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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2026 F-1409/2026

4. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,129 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1409/2026

Urteil v o m 4 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Elisa Balestra, AsyLex, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2026 / N (…).

F-1409/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2026 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien bei den kroatischen Behörden spezifische Garantien betreffend eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren ihrer Eltern zu koordinieren. Am 25. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

F-1409/2026 2. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hat (vgl. Eintragung in der Eurodac- Datenbank [SEM-act. 7]). Die kroatischen Behörden haben dem am 30. Dezember 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 16) fristgerecht am 9. Januar 2026 zugestimmt (SEM-act. 17). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die kroatischen Behörden hätten sie nicht korrekt informiert und sie habe unwissentlich dort einen Asylantrag gestellt, sind unbelegte und nicht überzeugende Parteienbehauptungen. Zudem räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass grundsätzlich gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist und das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1; F-6866/2025 vom 30. September 2025 E. 4.2; F-7214/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (unmenschliche Haftbedingungen, Sachbeschädigung seitens kroatischer Polizisten) und den Umstand berücksichtigt, dass zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und ihren ebenfalls asylsuchenden Eltern kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens keinen gravierenden

F-1409/2026 Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sie nach einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst. 2.3 2.3.1. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihr wiedergegebenen Beschlüsse deutscher Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien, zu den Push-backs, zur Polizeigewalt, zu fehlenden wirksamen Rechtsmitteln, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Refoulement-Verbot vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführerin keine Veranlassung. Diese führte in der Beschwerde aus, nach dem Aufgriff an der Grenze in Kroatien für zwei Nächte und drei Tage in Haft gewesen zu sein. Sie habe nur Wasser bekommen, aber nichts zu essen und auch keine lebensnotwendigen Güter. Im Dublin-Gespräch gab sie demgegenüber an, sie habe Hunger gehabt und erst am Mittag Brot und Wasser erhalten. Zudem hätte die Polizei das Mobiltelefon ihrer Mutter kaputt gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden sowie die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme problematisch sein können. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Festnahme illegal in Kroatien aufhielt. Die behauptete schlechte Behandlung beschränkt sich zudem auf einen kurzzeitigen Freiheitsentzug unter angeblich unwürdigen Bedingungen und ist insgesamt nicht belegt. Auch vermag das eingereichte undatierte Foto eines kaputten Mobiltelefons die angebliche Sachbeschädigung nicht zu belegen (vgl. SEM-act. 14; BVGer-act. 1; Beilage 3).

F-1409/2026 Es ist insgesamt davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (vgl. E. 2.2). Sollte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat sie sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 2.3.2. Die volljährige Beschwerdeführerin macht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren Eltern geltend, die ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersuchen. Soweit ersichtlich, sind die Asylverfahren der Eltern noch hängig. Da sie nicht zu den Familienangehörigen (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) oder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 EMRK (BGE 144 II 1 E. 6.1) zählen, ist die Beziehung der Beteiligten nur rechtserheblich, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie habe aus Sicherheitsgründe vier Jahre lang das Haus nicht verlassen können, was ihre psychische Gesundheit beeinträchtigt und ihre Abhängigkeit von ihren Eltern verstärkt habe. Sie habe Angst alleine nach Kroatien zurückzukehren. Eine Trennung würde gegen Art. 8 EMRK verstossen. Im Falle eines nationalen Verfahrens der Eltern sei ein Selbsteintritt der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO sowie Art. 8 EMRK zu verfügen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht für ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch einen Angehörigen für sich allein grundsätzlich nicht aus (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Ein solches setzt vielmehr eine Situation besonderer Hilfsbedürftigkeit voraus (zum Ganzen Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3), die vorliegend nicht dargetan oder aus den Akten ersichtlich ist. Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft zu machen und gestützt darauf die Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Aufgrund dessen ist auch der Antrag auf Verfahrenskoordination abzuweisen.

F-1409/2026 2.3.3. Die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung (Haarausfall wegen Stress) vermag kein derart gravierendes Krankheitsbild darzulegen, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um eine allenfalls notwendige Versorgung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Es gibt vorliegend auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin künftige medizinische Behandlungen beziehungsweise anderweitige Versorgung und Betreuung bei Bedarf verweigert werden würden. 2.3.4. Die Rüge, die Vorinstanz habe es versäumt, die Gesuchsgründe individuell und geschlechtsspezifisch im Hinblick auf Kroatien zu beurteilen, und habe dadurch Art. 2 Bst. c, d, e, f und Art. 3 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) verletzt, erweist sich als unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Normen des CEDAW sind zwar für eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung, richten sich aber aufgrund Ihrer allgemeinen, programmatischen Formulierung in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten. Folglich gewähren sie letzteren, selbst wenn sie in Teilen unmittelbar anwendbar wären, einen weiten Spielraum bei der konkreten Umsetzung der vorgeschriebenen Massnahmen (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BVGer D- 6150/2023 vom 2. Mai 2024 E. 8.3.4). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz keine konkreten geschlechtsspezifischen Beanstandungen gemacht und es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. 2.4 Auch die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen. 2.5 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht auch keine Veranlassung, die Vorinstanz ausnahmsweise zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung bezüglich einer angemessenen Unterbringung und einer adäquaten medizinischen Behandlung einzuholen (statt vieler: Urteil des BVGer

F-1409/2026 F-1935/2025 vom 31. März 2025 E. 6.1.5). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1409/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

Versand:

F-1409/2026 — Bundesverwaltungsgericht 04.03.2026 F-1409/2026 — Swissrulings