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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2026 F-1619/2026

10. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,469 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1619/2026, F-1624/2026

Urteil v o m 1 0 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführende

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat ‒ Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügungen des SEM vom 24. Februar 2026.

F-1619/2026, F-1624/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ein religiös getrautes afghanisches Ehepaar, ersuchten am 17. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 26. September 2025 in Griechenland um Asyl ersucht und dort am (…) 2025 internationalen Schutz erhalten hatten. A.b Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 26. November 2025 das rechtliche Gehör zu einem Nichteintreten auf die Asylgesuche und einer Wegweisung nach Griechenland. Die Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung datiert vom 1. Dezember 2025. A.c In der Folge ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 21. Dezember 2025 zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführenden dort als Flüchtlinge anerkannt sind und über bis zum (…) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. A.d Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden nahm am 23. Februar 2026 Stellung zu den separaten Entscheidentwürfen der Vorinstanz. A.e Mit zwei ebenfalls separaten Verfügungen vom 24. Februar 2026 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. B. B.a Am 4. März 2026 erhoben die Beschwerdeführenden persönlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache

F-1619/2026, F-1624/2026 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden betreffend Unterkunft und medizinische Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, ihre Verfahren seien zusammenzuführen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Ferner sei ihnen Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. B.b Das Bundesverwaltungsgericht registrierte die Beschwerdeverfahren separat unter den Geschäftsnummern F-1619/2026 (Beschwerdeführer) und F-1624/2026 (Beschwerdeführerin). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die in engem persönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren F-1619/2026 und F-1624/2026 ‒ wie beantragt ‒ zu vereinigen. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerden – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten ist. 2.2 Nachdem den Beschwerden von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (vgl. Art. 111a AsylG).

F-1619/2026, F-1624/2026 3. 3.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 3.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland, einem EU-Mitgliedstaat, um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 ‒ Anhang), die Beschwerdeführenden dort als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der dortigen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Daran können weder das Vorbringen der Beschwerdeführenden, Griechenland sei nicht ihr Zielland gewesen, noch ihr Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, etwas ändern. 4. 4.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9). 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen. 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). 5.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und dessen Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und

F-1619/2026, F-1624/2026 kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Gleichwohl ist – unter Berücksichtigung bestehender Schwachstellen – nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem auszugehen. Schutzberechtigten stehen unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten offen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Ergebnis davon aus, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und ihnen bei einer Rückkehr keine menschenunwürdige Behandlung droht. Entsprechend besteht für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Die in der Beschwerde angeführten Berichte und allgemeinen Ausführungen zu den schwierigen Bedingungen Schutzberechtigter in Griechenland können den der obigen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzufügen. Gleiches gilt für die unsubstantiierten Ausführungen der Beschwerdeführenden, sie hätten unter prekären Bedingungen in einem Camp gelebt, dieses nach der Schutzgewährung verlassen müssen und weder Unterkunft noch Arbeit oder finanzielle Unterstützung erhalten. 5.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 122-139; Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193). Dies ist bei den Beschwerdeführenden ‒ selbst unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gesundheitssituation (beide: psychische Belastungssituation, Juckreiz, Fuss- und Gelenkschmerzen; Beschwerdeführerin: Panikattacken und Schwangerschaft mit errechnetem Geburtstermin am […]) ‒ nicht der Fall, zumal ihre Beschwerden ebenso in Griechenland behandel- und begleitbar sind (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7, zuletzt etwa Urteil des BVGer F-878/2026 vom 24. Februar 2026 E. 5.4.2, D-5101/2026 vom 23. Februar 2026 E. 7.2.5, F-939/2026 vom 19. Februar 2026 E. 5.4.2, E-9930/2025 vom 2. Februar 2026 E. 3.4.4). Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal keine Hinweise aktenkundig sind, dass Komplikationen aufgetreten wären oder Risiken bestünden. Sie kann sich in Griechenland an die zuständigen Stellen

