Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1280/2018
Urteil v o m 2 4 . April 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2018
F-1280/2018 Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer betrat mit seiner Einreise nach Bulgarien erstmals das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten. Dort stellte er am 30. August 2017 ein Asylgesuch und ersuchte im Verlauf der weiteren Reise am 27. Oktober 2017 auch in Slowenien um Asyl. Am 2. November 2017 reiste er von Italien aus in die Schweiz ein und stellte hier ein drittes Asylgesuch. Sein Bruder, B._______, geboren am 1. Januar 2001, reichte – jeweils am gleichen Ort und zum gleichen Zeitpunkt – ebenfalls Asylgesuche ein. B. Am 20. November 2017 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers durch und gab ihm abschliessend die Gelegenheit, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Bulgariens oder Sloweniens zu äussern. Im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer, er wolle weder nach Bulgarien, wo er und sein Bruder schlecht behandelt worden seien, noch nach Slowenien, wo er sich eine Hautkrankheit zugezogen habe, zurückkehren. Abgesehen davon wolle er mit seinem Bruder, der ihn auf der gesamten Reise bis in die Schweiz begleitet habe, zusammenbleiben, C. Am 21. Dezember 2017 richtete das SEM an die bulgarischen Behörden ein Übernahmeersuchen, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Der Übernahme des Beschwerdeführers stimmten die bulgarischen Behörden am 22. Dezember 2017 explizit zu. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F-1280/2018 E. Gegen die ihm am 22. Februar 2018 eröffnete Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Inhaltlich macht er geltend, bei Erlass der angefochtenen Verfügung sei klar gewesen, dass die Schweiz das Asylgesuch seines Bruders prüfen werde. Aufgrund dessen sei die Schweiz – dies ergebe sich aus Art. 10 und Art. 16 Dublin-III-VO – auch für die Prüfung seines eigenen Asylgesuchs zuständig. Hier sei er nämlich die einzige erwachsene Bezugsperson seines minderjährigen Bruders. Dieser sei auf seine Unterstützung angewiesen und habe bei seiner Befragung vom 29. November 2017 ausdrücklich den Wunsch geäussert, mit ihm zusammen in der Schweiz zu bleiben. Das Gleiche gehe aus der Stellungnahme seiner Vertrauensperson vom 29. Januar 2018 hervor. F. Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter mit superprovisorische Massnahme vom 2. März 2018 den Vollzug der Überstellung per sofort ausgesetzt. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Beigezogen wurden die vorinstanzlichen Akten des Bruders B._______, welche am 9. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen. H. In Ergänzung seiner Rechtsmitteingabe übersandte der Beschwerdeführer am 13. März 2018, nun rechtlich vertreten, eine weitere Stellungnahme. Die Vorinstanz müsse, so sein Vorbringen, gestützt auf Ar. 8 Dublin-III-VO die Asylgesuche beider Brüder materiell behandeln; ein Dublin-Mitgliedstaat, in dem ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf Schutz gestellt habe, müsse nämlich so schnell wie möglich die geeigneten Schritte einleiten, um die Familienangehörigen und Geschwister im gesamten Hoheitsgebiet zu ermitteln, und sei dann automatisch auch für deren Asylverfahren zuständig.
F-1280/2018 Mit der Eingabe vom 13. März 2018 wiederholte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. I. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und ihrer Ergänzung vom 6. April 2018 ist – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG). 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird im vorliegenden Fall verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1AsylG). 2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betreffenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft das SEM gemäss Art. 7 – 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz unter Bejahung der Zuständigkeit Bulgariens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Dieser hatte das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten erstmals in Bulgarien betreten und dort am 30. August 2017 ein Asylgesuch gestellt. Dem-
F-1280/2018 zufolge wäre Bulgarien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), sofern kein anderes Zuständigkeitskriterium zu beachten ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass sein Asylgesuch – so wie das seines minderjährigen Bruders – in der Schweiz geprüft wird. Gegen die angefochtene Verfügung hat er insbesondere eingewendet, sein Bruder sei auf seine Unterstützung angewiesen und habe auch ausdrücklich den Wunsch geäussert, mit ihm zusammenzubleiben. 4.2 Festzustellen ist, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Im vorliegenden Fall stellt sich daher nur die Frage, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten familiären Beziehung auf eine besondere Zuständigkeit der Schweiz oder ein Abhängigkeitsverhältnis berufen kann (vgl. Art. 7 – 15 und Art. 16 Dublin-III-VO), oder ob andernfalls die Vorinstanz aus humanitären Gründen zum Selbsteintritt verpflichtet wäre bzw. eine solche Verpflichtung zumindest prüfen müsste (vgl. Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 [AsylV 1; SR 142.311]). 4.3 Art. 10 Dublin-III-VO dient dem Zweck, Anträge von Familienangehörigen, die auf mehrere Mitgliedstaaten verteilt sind, von einem einzigen Staat prüfen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da mit der Anwesenheit beider Brüder im gleichen Staat eine andere Konstellation vorliegt. 4.4 Eine Zuständigkeit der Schweiz, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln, könnte sich demgegenüber aus Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO ergeben, falls der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, seinen sich mittlerweile rechtmässig in der Schweiz aufhaltenden minderjährigen Bruder zu unterstützen (zur Rechtmässigkeit des Aufenthalts als Tatbestandsmerkmal von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO: vgl. BVGE 2016/1 E. 4.2; zur Konstellation sich unterstützender Geschwister: vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 16 K 2). Diese Frage lässt sich aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ganz klären. Sie wird derzeit von der Vorinstanz im Verfahren des minderjährigen Bruders geprüft. Das SEM hat aufgrund dessen um Rücksendung der eigenen Akten dieses Verfahrens gebeten.
