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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2019 F-1199/2019

28. Mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,912 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Kantonszuweisung und Kantonswechsel | Kantonszuweisung

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1199/2019

Urteil v o m 2 8 . M a i 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Kantonszuweisung.

F-1199/2019 Sachverhalt: A. Die aus Syrien stammende Beschwerdeführerin (geb. […]) gelangte am 8. Mai 2018 mit einem von der Schweizer Botschaft in Beirut ausgestellten humanitären Visum in die Schweiz und fand zunächst Unterkunft bei ihrem in Winterthur ansässigen Sohn B._______. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt begab sie sich anschliessend nach Deutschland. Am 19. Juli 2018 stellte sie in Berlin, wo sich ein weiteres ihrer Kinder niedergelassen hat, ein Asylgesuch. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde sie am 13. Februar 2019 von Deutschland an die Schweiz rücküberstellt, worauf das SEM ein nationales Asylverfahren eröffnete. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Februar 2019 gab die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Unterbringung an, sie würde gerne mit ihrem Sohn C._______ (wohnhaft im Kanton Solothurn) zusammenleben. Wenn er schon früher ein Logis gehabt hätte, wäre sie sofort zu ihm und nicht nach Deutschland gegangen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A7). B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 27 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zug zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Staatssekretariat hielt im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, aufgrund der Einheit der Familie in den Kanton Zürich oder den Kanton Solothurn zugewiesen zu werden. Der Beschwerdeschrift waren Unterlagen aus dem im Januar 2018 eingeleiteten Verfahren um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen, eine «Voranmeldung Spezialfall an Kanton» vom 22. Februar 2019 und eine ärztliche Bestätigung vom 8. März 2019 beigelegt. D. Am 13. März 2019 legte die Beschwerdeführerin eine wiederum als «Beschwerde» bezeichnete Ergänzung der Rechtsmitteleingabe ein. Darin ersuchte sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter

F-1199/2019 Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dazu reichte sie u.a. Kopien der Ausländerausweise ihrer drei in den Kantonen Zürich bzw. Solothurn lebenden Kinder ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. F. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde. G. Von dem ihr am 24. April 2019 eingeräumten Replikrecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 46 VwVG). 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).

F-1199/2019 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Für das vorliegende Verfahren gelangt das bisherige Asylgesetz und nicht das am 1. März 2019 in Kraft getretene geänderte Gesetz zur Anwendung (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8

F-1199/2019 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil bzw. Geschwister befindet (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich für die Anwendung des erweiterten Familienbegriffs ist somit in jedem Fall ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Das darüber hinausgehende Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solchen Umstände vor, hängt die Abhängigkeit regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Die Beschwerdeführerin bildet mit ihren drei hierzulande ansässigen, allesamt volljährigen Kindern keine Kernfamilie, so dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen ist. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2019 erklärte die Beschwerdeführerin hierzu, die Behörden hätten genau gewusst, dass ihre gesamte Familie in den Kantonen Zürich und Solothurn lebe, dies sei auch anlässlich der Anhörung thematisiert worden. Sowohl aus gesundheitlichen Gründen als auch generell (sie könne weder lesen noch schreiben) sei sie auf die Unterstützung durch ihre dort wohnhaften Söhne und die Tochter angewiesen. Die Zuweisung in den Kanton Zug, wo sie überhaupt keine Bezugspersonen habe, erscheine daher nicht nachvollziehbar. In der Eingabe vom 13. März 2019 liess sie ergänzen, sie möchte am liebsten mit dem jüngsten Sohn C._______ zusammenwohnen. Jener leide an psychischer Ermüdung, weshalb sie sich gegenseitig helfen könnten. Eine Zuweisung in der Nähe ihrer Familie würde ihr sodann erlauben, sich in der Schweiz zu integrieren. 3.4 Den Akten kann entnommen werden, dass B.______ und D._______, die beiden im Kanton Zürich ansässigen Kinder, bereits im Februar 2014 in die Schweiz gelangten. Sie sind inzwischen im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Der jüngste Sohn C._______ hält sich im Kanton Solothurn auf. Er kam 15. April 2017 als Asylsuchender in die Schweiz (vgl. Beilagen zu BVGer act. 3 und SEM act. A7). Sein Asylgesuch ist noch hängig (N-Ausweis gemäss ZEMIS gültig bis zum 7. August 2019). Die Beschwerdeführerin selbst weilte erstmals im Mai 2018 mit einem Visum aus humanitären Gründen für kurze Zeit im Kanton Zürich. Daraus ist zu schliessen, dass sie in den fraglichen Zeitspannen von mehr als vier Jahren bzw. dreizehn Monaten keinen über die üblichen Kommunikationsmittel https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-154%3Ade&number_of_ranks=0#page154