F-1619/2026, F-1624/2026 wenden, um die benötigte gynäkologische und pädiatrische Behandlung zu erhalten. Ihrem Gesundheitszustand wird im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein und im Vollzugszeitpunkt werden nötigenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen sein (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG; vgl. zu Schwangerschaften zuletzt etwa Urteile des BVGer E-9930/2025 E. 3.4.4, D-9211/2025 vom 5. Dezember 2025 E. 7.2.3 und E. 7.3.3, E-8738/2025 vom 21. November 2025 E. 8.2). 5.2.4 Mit Blick auf das ungeborene Kind der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass Griechenland Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 7.2.2 und 7.3.6, E-4868/2025 und E-4853/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.4.3, E-6554/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.4.3, E-8738/2025 vom 21. November 2025 E. 8.2.3). Die Beschwerdeführenden können dies durch ihre pauschalen Rügen, in Griechenland seien diverse Kinderrechte gefährdet, nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. 5.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 5.3 5.3.1 Die Wegweisung in einen EU-Mitgliedstaat ist vermutungsweise zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG), wobei dies hinsichtlich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere, gilt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 und 11.5.1). Die betroffene Person kann diese Vermutung umstossen, indem sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich ihre bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 5.3.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür gibt, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten würden. Als Schwangere beziehungsweise bald als Familie mit einem Neugeborenen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel

F-1619/2026, F-1624/2026 im Sinn der Rechtsprechung zu erachten. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen konfrontiert sein dürften, diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam in der Lage sind, sich betreffend Unterkunft, Erwerbstätigkeit, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die zuständigen Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie berufen können (vgl. Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Bei dieser Einschätzung ist wesentlich, dass weder ernsthafte Bemühungen der Beschwerdeführenden um staatliche oder karitative Unterstützung noch eine mehr als vorübergehende Verweigerung ebendieser aktenkundig sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie während der maximal sechs Wochen, die sie sich nach ihrer Schutzgewährung noch in Griechenland aufgehalten haben, alle verfügbaren Möglichkeiten zur Beantragung staatlicher und karitativer Unterstützung (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8 f.) ausgeschöpft haben. Hinsichtlich befürchteter Übergriffe durch Schlepper können sie sich an die griechische Polizei wenden, die als schutzwillig- und fähig gilt. Mit Blick auf das ungeborene Kind der Beschwerdeführenden ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von Eltern mit ihren Kindern wiederholt als zumutbar erachtet hat (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.8 f.; zuletzt etwa Urteile des BVGer D-8469/2025 vom 26. Februar 2026 E. 7.3.5, D-5101/2025 vom 23. Februar 2026 E. 7.2.7, F-939/2026 vom 19. Februar 2026 E. 5.4.3). 5.3.3 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Situation der Beschwerdeführenden in Griechenland als hinreichend erstellt erachten. Ohne substantiierte Vorbringen der mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden (vgl. Art. 8 AsylG) und aktenkundige Anhaltspunkte war sie nicht verpflichtet, weitere Abklärungen hierzu vorzunehmen. Daher liegt kein Grund vor, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzulehnen. Bei dieser Sachlage besteht ferner kein Anlass, individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu Unterbringung, Nah-

F-1619/2026, F-1624/2026 rung und medizinischer Versorgung einzuholen. Das entsprechende Subsubeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 5.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 5.4 Mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung schliesslich als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben und diese über bis am (…) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Es obliegt ihnen, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der eventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG). 6. Nach dem Gesagten verletzen die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht, stellen den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und sind ‒ soweit diesbezüglich überprüfbar ‒ angemessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren ‒ wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). 8. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 9. Da nicht ersichtlich ist, dass die zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ihr Mandat niedergelegt hätte, rechtfertigt es sich, sie mit Kopien dieses Urteils und der Beschwerden zu bedienen.

F-1619/2026, F-1624/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren F-1619/2026 und F-1624/2026 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz, die kantonale Migrationsbehörde und die zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki

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