Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1555/2026
Urteil v o m 11 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien A._______, geb. (…), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026 / N (…).
F-1555/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte er bereits am 23. Oktober 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht; ihm wurde am 4. November 2025 Schutz gewährt. A.b Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 6. Januar 2026 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten am 7. Februar 2026 der Rückübernahme zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2025 den Flüchtlingsstatus erhalten habe und über eine bis am 3. November 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. A.c Am 29. Januar 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Befragung zu seinem Aufenthalt in Griechenland, seinem Gesundheitszustand durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Wegweisung dorthin. Am 19. Februar 2026 nahm er Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 (eröffnet 23. Februar 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 24. Februar 2026 nieder. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens auf das Asylgesuch einzutreten.
F-1555/2026 Eventualiter sei festzustellen, dass eine Überstellung unzulässig und unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
F-1555/2026 4.2 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) ist festzuhalten, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat handelt, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch seine allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation im Land nichts zu ändern. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).
F-1555/2026 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr ist es ihm möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, seine psychische Gesundheit habe bereits erheblichen Schaden genommen. Er benötige sofortige psychiatrische Abklärung sowie Behandlung. Eine sachgerechte medizinische Versorgung sei unumgänglich, um eine weitere Verschlechterung seines psychischen Zustands zu verhindern. Seine Betreuung in Griechenland sei nicht hinreichend gewährleistet. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme sind keine Behandlungen oder Termine in der Schweiz aktenkundig; beschwerdeweise wurden keine entsprechenden Belege zu den Akten gereicht. Gemäss Notfallbericht vom 3. Februar 2026 leidet der Beschwerdeführer an Kopf-, Rippen- und Knieschmerzen, welche medikamentös behandelt werden (SEM-Akten act. 27). Es bestehen keine Hinweise, wonach er als äusserst vulnerable Person zu betrachten wäre. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt – soweit dieser aktenkundig wurde – und zutreffend festgestellt, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es ist auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, wonach eine allenfalls notwendige Behandlung auch in Griechenland möglich wäre. Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber-
F-1555/2026 nahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis 3. November 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-1555/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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