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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2026 F-1466/2026

4. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,326 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1466/2026

Urteil v o m 4 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2026.

F-1466/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte er bereits am 7. Januar 2026 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt. A.b Am 30. Januar 2026 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Am 4. Februar 2026 fand das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und er wurde zu seinem Gesundheitszustand befragt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, er habe sämtliche Ausweisdokumente verloren mit Ausnahme seines Führerscheins. Er wisse nicht, ob er am 7. Januar 2026 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht habe. Bei seiner Einreise hätten zwei Polizisten seine Fingerabdrücke abgenommen und sich seines Handys bemächtigt. Da kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, habe er nicht gewusst, um was es gegangen sei. Das genaue Datum seiner Einreise nach Kroatien kenne er nicht. Er sei gestresst gewesen und habe suizidale Gedanken gehabt. Er habe sich dort etwa zwei Tage aufgehalten und sei anschliessend durch unbekannte Länder weitergereist. Er sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Irgendwann habe er in einen anderen Wagen umsteigen müssen, was vielleicht in B._______ gewesen sei. Überall habe er die Menschen um psychiatrische Hilfe gebeten, welche ihm jedoch verweigert worden sei. Seine hauptsächliche Sorge sei das Gefühl, dass er verfolgt werde. Er habe in keinem anderen europäischen Staat ausser der Schweiz und Kroatien Asylgesuche eingereicht, Behördenkontakt gehabt oder seine Fingerabdrücke abgegeben. Er verfüge für keinen europäischen Staat über eine Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, da Personen von dort nach Russland deportiert worden seien, was in seinem Fall das

F-1466/2026 Ende seines Lebens bedeuten würde, da er psychisch instabil sei und ihm medizinische Hilfe verweigert worden sei. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er sei in seiner Heimat gefoltert worden, weshalb er (Nennung Leiden). Es seien zudem noch Abklärungen wegen (Nennung Grund) vorgesehen. Wegen der (Nennung Leiden) könne er lediglich drei bis vier Stunden pro Nacht schlafen und habe Alpträume, weshalb er sehr erschöpft sei. Aufgrund der Erlebnisse in seiner Heimat habe er das Gefühl, hier verfolgt zu werden. Seit kurzem nehme er Tabletten. A.d Kroatien stimmte einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 12. Februar 2026 zu. A.e Am 13. Februar 2026 holte das SEM Informationen beim Gesundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) ein. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 – eröffnet am 18. Februar 2026 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 25. und Ergänzung vom 28. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei sowohl der medizinische Sachverhalt vollständig zu erstellen sei als auch von den Behörden individuelle Garantien betreffend Gesundheitsversorgung, Unterbringung und faires Verfahren (einschliesslich Unterstützung durch Dolmetschende) einzuholen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Urteil, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei sein Vorname von C._______ auf D._______ zu ändern.

F-1466/2026 D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 1.2. – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag, es sei sein Vorname von C._______ auf D._______ zu ändern, ist nicht einzutreten. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig das am 13. Februar 2026 verfügte "Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung", nicht jedoch eine Datenänderung. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

F-1466/2026 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäss Eurodac-Treffer hat der Beschwerdeführer in Kroatien um Asyl ersucht und die kroatischen Behörden haben seiner Aufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist gegeben. 3.2 Die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Deren Abnahme erweist sich damit ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch stellen zu wollen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam vorliegend mit zutreffender Begründung und unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum korrekten Schluss, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergehen würde (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 8 und E. 9.5). Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Mitarbeitender der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden im Zusammenhang mit der geltend gemachten (möglicherweise illegalen) Einreise des Beschwerdeführers lässt sich – auch vor dem Hintergrund der Abklärungen der Schweizer Botschaft zu den von ihm kritisierten Push-Backs (vgl. SEM act. 24 S. 3 ff.) – keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten. Mögliche Übergriffe oder ein allenfalls inkorrekt durchgeführtes Asylverfahren können bei den Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden.

Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-

F-1466/2026 Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.; Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die anderslautende Ansicht in der Beschwerdeschrift und der damit verbundene Hinweis auf das Schreiben von E._______ – seinen Ausführungen zufolge die Vertreterin des (Nennung Behörde) in F._______ – vom (...) vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zudem liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers angesichts der geltend gemachten Foltererlebnisse in seiner Heimat zwar – soweit zutreffend – leider nicht überraschen, jedoch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich sind (vgl. nachstehend E. 4.2). 4.2 Mit Blick auf die Prüfung eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an (Nennung Leiden); zudem habe er das Gefühl, verfolgt zu werden (vgl. SEM act. 17 S. 2). Diese Leiden sind gesamthaft nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Kroatien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

Kroatien verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die nötige medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen ebenfalls Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom

F-1466/2026 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

Die Vorinstanz hat sich in ihrer Begründung auf die relevanten ärztlichen Unterlagen – insbesondere den (Nennung Beweismittel) – sowie auf die weiteren Unterlagen des Gesundheitsdienstes im betreffenden BAZ und einer Auskunft desselben vom 13. Februar 2026 gestützt. Den Unterlagen zufolge wurden (Nennung Diagnosen); diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer zur konsiliarischen Untersuchung überwiesen. Der Termin für eine Konsultation wurde auf den (...) festgelegt. Dem Beschwerdeführer wurden die Medikamente (...) und (...) abgegeben. Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu beurteilen und steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Angesichts obiger Ausführungen zur Rechtsprechung des EGMR und des Vorhandenseins einer genügenden medizinischen Infrastruktur durfte das SEM in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass aus weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, und musste diese nicht abwarten. Nach seiner Ankunft in Kroatien kann er sich an die dortigen medizinischen Institutionen wenden. 4.3 Aufgrund der konkreten Ausgangslage ist der Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) zur vollständigen Erstellung des medizinischen Sachverhalts, der Einholung individueller Garantien bei den kroatischen Behörden betreffend Gesundheitsversorgung, Unterbringung und faires Verfahren, abzuweisen. 4.4 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 4.5 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang. 5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien

F-1466/2026 angeordnet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM ist zu bestätigen. 6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 27. Februar 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1466/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand: 4. März 2026

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