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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2017 F-1548/2017

14. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,531 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1548/2017

Urteil v o m 1 4 . September 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien A._______, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum für B._______.

F-1548/2017 Sachverhalt: A. Der ägyptische Staatsangehörige B._______ (geb. […]) ersuchte am 22. Januar 2017 bei der schweizerischen Auslandvertretung (nachfolgend: Vertretung) in Kairo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen knapp zwanzigtägigen Besuchsaufenthalt (vom 15. April 2017 bis 2. Mai 2017) bei A.________ (Gastgeberin) im Kanton C._______. Er sei in einem Hotel in D._______ als „(…)“ angestellt. Dort habe er vor fünf Jahren seine Gastgeberin kennengelernt, welche dort ihre Ferien verbracht habe. Seither sei sie immer in den Ferien nach Ägypten geflogen und so hätten sie sich jedes Jahr wiedergesehen. Das nachgesuchte Visum wurde mittels Formular-Verfügung am 24. Januar 2017 durch die Vertretung verweigert mit der Begründung, dass die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 1. Februar 2017 Einsprache. C. Am 1. März 2017 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Situation in Ägypten sowie der persönlichen Situation des Gesuchstellers in seinem Heimatland erscheine eine fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. An dieser Einschätzung könnten auch die Zusicherungen der Gastgeberin nichts ändern, zumal sie lediglich für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren könne, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes. D. Gegen die Abweisung der Einsprache erhob die Beschwerdeführerin am 13. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit dem Antrag, das nachgesuchte Visum zu erteilen. E. Das SEM schliesst mit Vernehmlassung vom 24. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

F-1548/2017 F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert wird. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

F-1548/2017 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines ägyptischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen längeren Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise

F-1548/2017 Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]); Art. 4 VEV). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.5 Aufgrund seiner ägyptischen Staatsangehörigkeit ist der Gesuchsteller nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung ein Drittstaatsangehöriger, welcher der Visumspflicht unterliegt. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums zu Recht verneint hat. 4. Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. 4.1 Die politische Situation und die Sicherheitslage Ägyptens sind seit dem Jahr 2011 prekär. Insbesondere nach den Flugzeugabstürzen im Oktober

F-1548/2017 2015 sowie im Mai 2016 waren die Zahlen ausländischer Touristen deutlich zurückgegangen. Erzielte Ägypten im Jahr 2010 noch rund 14 Mrd. US- Dollar Einnahmen aus dem Tourismus, so waren es im Jahr 2016 nur noch rund 6 Mrd. Dollar. Seit dem 11. Dezember 2016, als Teilnehmer an einem Gottesdienst in der koptischen Kirche Peter und Paul in Kairo einem Attentat zum Opfer fielen, kam es wiederholt zu Anschlägen auf koptische Christen und Kirchen mit zahlreichen Toten und Verletzten. Auch kommt es immer wieder zu Anschlägen auf Einrichtungen ägyptischer Sicherheitsbehörden. Durch Parlamentsbeschluss vom 4. Juli 2017 wurde der mit Wirkung vom 10. April 2017 landesweit verhängte Ausnahmezustand um weitere drei Monate bis zum 10. Oktober 2017 verlängert. Diese Massnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Zwar hat Ägypten als ganzjähriges Reiseziel seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus, angesichts der schwierigen regionalpolitischen Lage ist jedoch die ägyptische Ferienbranche anfällig für starke Schwankungen. Entscheidend für den Fremdenverkehr wird somit sein, dass sich die Sicherheitslage in Ägypten stabilisiert. Für das zweite Halbjahr 2016 wurden denn auch wieder leicht steigende Touristenzahlen vermerkt. Weitere wichtige Wirtschaftszweige des Landes bilden die Landwirtschaft (jeder dritte Ägypter ist hier beschäftigt), der Rohstoff- und Energiesektor, das produzierende Gewerbe bzw. das Baugewerbe sowie die Einnahmen aus dem Suez-Kanal. Daneben spielen die Überweisungen der knapp 8 Millionen Ägypter, die im Ausland leben, eine wichtige Rolle im Wirtschaftsgefüge des Landes. Der Bausektor zählt zu den wichtigsten Bereichen der ägyptischen Wirtschaft. Angesichts einer weiter stark wachsenden Bevölkerung besteht ein erheblicher Bedarf an Infrastrukturmassnahmen sowie dem Bau von Wohnungen. Ausserdem versprechen sich viele Ägypter von Immobilieninvestitionen Sicherheit vor der starken Inflation. Vom Bausektor gehen denn auch erhebliche Wachstumsimpulse aus – ähnlich wie vom produzierenden Gewerbe, welches jedoch vorrangig für den lokalen Markt fertigt und weiterhin erheblich in die Qualifikation von Fachkräften investieren muss. Nach wie vor bestehen in Ägypten grosse soziale Probleme. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund zwei Millionen ist die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, sehr hoch und wird offiziell mit 28 % angegeben, wobei Schätzungen von noch höheren Zahlen ausgehen. (vgl. zum Ganzen auch www.auswaertiges-amt.de, Reise- und Sicherheit; Länder A – Z, Ägypten, [Reise- und Sicherheitshinweise –Teilwarnung, Stand: 6. September 2017 (unverändert gültig seit 17. Juli 2017), Wirtschaft, Stand: März 2017, sowie Innenpolitik, Stand: Februar 2017, besucht im September 2017).

