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Abteilung VI F-1208/2023
Urteil v o m 1 6 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…), Burundi, vertreten durch lic. iur. Carmen Zoss, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2023 / N (…).
F-1208/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Vorinstanz nahm am 31. Oktober 2022 die Personalien auf und am 19. Dezember 2022 gewährte sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz vom 13. Dezember 2022 stimmten die kroatischen Behörden am 13. Februar 2023 zu gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 – eröffnet am 24. Februar 2023 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Vorinstanz sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verfahrensrechtlich ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die
F-1208/2023 Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. F. Am 3. März 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 erkannte er der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 2. März 2023 gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich − wie im Folgenden zu zeigen ist – in Anbetracht eines jüngst ergangenen Koordinationsurteils betreffend Überstellungen nach Kroatien (siehe E. 4.1 hernach) nunmehr als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
F-1208/2023 3. Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist vorliegend gegeben und wird nicht bestritten (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO; Art. 21 Dublin-III-VO). 4. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO auf. 4.1. In einem jüngst ergangenen Koordinationsurteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen sei. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Pushbacks einerseits und der Dublin-Rückkehr andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. E. 9.4.4). 4.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu erlebter Polizeigewalt, mehrmaligem Zurückdrängen an der bosnisch-kroatischen Grenze sowie zur behaupteten zweitägigen Inhaftierung unter Verweigerung von Nahrung und Getränken in Kroatien fallen pauschal und unsubstantiiert aus. Von ihr eingereichte, undatierte Fotos zeigen zwar einen Bluterguss und allenfalls, respektive kaum erkennbare Schwellungen im Gesicht, lassen aber weder eine eindeutige Zuordnung zur Person der Beschwerdeführerin noch zu Gewalterfahrungen in Kroatien als Verletzungsursache zu. Ihre Vorbringen sowie die eingereichten Fotos sind somit nicht geeignet, die geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5).
F-1208/2023 4.3. Ein Asylgesuch hat die Beschwerdeführerin in Kroatien bis anhin nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund musste sie mit Blick auf ihren Anwesenheitsstatus damit rechnen, von den kroatischen Behörden eine Wegweisungsverfügung zu erhalten (siehe dazu ausführlich Referenzurteil E-1488/2020 E. 7.3 f., E. 9.3.3 und E. 10.1). Der Beschwerdeführerin steht es frei, in Kroatien um internationalen Schutz und mithin um Integration ins kroatische Asylsystem zu ersuchen. Dabei ist kein konkretes und ernsthaftes Risiko ersichtlich, die kroatischen Behörden könnten sich weigern, ihren Antrag unter Einhaltung der einschlägigen Regeln zu prüfen (vgl. Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]). Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Kroatien würde ihr dauerhaft die materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und der medizinischen Versorgung vorenthalten (vgl. Art. 17-19 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO fällt somit ausser Betracht. 4.4. 4.4.1. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem ist nicht stichhaltig. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Zuständen in den Wiederaufnahmezentren Kroatiens ist ebenso entbehrlich wie weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Wahrung der Informationsrechte der Beschwerdeführerin oder der Aushändigung einer Wegweisungsverfügung in Kroatien. Die kroatischen Behörden stimmten der Aufnahme der Beschwerdeführerin zu, weshalb nicht davon auszugehen ist, Kroatien werde ihr den Zugang zum Asylverfahren verweigern (vgl. oben E. 4.1 und E. 4.3). 4.4.2. Ins Leere zielt sodann die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz ging hinreichend auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ein und nahm eine Einzelfallprüfung vor. Sie setzte sich zudem mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinander, sodass die Beschwerdeführerin in der Lage war, den Nichteintretens- und Überstellungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie zur Neubeurteilung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H. zur antizipierten Beweiswürdigung) ist daher abzuweisen.
F-1208/2023 5. Die geltend gemachten gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin (Asthma, Nasennebenhöhlenentzündung, beidseitige Augenschwellung, gelegentliche Schmerzen im Gesicht und Schlafstörungen) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine Traumatisierung aufgrund von Geschehnissen in Kroatien oder eine anderweitige psychische Gesundheitsbeeinträchtigung wurden weder medizinisch festgestellt noch ist es der Beschwerdeführerin gelungen, solches glaubhaft darzulegen. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Neue, entscheidrelevante Erkenntnisse wären von weiteren medizinischen Abklärungen nicht zu erwarten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Alsdann verfügt Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3). Nötigenfalls wird die Beschwerdeführerin in Kroatien eine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 5.1 m.w.H.). 6. Im Ergebnis bleibt es bei der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-1208/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Mathias Lanz
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