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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2019 F-1334/2018

11. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,070 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1334/2018

Urteil v o m 11 . März 2019 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Julian Beriger.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Visum aus humanitären Gründen.

F-1334/2018 Sachverhalt: A. Die schweizerische Botschaft in Colombo verweigerte mit Formularverfügungen vom 25. Oktober 2017 die Ausstellung von humanitären Visa an die sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie B._______ (geb. 1980, nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und ihre beiden Söhne C._______ (geb. 2003) und D._______ (geb. 2010; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/S. 59-60; SEM-act. 3/S. 34-35; SEM-act. 2/S. 26-27). Ihr Ehemann und Vater der beiden Kinder, A._______ (geb. 1979, nachfolgend: Beschwerdeführer 1), befindet sich als Asylsuchender in der Schweiz. B. Eine am 15. November 2017 dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Januar 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin 2 eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben nicht belegt habe. Trotz wiederholter Besuche des sri-lankischen Militärs sei nichts vorgefallen, das auf eine besondere Notsituation hinweise (SEM-act. 8/S. 70-73). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2018 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der beantragten Visa. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie führten im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin 2 und ihre Söhne in Sri Lanka aufgrund der Verbindungen des Beschwerdeführers 1 zu den «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) durch sri-lankische Sicherheitskräfte unmittelbar an Leib und Leben gefährdet würden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Am 5. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 2). D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 wies der zuständige Instruktionsrichter das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGeract. 4). Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 wiesen die Beschwerdeführenden auf die Schwierigkeiten der Beweisbeschaffung hin und reichten ein weiteres Schreiben ein (BVGer-act. 7). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2018 die

F-1334/2018 Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zu keiner Neubeurteilung der Situation Anlass gäben (BVGer-act. 8). F. In ihrer Replik vom 11. Juni 2018 wiesen die Beschwerdeführenden auf die Entführungsgefahr hin, welcher die Beschwerdeführerin 2 und ihre Söhne in Sri Lanka ausgesetzt seien. Daneben wurden weitere Unterlagen eingereicht (BVGer-act. 10). G. Mit Duplik vom 6. Juli 2018 führte die Vorinstanz aus, dass die eingereichten Unterlagen und Vorbringen keine Übergriffe zu beweisen vermöchten, die auf eine erhöhte Gefährdung schliessen lassen könnten (BVGeract. 12). Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung

F-1334/2018 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Beschwerdeführerin 2 und ihre Söhne für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa, sondern von humanitären Visa zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (Urteil des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; m.H. auch zum Folgenden). 3.2 Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Visum dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein (Urteil des BVGer

F-1334/2018 F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.2 m.H., auch zum Folgenden). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (Urteil F-4631/2018 E. 3.3 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass es trotz wiederholter Kontaktaufnahme durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu keinen gravierenden Vorfällen gekommen sei. Gegen eine besondere Notlage spreche auch, dass die Beschwerdeführerin 2 zunächst auf die Beantragung von humanitären Visa verzichtete, nachdem sie sich im Januar 2017 bei der schweizerischen Botschaft diesbezüglich hatte beraten lassen (SEM-act. 8/S. 71 f.). Sodann seien der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Übergriff durch sri-lankische Sicherheitskräfte am 9. Dezember 2017 und die daraus resultierenden Verletzungen des älteren Sohnes und des Schwiegervaters nicht hinreichend belegt (BVGer-act. 8 und 12). 4.2 Die Beschwerdeführenden vertreten demgegenüber die Auffassung, dass sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung sehr wohl belegt hätten. Nach der Flucht des Beschwerdeführers 1, dessen Bruder als hochrangiges LTTE-Mitglied fungiert habe, seien die Beschwerdeführerin 2 und ihre Söhne verschiedentlich von sri-lankischen Sicherheitskräften angegangen worden. Diese vermuteten bei ihr offenbar Unterlagen über die LTTE. Sie habe sich in diesem Zusammenhang an Menschenrechtsorganisationen gewandt (vgl. SEM-act. 1/S. 16-19). Mit der Beantragung von humanitären Visa habe die Beschwerdeführerin 2 zugewartet, da sie dem älteren Sohn den Schulabschluss in Sri Lanka ermöglichen wollte (BVGer-act. 7). Seit dem Einspracheentscheid habe sich die Situation zugespitzt, wovon insbesondere ein Vorfall am 9. Dezember 2017 zeuge. Die