F-1548/2017 4.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Ägypten hoch einschätzt. 4.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 4.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 34-jährigen verheirateten Mann, welcher gemäss seinen Angaben und den eingereichten Unterlagen seit Oktober 2010 als (…) im „E._______“ arbeitet (vgl. Bestätigung seines Arbeitgebers vom 14. Januar 2017). Sein Arbeitgeber hat zudem schriftlich bestätigt, er werde für alle Kosten (inklusive der Kosten für die Rundreise des Gesuchstellers, dessen „medical insurance“ sowie für allfällige weitere Kosten) aufkommen. 4.5 Den Angaben der Beschwerdeführerin (Gastgeberin) zufolge, hat sie den Gesuchsteller während eines Ferienaufenthaltes vor ein paar Jahren im „E._______“ kennengelernt. Seither habe sie dort immer wieder ihre Ferien verbracht und ihm während ihrer langjährigen Freundschaft viele Fotos aus der Schweiz geschickt. Sie habe ihm einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz versprochen, um ihm als (…) die Möglichkeit zu bieten, die Schweiz und die vielfältige Natur der Schweiz sehen zu können. Auch sei es ihr ein Anliegen, ihm eine Bewässerungsanlage in einem Golfclub in der Nähe ihres Wohnortes zeigen zu können, welche für seine Arbeit interessant sein könnte, sei er doch im Ferienresort für die Bewässerung der Pflanzen verantwortlich. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass das Alter, aber auch die Erwerbstätigkeit sowie der ehrliche und gewissenhafte Charakter des Gesuchstellers deutlich gegen ein Migrationsrisiko sprechen würden. 4.6 Aus diesen Angaben werden zwar gewisse familiäre Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers ersichtlich, hingegen ist deren Verbindlichkeit im Hinblick auf die hier zu beurteilende Frage nach der fristgerechten Wiederausreise stark zu relativieren. So hat der Gesuchsteller auf dem Visum-

F-1548/2017 Formular angegeben, sein Wohnort sei F._______ ([…]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Wohnort der Eheleute dort befindet bzw. die Ehefrau nach wie vor dort weilt. D._______, der Arbeitsort des Gesuchstellers, befindet sich jedoch über 700 km von F._______ entfernt. Diese Distanz ist so gross, dass regelmässige persönliche Kontakte der Eheleute erschwert sind. Auch aus den eingereichten Unterlagen geht weder eine diesbezügliche Regelung hervor (bspw. Wochenaufenthalt, Bezug von Überstunden in Form von Ferientagen am Stück oder ähnliches), noch wie häufig sich das Ehepaar sieht oder ob die Ehe tatsächlich gelebt wird. Somit drängt sich der Eindruck auf, dass die Ehe des Gesuchstellers einem allfälligen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz nicht entgegensteht. Auffallend ist ferner, dass aus den jeweiligen Angaben bzw. Eingaben die Dauer des geplanten Aufenthalts in der Schweiz nicht eindeutig zu entnehmen ist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, hat die Gastgeberin ihre Einladung für einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen ausgesprochen und der Arbeitgeber des Gesuchstellers in seiner Bestätigung zwei Wochen Ferien bewilligt, währendem der Gesuchsteller in seinem Antrag die Aufenthaltsdauer auf knapp zwanzig Tage festgesetzt hat. Damit liegt die von ihm gewünschte Aufenthaltsdauer deutlich über dem von seinem Arbeitgeber bewilligten Zeitraum sowie dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Einladung ausgesprochenen Zeitrahmen. 4.7 Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass der Gesuchsteller die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Daran vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Als Gastgeberin kann sie zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes rechtswirksam einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.w.H.). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufenthalt grossen Aufwand betrieben hat. 5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 3.4) wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.

F-1548/2017 6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1548/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 27. März 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy

Versand:

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