Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1234/2026
Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Nicola Hörnig, Rechtsanwältin, Teichmann International (Schweiz) AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2026 / N (...).
F-1234/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass ihr auf der belgischen Botschaft in D._______ ein vom (...) bis (...) gültiges Visum für Belgien ausgestellt worden war. A.b Am 26. Januar 2026 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr unter anderem das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und sie wurde zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Dabei gab sie an, sie habe ihre Heimat zuletzt im Jahr (...) verlassen und sei über E._______, F._______ und unbekannte Länder nach Europa gelangt. Sie werde den Asylentscheid der Schweiz respektieren. Gemäss der Absicht ihrer Eltern müsste sie ihren jüngeren (Nennung Verwandter) suchen, damit sie mit diesem das Leben verbringe und sie aufeinander achten könnten. In ihrer Heimat sei das Leben für sie zu gefährlich. In Belgien habe sie keine Bekannten. Im Jahr (...) habe sie Kontakt mit ihrem tot geglaubten (Nennung Verwandter) herstellen können und herausgefunden, dass er in der Schweiz lebe. Zum Gesundheitszustand führte sie aus, (Nennung Leiden). Sie sorge sich sehr um ihre Eltern. A.c Am 30. Januar 2026 ersuchte das SEM die belgischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Dublin-III-VO. Diese hiessen das Gesuch gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 4. Februar 2026 gut. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 – am Folgetag eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Belgien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F-1234/2026 C. Die Beschwerdeführerin focht mit Beschwerde vom 18. Februar 2026 die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM vom 12. Februar 2026 aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. zu den Vollzugshindernissen auch BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Mithin stellt der Antrag hinsichtlich vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, worauf (Rechtsbegehren Ziff. 2) nicht einzutreten ist. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
F-1234/2026 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. 3. 3.1 Besitzt ein Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 3.2 Die Beschwerdeführerin verfügte in Belgien über ein bis am bis zum (Nennung Zeitpunkt) gültiges Visum (vgl. SEM act. 9). Das Visum war damit zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Schweiz weniger als sechs Monate abgelaufen im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. 3.3 Nachdem die belgischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens für die Prüfung des
F-1234/2026 Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte. Insbesondere ist aufgrund ihrer Angaben im Dublin-Gespräch (vgl. SEM act. 16) davon auszugehen, dass sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. 3.4 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin begründen könnten. Ihr sich in der Schweiz aufhaltender (Nennung Verwandter) und dessen Ehefrau stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihnen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dieser (Nennung Verwandter) für sie eine Vertrauensperson darstellt und ihr eine Stütze in persönlichen und administrativen respektive behördlichen Belangen sein dürfte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jedoch zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). Weder wohnt die Beschwerdeführerin bei ihm noch wird dargelegt, dass sie zwingend auf eine ständige Betreuung/Unterstützung durch diesen angewiesen wäre. Das SEM hat zu Recht kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO festgestellt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens bleibt deshalb bestehen. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Belgien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-7536/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 5.1; F-7362/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.1; F-698/2025 vom 29. September 2025 E. 2.4), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
F-1234/2026 4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vermögen nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Soweit sie auf fehlende Verwandte respektive ein fehlendes soziales Netz in Belgien hinweist, was bei einer Überstellung zu einer vollständigen sozialen Isolation führen würde, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. So räumt die Dublin-III-VO schutzsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Sodann ist Belgien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden. Die Beschwerdeführerin kann sich bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen oder Verletzungen ihrer Rechte an die dortigen Behörden wenden und sie auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Den Akten sind auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Belgien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne vom Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.3). In Bezug auf ihre gesundheitliche Situation machte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs eine Beeinträchtigung ihrer psychischen Befindlichkeit geltend, die sich in (Nennung Beschwerden) äussere. Ausserdem habe sie Beschwerden im (Nennung Körperbereich). Diese nicht weiter belegten Beeinträchtigungen sind selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Belgien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Ausserdem verfügt Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort im Bedarfsfall Zugang zu den erforderlichen medizinischen Versorgungsleistungen – die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst – erhalten würde (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie; Urteil des BVGer E-1253/2016 vom 4. März 2016 S. 5).
F-1234/2026 4.3 Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 5. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Überstellung nach Belgien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 19. Februar 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)
F-1234/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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