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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2026 F-1398/2026

5. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,452 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1398/2026

Urteil v o m 5 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien A._______, geb. (…) (Geburtsdatum bestritten), Afghanistan, vertreten durch Tanja Ramp, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2026.

F-1398/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Als sein Geburtsdatum gab er den (…) 2009 an. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 7. Dezember 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2025 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Das von der Vorinstanz am 8. Januar 2026 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom Institut für Rechtsmedizin Bern am 29. Januar 2026 erstattet. D. Am 2. Februar 2026 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 14. Februar 2026 gut. E. Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (…) 2005 (anstatt […] 2009). Dieser nahm mit Schreiben vom 5. Februar 2026 Stellung. F. Am 5. Februar 2026 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2005 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk.

F-1398/2026 G. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 – eröffnet am 17. Februar 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1– 3). Gleichzeitig setzte sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (…) 2005 (Dispositivziffer 6) fest. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sein Geburtsdatum sei auf das tatsächliche in den afghanischen Dokumenten festgelegte Datum zu setzen und er sei im Asylverfahren als Minderjähriger zu behandeln. I. Am 25. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-1416/2026 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

F-1398/2026 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III- VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in

F-1398/2026 einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Tag der Einreichung des Asylgesuchs. Sollte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz minderjährig gewesen sein, wäre er vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und die Schweiz wäre zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). 3.4 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch oder zur beruflichen Bildung (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 4. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum ([…] 2009) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente, wie insbesondere einem Reisepass oder einer Identitätskarte, zu belegen vermag. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkera zu den Akten. Der Beweiswert von Tazkeras wird rechtsprechungsgemäss jedoch als gering erachtet, was noch in stärkerem

F-1398/2026 Ausmass für eingereichte Kopien gilt (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-7749/2024 vom 8. Januar 2025 E. 5.1 m.w.H.). 4.2 Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern vom 29. Januar 2026 kam zum Ergebnis, dass sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der am 14. und 29. Januar 2026 durchgeführten Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 20.5 bis 28.7 Jahren und ein Mindestalter von 21.6 Jahren ergab und dass das angegebene Geburtsdatum entsprechend einem Alter von 16 Jahren und 8 Monaten vor diesem Hintergrund ausgeschlossen sei. Dieser Einschätzung liegen insbesondere die Resultate einer Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und einer zahnärztlichen Untersuchung zugrunde, welche rechtsprechungsgemäss zum Beweis einer Minder- oder Volljährigkeit geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Die im Gutachten genannten Altersangaben schliessen demnach eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Gemäss Rechtsprechung ist ein solches Ergebnis als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2.). 4.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen äusserst vage aus und vermögen nicht zu überzeugen. So war er kaum in der Lage, nachvollziehbare Zeit- oder Altersangaben zu seiner Schulzeit sowie zum Alter seiner Geschwister, insbesondere seinen Schwestern, zu machen; sein eigenes Geburtsdatum kann er zwar auf den Tag genau angeben, jedoch nicht gemäss dem afghanischen Kalender. Sodann widersprechen sich die von ihm angeführten Geburtsdaten: Den kroatischen Behörden hätte er kein Geburtsdatum genannt, sei aber als volljährige Person mit dem Geburtsdatum (…) 2006 erfasst worden; in der Schweiz hingegen gab er sowohl auf dem Personalienblatt als auch im Rahmen der Erstbefragung vom 23. Dezember 2025 an, am (…) 2009 geboren zu sein. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die (grosse) Diskrepanz zwischen dem in Kroatien erfassten und dem vom ihm behaupteten Geburtsdatum schlüssig zu erklären. Hinzu kommt, dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat handelt, weshalb es unwahrscheinlich erscheint, dass die kroatischen Beamten – trotz seiner angeblichen Minderjährigkeit – absichtlich ein falsches Geburtsdatum erfasst haben. Das in Kroatien registrierte Geburtsdatum spricht damit für seine Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz. Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht auch, dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, im Wissen darum, dass dieser vorbringt, minderjährig zu sein.

F-1398/2026 4.4 Den erwähnten Indizien hat der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Es gelingt ihm nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. Vielmehr überwiegen die Indizien, die für seine Volljährigkeit sprechen. Die Folgen der von ihm zu verantwortenden Beweislosigkeit hat er zu tragen (vgl. E. 3.4). Die Vorinstanz durfte von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz ausgehen. Folglich ist er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin- III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (er sei von der Polizei geschlagen worden, Pushbacks, Zugang zu Rechtsmitteln, Non-Refoulement-Gebot, sowie Zugang zur medizinischen Versorgung) sowie auf seinen Gesundheitszustand (Erkältung und Halsschmerzen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 5.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Die von ihm wiedergegeben Berichte unter anderem von Nichtregierungsorganisationen zum Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien, zur Polizeigewalt, zur Gesundheitsversorgung und zu Rückführungen (Kettenrückschiebungen) sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den

F-1398/2026 Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 5.1 hiervor). Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (massive psychische Belastung) angeht, sind diese Leiden nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. 6. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der 25. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 8. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1398/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2026) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-1416/2026 geführt. 2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Margerita Socha

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