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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2026 F-1581/2026

9. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,293 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1581/2026

Urteil v o m 9 . März 2026

Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2026 / N (…).

F-1581/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) Dezember 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 7. Januar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Am (...) Januar 2026 gab die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag. Dieses wurde vom B._______ am (...) Januar 2026 erstattet. D. Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch der Vorinstanz vom 22. Januar 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 2. Februar 2026 ab, mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz als Minderjähriger registriert. E. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2026 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2007 (anstatt […] Oktober 2008). Dieser nahm mit Schreiben vom 9. Februar 2026 Stellung. F. Am 9. Februar 2026 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2007 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk.

F-1581/2026 G. Am 10. Februar 2026 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um erneute Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens (sog. Remonstration). Diese hiessen das Gesuch am 19. Februar 2026 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. H. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1–3). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute: 1. Januar 2007 mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 6). Schliesslich stellte sie fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. I. Am 3. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig sei und es sei auf dieses einzutreten (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten). Sein Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (…) Oktober 2008 festzulegen (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) Oktober 2008 zu ändern). Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. J. Am 4. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1–3) als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend dessen Geburtsdatum (Dispositivziffer 6). Das Beschwerdeverfahren

F-1581/2026 betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-1630/2026 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger oder ein Geschwister rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat), ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. 2.3. Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und

F-1581/2026 Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5–6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). 3. 3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Sämtliche Identitätsdokumente – auch die Tazkira – sind lediglich in Kopie vorhanden. Darauf ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (…) Oktober 2008 vermerkt. Tazkiras gelten jedoch nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8255/2025 vom 5. November 2025 E. 4.4). 3.2. Auf dem Personalienblatt vermerkte der Beschwerdeführer den (…) Oktober 2008 als Geburtsdatum. Auch im Rahmen der Erstbefragung für UMA gab er an, am (…) Oktober 2008 geboren worden und zum Zeitpunkt der Befragung, am 7. Januar 2026, 17 Jahre alt zu sein (vgl. Befragungsprotokoll S. 3). Diese Angabe korreliert auch mit seinen Aussagen zu seiner Einschulung: Er sei sechs oder sieben Jahre alt gewesen, als er eingeschult worden sei. Er habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht und sei 12 oder 13 Jahre alt gewesen, als er die Schule beendet habe. Dies sei kurz vor dem Sturz der letzten Regierung gewesen (vgl. Befragungsprotokoll S. 4 f.). Im Kontrast zu diesen in sich stimmigen, wenn auch sehr knapp gehaltenen Angaben erscheinen die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wenig substantiiert. So konnte er – ausser seinem geltend gemachten Geburtsdatum und dem Einreisedatum in die Schweiz – keinerlei Daten beziehungsweise Jahreszahlen nennen und antwortete jeweils, er wisse es nicht oder könne sich nicht erinnern. Namentlich konnte er weder zum Jahr seiner Einschulung noch der Beendigung der Schule und noch nicht einmal zur Ausreise aus Afghanistan oder wann er im Iran eine Arbeit aufgenommen habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 4 ff.), Jahreszahlen nennen. 3.3. Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht ferner, dass die kroatischen Behörden – wo der Beschwerdeführer nota bene mit dem Geburtsdatum (…) August 2000 registriert worden ist – dem Gesuch um Wiederaufnahme

F-1581/2026 zugestimmt haben, im Wissen darum, dass dieser vorbringt, minderjährig zu sein. Damit lassen die kroatischen Behörden erkennen, dass sie keine wesentlichen Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben. Entgegen dessen Ansicht ist ferner nicht davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden ihn mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. 3.4. Das Altersgutachten vom B._______ vom (...) Januar 2026 stützt sich auf eine rechtsmedizinische Untersuchung, ein Röntgenbild der Hand, eine Computertomographie der Schlüsselbeine und eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses. Es kommt zusammenfassend zum Schluss eines durchschnittlichen Lebensalters von 18–22 Jahren und eines Mindestalters von 17.6 Jahren. Dabei ergab die Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 21 Jahren und ein Mindestalter von 17.6 Jahren. Das durchschnittliche odontologische Alter betrug 22 Jahre und das Mindestalter 17 Jahre. Gemäss Gutachten könne das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 17 Jahre und 3 Monate) nicht zutreffen. 3.5. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. 3.6. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Es hätte ihm oblegen, substantiierte Angaben zu seinen Personalien zu machen. Seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung für UMA sind jedoch vage ausgefallen, lassen sich durch keine verlässlichen objektiven Beweismittel stützen und stehen im Widerspruch zum von den kroatischen Behörden erfassten Geburtsdatum. 3.7. Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Aufgrund der Volljährigkeit ist eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu verneinen.

F-1581/2026 4. 4.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO verpflichten würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm seien die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden, hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat sie seine Aussagen berücksichtigt, wonach er in Kroatien von Schleppern festgehalten und von Beamten schlecht behandelt worden sei. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat handle und er sich an die entsprechenden Behörden wenden könne. Auch sein Vorbringen, in der Unterkunft in Kroatien hätten schlechte hygienische Bedingungen geherrscht, hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat sie seine Aussage berücksichtigt, er leide unter Albträumen, Schlafstörungen, Stress und Flashbacks, und korrekt erwogen, dass ihm in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen offensteht. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 4.2. Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer betreffend die Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen, weshalb auf das Vorgesagte verwiesen werden kann.

F-1581/2026 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2026 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 7. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

F-1581/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird vom vorliegenden Verfahren getrennt und unter der Geschäftsnummer F-1630/2026 geführt. 2. Die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Maria Wende

Versand:

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