F-1280/2018 4.5 Aus Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO lässt sich keine direkte Zuständigkeit der Schweiz herleiten, da diese Bestimmung nur dann Anwendung findet, wenn sich die betroffenen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten aufhalten und nicht getrennt werden sollen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ AN- DREA SPRUNG, a.a.O., Art. 16 K 14). 4.6 Soll – wie auch hier geltend gemacht – eine Trennung der Familienangehörigen vermieden werden, fällt Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO in Betracht. Ihm zufolge wird der für die Prüfung des ältesten von ihnen eingereichten Antrags zuständige Mitgliedstaat auch für die Behandlung der übrigen Anträge zuständig. Im vorliegenden Fall hätte sich demzufolge für die Prüfung der Asylgesuche der beiden Brüder eine gemeinsame Zuständigkeit Bulgariens ergeben können. Diese ist jedoch daran gescheitert, dass der jüngere Bruder, der sich in Bulgarien als volljähriger Asylsuchender ausgegeben hatte, von der Schweiz als unbegleiteter Minderjähriger betrachtet wurde und dass für ihn infolge des Selbsteintritts der Schweiz das Dublin- Verfahren beendet wurde. 5. Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz unter Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des minderjährigen Bruders eingetreten ist, obwohl sich dieser in Begleitung seines erwachsenen Bruders befand. Sein spezieller Status als unbegleiteter Minderjähriger resultiert somit aus der fingierten Abwesenheit des älteren Bruders bzw. aus der Annahme, dass für dessen Asylverfahren ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Die Regelungen von Art. 8 Abs. 1 – 3 Dublin-III-VO verfolgen den Zweck, zugunsten des unbegleiteten Minderjährigen die Familienangehörigen zusammenzuführen, was logischerweise voraussetzt, dass diese sich in anderen Dublin-Mitgliedstaaten aufhalten. Folglich können sich die Angehörigen nicht unmittelbar auf Art. 8 Dublin-III-VO berufen, wenn sie sich bereits im gleichen Mitgliedstaat wie der Minderjährige befinden. 6. 6.1 Abgesehen von der nicht geklärten Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO führen die oben erläuterten Zuständigkeitskriterien zum Schluss, dass die Systematik der Dublin-III-Verordnung dem Beschwerdeführer keine rechtliche Grundlage bietet, um sich für sein eigenes Asylgesuch auf die Zuständigkeit der Schweiz berufen zu können. Insofern stellt
F-1280/2018 sich für den Fall der Nichtanwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO die Frage nach einem Selbsteintritt der Vorinstanz. 6.2 Diese hat unberücksichtigt gelassen, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch sein Bruder ausdrücklich den Wunsch nach einem Zusammenbleiben geäussert hat (vgl. beigezogene Akten: Befragungen vom 29. November und 13. Dezember 2017 sowie Stellungnahme vom 29. Januar 2018). Statt dessen geht sie in ihrer Verfügung davon aus, dass der minderjährige Bruder auf sein Recht, die Familie zusammenzuführen, verzichtet habe. 7. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in erster Linie zu prüfen, ob sie aufgrund von 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintreten muss (vgl. E. 4.4). Ist dies zu verneinen, steht zumindest ihre Verpflichtung zum Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO in Frage; ihr insoweit bereits ausgeübtes Ermessen ist jedenfalls als fehlerhaft zu bezeichnen. Im Falle eines Selbsteintritts hätte das SEM insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im gesamten Kapitel III der Dublin-III-Verordnung – und insbesondere bei den zugunsten Minderjähriger getroffenen Regelungen von Art. 8 und Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO – die Familienzusammenführung ein wesentliches Zuständigkeitskriterium ist und daher auch den mit Art. 17 Dublin-III-VO gegebenen Ermessensspielraum beeinflusst. 8. Nach alledem ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Urteil werden das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) sowie der am 2. März 2018 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos. Der Ausgang des Verfahrens führt auch zur Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz sind Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
F-1280/2018 zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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F-1280/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand:
F-1280/2018 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten […] – das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)