F-1199/2019 hinausgehenden persönlichen Kontakt zu ihren nächsten Angehörigen pflegte. Es kann vorliegend mithin nicht von nahen, tatsächlich gelebten Beziehungen ausgegangen werden. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin zwar im Frühjahr 2018 – wie eben angetönt – mit einem humanitären Visum in die Schweiz reiste, das Land aber alsbald in Richtung Deutschland verliess, wo sie am 19. Juli 2018 um Asyl nachsuchte. Sie hätte es damals in der Hand gehabt, bei ihren Angehörigen zu bleiben und hierzulande einen Asylantrag zu stellen. Insofern erstaunt das nunmehrige Beharren auf dem Grundsatz der Familieneinheit. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht anzunehmen. 3.5 Vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis führen können die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe. Die Beschwerdeführerin befindet sich gemäss den eingereichten Unterlagen in einem schlechten medizinischen Allgemeinzustand (Diabetes, Bluthochdruck, Herzrasen, Lymphödem, Übergewicht, siehe Beilagen zu BVGer act. 1). Ungeachtet dieser gesundheitlichen Probleme hat sie sich im Frühjahr 2018 indes entschieden, nach Deutschland weiterzureisen und sich damit freiwillig und bewusst von den in der Schweiz lebenden Kindern wegbegeben, was gegen besondere Abhängigkeiten spricht. Soweit die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 25. Februar 2019 zu Protokoll gab, sie hätte von Anfang an bei C._______ logiert und wäre nicht nach Deutschland gegangen, wenn er eine Wohnung gehabt hätte, kann wiederum auf die gestaffelte Einreise der Kinder und ihrer Mutter verwiesen werden. Abgesehen davon ist der jüngste Sohn psychisch angeschlagen, benötigte laut Beschwerdeergänzung eine Therapie und ist momentan in einer kommunalen Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende untergebracht. Es erscheint daher fraglich, ob eine adäquate Betreuung durch ihn überhaupt möglich wäre. Der krankheitsbedingten Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin (auf dem Formular «Voranmeldung Spezialfall an Kanton» figurieren die obgenannten körperlichen Beeinträchtigungen sowie Hinweise auf abgegebene Medikamente) und den damit einhergehenden erhöhten Betreuungsbedürfnissen kann von den entsprechenden Institutionen im Zuweisungskanton, vorliegend dem Kanton Zug, hinreichend Rechnung getragen werden. Im Übrigen steht es den Betroffenen offen, sich zu besuchen. Zwei ihrer Kinder wohnen im angrenzenden Kanton Zürich, weswegen sich regelmässige Kontakte ohne weiteres bewerkstelligen lassen. Auch die Distanz zum Domizil des jüngsten Sohnes bewegt sich in vertretbarem Rahmen. Jeglicher Grundlage entbehrt aufgrund des Gesagten schliesslich der Vorwurf, es sei absurd, die Beschwerdeführerin an einem Ort fern ihrer Familie zu platzieren.

F-1199/2019 3.6 Zusammenfassend hat die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Zug den Grundsatz der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht indessen dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

(Dispositiv Seite 8)

F-1199/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] und […] retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

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