der subsubeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme aller Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben. 4.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt. 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Anordnung eines Vollzugsstopps respektive um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1683/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Lukas Schmid

Versand:

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