F-1334/2018 Beschwerdeführerin 2 und ihre Söhne seien von sri-lankischen Sicherheitskräften angehalten worden, ihr seien Einkäufe entrissen und ihr älterer Sohn, der die Situation mit dem Handy gefilmt habe, sei misshandelt worden, ebenso ihr Schwiegervater (vgl. BVGer-act. 1; Video- und Fotomaterial in den Beschwerdebeilagen 8-9; Beilage zu BVGer-act. 2). Dabei handle es sich um einen Entführungsversuch, da einer der Soldaten im Video per Handy einen «White Van» bestelle (BVGer-act. 10). 5. 5.1 Zur Ausstellung von humanitären Visa müssten konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Söhne an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Uneinig sind sie sich dagegen, ob die wiederholte Kontaktaufnahme und die Bedrohungen durch sri-lankische Sicherheitskräfte, welche die Beschwerdeführerin 2 offenbar nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragten (vgl. SEM-act. 1/S. 16-17, 22-23), eine Notlage im Sinn der Rechtsprechung begründen (vgl. vorn E.3.2). 5.2 Die Beschwerdeführenden leiten aus dem Vorfall vom 9. Dezember 2017 eine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Söhne an Leib und Leben ab, da der ältere Sohn dabei misshandelt worden sei. Die eingereichten Foto- und Videoaufnahmen (vgl. vorn E. 4.2) zeigen eine Gruppe von Zivilisten und Uniformierten sowie eine Frau mit Einkaufstaschen. Eine Angriffssituation, wie sie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, geht aus den Aufnahmen nicht hervor. Ein Zusammenhang zwischen den dokumentierten Verletzungen des älteren Sohns sowie des Schwiegervaters und der gefilmten Szene ist nicht erstellt. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass einer der uniformierten Personen ein Mobiltelefon in der Hand hält, auf die von den Beschwerdeführenden behauptete Entführungssituation geschlossen werden. Auch die eingereichten Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers 1 (Beilagen zu BVGeract. 7 und 10) vermögen den Tathergang nicht hinreichend zu belegen. Die Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin 2 und ihre Söhne inzwischen nicht mehr kontaktiert werden können (BVGer-act. 7) und sich auf der Flucht befänden (Beilage zu BVGer-act. 10), werden nicht weiter substantiiert.

F-1334/2018 5.3 Die Beschwerdeführenden konnten nach dem Gesagten nicht substantiiert darlegen, dass sich ihre Situation seit Erlass der angefochtenen Verfügung massiv verschlechtert hat. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit sie durch die Flucht des Ehemanns der Beschwerdeführerin 2 mehr als andere einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären. Für einen Beizug der Asylverfahrensakten besteht folglich kein Anlass. Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Beschwerdeführenden keine plausiblen Gründe vortragen konnten, weshalb sie mit der Einreichung ihrer Visumsgesuche derart lange zuwarteten. Hätte tatsächlich, wie von den Beschwerdeführenden vorgetragen, eine besondere Notsituation bestanden, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Schulabschluss des Sohnes hätte abgewartet werden müssen. 5.4 Die Beschwerdeführerin 2 und ihre Söhne befinden sich nach dem Gesagten in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche sri-lankische Staatsangehörige befinden, deren Verwandte in Verbindung zur LTTE gebracht werden. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Söhne, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Sodann ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin 2 mehr als andere in einer vergleichbaren Situation von einer Gefährdung betroffen wäre. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls ist auf eine Kostenauflage jedoch zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss dementsprechend zurückzuerstatten (Art. 6 Bst. b VGKE).

F-1334/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 700.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […], […], […] / […] zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Kayser Julian Beriger

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