Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1612/2026
Urteil v o m 1 0 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, geb. (…), alias A._______, geb. (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2026.
F-1612/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte er am 3. September 2025 in Griechenland um Asyl ersucht. B.b Die griechischen Behörden stimmten am 14. November 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie] sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Sie teilten mit, ihm sei der Flüchtlingsstatus gewährt worden und seine Aufenthaltsbewilligung sei bis zum (…) 2028 gültig. B.c Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich schriftlich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu seinem Aufenthalt in Griechenland und einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2026 machte er geltend, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, da seine Verlobte sich in der Schweiz aufhalte. In Griechenland sei es ihm nicht gelungen, Wohnung und Arbeit zu finden. Die Lebensbedingungen seien sehr schwierig gewesen. Er leide an Nierenproblemen und würde dort keine adäquate medizinische Versorgung erhalten. B.d Am 25. Februar 2026 nahm seine Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2026 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 27. Februar 2026 nieder.
F-1612/2026 D. Mit Eingabe vom 4. März 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Überstellung in einen Drittstaat rechtswidrig, unzumutbar und unzulässig sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner seien die zuständigen Behörden anzuweisen, jeglichen Kontakt mit den Behörden seines Herkunftsstaates zu unterlassen und keine Informationen weiterzugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
F-1612/2026 Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde und die Behörden seiner Rückübernahme zustimmten. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.3.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der
F-1612/2026 Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. 5.3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 5.4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Auf die detaillierte vorinstanzliche Verfügung kann grundsätzlich verwiesen werden. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands
F-1612/2026 gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermag er keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr ist es ihm möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. 5.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verlobte lebe in der Schweiz und das Ehevorbereitungsverfahren befinde sich in fortgeschrittenem Stadium, belegt dies aber in keiner Weise. Es gelingt ihm auch auf Beschwerdeebene nicht eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Partnerin darzulegen. Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nicht eröffnet. 5.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und er über eine bis zum (…) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 6. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, jeglichen Kontakt mit den Behörden seines Herkunftsstaates zu unterlassen und keine Informationen weiterzugeben, nicht. Es ist festzuhalten, dass sich sämtliche Behörden an die Verpflichtungen gemäss Art. 97 ff. AsylG zu halten haben. In Bezug auf das Asylgesuch werden entsprechend keine Angaben an den Heimatstaat (Afghanistan) weitergegeben. Was die Wegweisung nach Griechenland betrifft, ist er verpflichtet bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (Art. 47 Abs. 1 AsylG). Der eingangs genannte Antrag ist abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
F-1612/2026 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1612/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
Versand:
F-1612/2026 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rechnung) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Migrationsamt des Kantons Thurgau