Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1631/2019
Urteil v o m 1 5 . April 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), beide Iran, Beschwerdeführerinnen,
Gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. März 2019.
F-1631/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 4. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Frankreich ihnen vom 5. August 2018 bis 31. Januar 2019 (A._______) beziehungsweise vom 22. August 2018 bis 21. September 2018 (Tochter B._______) gültige Visa ausgestellt hatte, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Februar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land gewährte, dass sie diesbezüglich zu Protokoll gab, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, weil es dort so viele Flüchtlinge gebe, dass sie andere Asylgründe habe und sie und ihre Tochter keine Ruhe fänden, sollten sie nach Frankreich zurückgeschickt werden, dass die Frauenrechte in der Schweiz mehr respektiert würden, dass die Beschwerdeführerin ferner erklärte, seit einer Weile an Nackenschmerzen zu leiden, dass das SEM die französischen Behörden am 28. Februar 2019 in der Folge um Übernahme der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 26. März 2019 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2019 – eröffnet am 29. März 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
F-1631/2019 Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerinnen – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 5. April 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die Asylgesuche zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung des Vollzugsstopps, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass dem Rechtsmittel unter anderem ein B._______ betreffendes ärztliches Zeugnis, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Januar 2019 betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankeich und drei in ihrer Landessprache verfasste Dokumente beilagen, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 8. April 2019 vorsorglich stoppte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Asylgesetz und nicht das am 1. März 2019 in Kraft getretene geänderte Gesetz gilt (vgl. Abs. 1 der
F-1631/2019 Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
F-1631/2019 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass Frankreich den Beschwerdeführerinnen vom 5. August 2018 bis 31. Januar 2019 (A._______) bzw. vom 22. August 2018 bis 21. September 2018 (B._______) gültige Visa ausgestellt hat (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A5), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP bestätigte, sich mit ihrer Tochter mit diesen Visa ab anfangs September 2018 bis zur Weiterreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten zu haben (SEM act. A8), dass nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig bleibt, der ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt hat, wobei im betreffenden Staat nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt worden zu sein braucht, dass das SEM die französischen Behörden am 28. Februar 2019 dementsprechend um Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte (SEM act. A15), dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 26. März 2019 zustimmten (SEM act. A17),
F-1631/2019 dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend macht, sie und ihre Tochter seien in Frankreich von einem Bekannten des Schleppers während sechs Monaten in einem Haus eingesperrt worden, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren wollten, dass sie befürchteten, von den französischen Behörden in den Iran ausgeschafft zu werden, dass auch der Gesundheitszustand der Tochter, welche vom 4. bis 5. April 2019 im Kantonsspital Aarau hospitalisiert gewesen sei, gegen eine Überstellung nach Frankreich spreche, dass die Beschwerdeführerinnen psychisch beide am Limit seien und sich die Tochter in psychiatrischer Behandlung befinde, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren Beschwerdevorbringen ausdrücklich die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
F-1631/2019 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren relativ knappen Ausführungen nicht darzulegen vermag, Frankreich würde ihr und ihrer Tochter dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es der Beschwerdeführerin bei einer möglichen Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und ihnen zustehende Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, dass sie aus dem eingereichten SFH-Bericht ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerinnen gerieten im Falle einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage, dass die Beschwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. April 2019, wie erwähnt, sodann vorbringen, gesundheitliche Probleme zu haben,
F-1631/2019 dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP in dieser Hinsicht einzig angegeben hatte, an Nackenschmerzen zu leiden und ihre Tochter damals erklärte, gesund zu sein (SEM act. A8 bzw. A9), dass in Bezug auf die nunmehr geltend gemachten (psychischen) Probleme der Tochter einzig ein ärztlichen Zeugnis vorliegt, wonach das Kind vom 4. bis 5. April 2019 in der Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantonsspitals Aarau wegen Krankheit hospitalisiert war, und dass die Anwesenheit der Eltern nach der weiteren Verlegung notwendig und erwünscht sei (siehe Beschwerdebeilage 3), dass die Beschwerdeführerin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde noch am 2. April 2019 erklärte, weder sie noch ihre Tochter seien in den letzten Monaten in ärztlicher Behandlung gewesen, schwer erkrankt oder hätten Medikamente genommen (SEM act., nicht editiertes Aktenstück), dass sie ergänzte, ihre Tochter sei sehr ruhig und leide an Depressionen, dass das SEM zur Recht darauf hinwies, Frankreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich den Beschwerdeführerinnen eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass mit diesen Massnahmen den individuellen Bedürfnissen der Beschwerdeführerinnen hinreichend Rechnung getragen werden kann, dass zusammengefasst kein konkretes ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich würde gegen
F-1631/2019 Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die in persischer Sprache eingereichten Beweismittel, soweit ersichtlich, die materiellen Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen betreffen, wofür nach dem Gesagten die französischen Behörden zuständig sind, weshalb es sich erübrigt, eine Frist zu deren Übersetzung einzuholen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 8. April 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
F-1631/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750 .- (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1631/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
F-1631/2019 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N (…) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau ad (…)