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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2026 F-1665/2026

9. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,569 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Datenschutz | Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1665/2026

Urteil v o m 9 . Juli 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren am X._______, (Datumseintrag bestritten), alias A._______, geboren am Y._______, Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2026.

F-1665/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am Y._______ in Afghanistan geboren worden zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm dort am 11. Juli 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. A.b Am 29. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch (EB UMA; vgl. SEM act. 15). A.c Gestützt auf den Eurodac-Treffer richtete die Vorinstanz am 31. Oktober 2025 ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO; abgelöst durch die am 12. Juni 2026 in Kraft getretene Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013, AMM-VO; Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024). Diese teilten am 6. November 2025 mit, der Beschwerdeführer sei mit den gleichen Personalien wie in der Schweiz (Geburtsdatum: Y._______, Staatsangehöriger von Afghanistan) registriert worden und verfüge über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung. Eine Altersabklärung sei nicht durchgeführt worden (vgl. SEM act. 18 und 25). A.d Am (...) erstellte das (Nennung Institution) eine 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers. Sie ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) ein durchschnittliches Lebensalter von 18.5 – 22.7 Jahren und ein Mindestalter von 16.9 Jahren. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden (Minderjährigkeit sei möglich). Das angegebene Alter von 16 Jahren und 10 Monaten (16.8 Jahre) liege um 0.1 Jahre knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung (vgl. SEM act. 31).

F-1665/2026 A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 17. Dezember 2025 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf den X._______. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 nahm er dazu Stellung (vgl. SEM act. 38). A.f Am 23. Dezember 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend: Abkommen). Am 29. Dezember 2025 stimmten die Behörden seiner Rückübernahme zu; ferner teilten sie mit, dass der minderjährige Beschwerdeführer über einen älteren Bruder verfüge (B._______, geboren am [...]), dem ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuerkannt und zudem seine Betreuung übertragen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei am (...) ein Vormund zugewiesen worden. Aufgrund des Verschwindens des Minderjährigen sei derzeit die Aufhebung der Vormundschaft durch die Staatsanwaltschaft hängig (vgl. SEM act. 41 und 43). A.g Am 18. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf vom 16. Februar 2026. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den X._______ (mit Bestreitungsvermerk). C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den Y._______ anzupassen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

F-1665/2026 D. Mit Urteil F-1562/2026 vom 9. Juni 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ab; gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom Dublin-Verfahren getrennt unter der Geschäftsnummer F-1665/2026 geführt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren F-1665/2026 hat einzig die vom Beschwerdeführer beanstandete ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand (vgl. Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 24. Februar 2026). Über die weiteren Begehren wurde im Urteil F-1562/2026 befunden. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche – wie vorliegend – das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen

F-1665/2026 Personen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung). 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.2, vgl. auch Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung). 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteile des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.3, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an

F-1665/2026 deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4, vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3, Urteil des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid vom 24. Februar 2026 insbesondere gestützt auf vage und unplausible Angaben des Beschwerdeführers in der EB UMA, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und den Umstand, dass das geltend gemachte Alter aus wissenschaftlicher Sicht nicht zutreffen könne, zum Schluss, er habe das behauptete Geburtsdatum nicht darzutun vermocht. Die Altersanpassung sei innerhalb der Minderjährigkeit geschehen und der Beschwerdeführer habe erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit dem angepassten Geburtsdatum – die Volljährigkeit erreicht (vgl. SEM act. 53 S. 6-9). 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seinem geltend gemachten Geburtsdatum vom Y._______ fest. So sei dieses Datum angesichts der entwicklungspsychologischen Einschätzung, der Registrierung in Griechenland mit den gleichen Daten, des Resultats des Altersgutachtens, welches keine klare Aussage zu seinem Lebensalter zulasse, und der fehlenden Indizien in seinen Aussagen, welche gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Alters respektive Geburtsdatums sprechen könnten, das wahrscheinlichste Geburtsdatum. 5. Vorliegend obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom X._______ korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom Y._______ richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist (mit Bestreitungsvermerk) dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

F-1665/2026 5.1 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere vorgelegt, welche das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nachweisen könnten. Bei der von ihm eingereichten Kopie seiner Tazkira aus Afghanistan handelt es sich nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Zudem wurde das Dokument lediglich in Kopie eingereicht, was den Beweiswert zusätzlich vermindert. 5.2 Hinzu kommt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der lediglich vagen, oberflächlichen, teilweise auffällig ausweichenden und tatsachenwidrigen sowie widersprüchlichen Vorbringen zu seinem Alter sowie zu seiner Biografie (Angaben zum Zeitpunkt und dem Grund seiner Kenntnisse des Geburtsdatums, zum Beginn und Ende des Schulbesuchs, der Zeitdauer zwischen letztem Schultag und Ausreise, zum Altersunterschied zu seinem Bruder B._______) erheblich in Frage gestellt werden muss (vgl. dazu einlässlich Urteil des BVGer F-1562/2026 E. 8.3.2). Die fehlende Substanz und die widersprüchlichen Ausführungen zu seinem Alter sowie zum Geburtsdatum führen zur naheliegenden Annahme, dass diese Angaben in Täuschungsabsicht bezüglich seines wahren Geburtsdatums und Alters vorgebracht wurden. 5.3 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Gemäss der zahnärztlichen Untersuchung ergab sich beim Beschwerdeführer ein Durchschnittsalter von 22.7 Jahren, wobei dies einem Mindestalter von 16.9 Jahren bei Männern entspreche. Aufgrund des Vorliegens von Normvarianten könne kein radiologisches Alter gemäss der Computertomographie der Schlüsselbeine angegeben werden. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden (Minderjährigkeit ist möglich). Das angegebene Alter von 16 Jahren und 10 Monaten (16.8 Jahre) liege um 0.1 Jahre knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. Dem Altersgutachten lässt sich folglich keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 5.4 Nicht in relevanter Weise für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums spricht sodann der blosse Umstand, dass er von Fachpersonen anlässlich ihrer Beobachtungen während sozialen Interaktionen mit Gleichaltrigen und Erwachsenen als minderjährig angesehen wurde (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5); so vermag dies keine

F-1665/2026 Annahme einer Minderjährigkeit zu begründen. Persönliche Eindrücke von Fachpersonen stellen nur ein sehr schwaches Indiz für die Minderjährigkeit von Gesuchstellenden dar (vgl. Urteil des BVGer F-5496/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 6.4; E-3324/2024 vom 2. Juni 2025 E. 7.7). Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er in Griechenland mit den gleichen Personalien, respektive demselben Geburtsdatum registriert wurde, etwas zu seinen Gunsten herzuleiten. So basiert die dortige Registrierung ausschliesslich auf seinen eigenen Angaben, weshalb auch die entsprechenden Dokumente so ausgestellt wurden. Griechenland hat denn auch in seiner Antwort auf das Informationsersuchen des SEM angegeben, dass die Behörden keine Altersanalyse durchgeführt hätten (vgl. SEM act. 18 und 25). Diese Umstände können somit nicht als Indizien für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (Y._______) und gegen das vom SEM im ZEMIS eingetragene gewertet werden. 5.5 Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. In Würdigung aller Elemente (vgl. E. 5.1 – E. 5.4) erscheint das vom SEM im ZEMIS eingetragene Datum vom X._______ aber wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte (Y._______). 5.6 Die Vorinstanz hat daher zu Recht den X._______ als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS-Register eingetragen und dieses mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

F-1665/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

F-1665/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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