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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2019 F-1556/2019

9. April 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,697 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. März 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1556/2019

Urteil v o m 9 . April 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (…).

F-1556/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] B1), dass die Vorinstanz ihn am 17. Januar 2019 zur Person befragte und ihm rechtliches Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Spanien gewährte (SEMact. B7) dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. März 2019 – eröffnet am 28. März 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2019 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 25. März 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 3. April 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2), dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),

F-1556/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Änderung vom 25. September 2015 des AsylG per 1. März 2019 abschliessend in Kraft trat (AS 2018 2855), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

F-1556/2019 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 in Spanien aufgegriffen worden war (SEM-act. B4), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person eingestand, von Marokko kommend über das Mittelmeer nach Spanien gelangt zu sein (SEM-act. B7, Ziff. 5.02), dass die Vorinstanz die spanischen Behörden am 24. Januar 2019 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. B11), dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Spaniens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; SEM-act. B19), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass ein früherer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in den Jahren 2012 und 2013 daran nichts zu ändern vermag, zumal damals auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden war und er sich nach Ausschaffung in sein Heimatland im Oktober 2013 bis zu seiner Einreise in Spanien Ende 2018 nicht mehr im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten haben will (SEM-act. B7, Ziff. 5.02), dass die Zuständigkeit Spaniens vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,

F-1556/2019 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich mit seiner Ehefrau, welche in Spanien lebe, gestritten und die von ihr beigezogene Polizei habe ihn dazu aufgefordert, sich eine eigene Unterkunft zu suchen, dass ihn die spanische Polizei gewarnt habe, er werde für längere Zeit inhaftiert, sollte er sich gegen den Willen der Ehefrau dieser nochmals nähern, dass er deshalb nicht nach Spanien zurückkehren könne, dass der Beschwerdeführer damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erhellt, inwiefern ihm im Falle einer Überstellung nach Spanien eine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben oder eine grundlose Inhaftierung droht, zumal Spanien ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden ist (vgl. Urteil des BVGer F-1087/2019 vom 11. März 2019), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie

F-1556/2019 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) zu prüfen, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 3. April 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1556/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

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