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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 F-1195/2026

23. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,557 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1195/2026

Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch MLaw Remo Latzke, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2026 / N (...).

F-1195/2026 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene Beschwerdeführer ersuchte am 2. Oktober 2025 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM oder die Vorinstanz) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er seit 2023 mit einem georgischen Reisedokument bzw. einem iranischen Reisepass in verschiedenen Ländern diverse Visaanträge gestellt hatte. Das letzte Visum, gültig vom 22. September bis zum 10. Oktober 2025, wurde ihm am 22. September 2025 von den schweizerischen Behörden erteilt. B. Das SEM befragte ihn am 24. Oktober 2025 summarisch zu seiner Person und hörte ihn am 20. November 2025 vertieft zu seinen Asylgründen an. C. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er in Georgien als Flüchtling anerkannt worden war. Am 5. Dezember 2025 ersuchte die Vorinstanz die georgischen Behörden gestützt auf Art. 3 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 8. April 2005 und in Kraft getreten am 1. September 2005 (SR 0.142.113.609), um seine Rückübernahme. Am 29. Dezember 2025 (Eingang beim SEM am 6. Januar 2026) stimmten die georgischen Behörden dem Ersuchen zu und bestätigten, dass sie ihn am 9. Dezember 2021 als Flüchtling anerkannt hatten. D. Am 27. Januar 2026 gewährte das SEM dem Betroffenen das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Nichteintretensentscheids (NEE) und der Wegweisung nach Georgien. Am 30. Januar 2026 nahm er durch seine Rechtsvertretung fristgerecht dazu Stellung und reichte neue Unterlagen ein. E. Am 10. Februar 2026 wurde dem Betroffenen ein erster Entwurf zum des Nichteintretendentscheids zur Stellungnahme ausgehändigt. Letztere ging am 11. Februar 2026 beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 entschied die Vorinstanz, auf das

F-1195/2026 Asylgesuch nicht einzutreten, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen und den Kanton Thurgau mit der Durchführung der Wegweisung zu beauftragen. G. Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 erhob der Betroffene beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und beantragte, die Verfügung vom 12. Februar 2026 hinsichtlich der Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihn aufgrund der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

F-1195/2026 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt zunächst formelle Rügen. So habe die Vorinstanz insbesondere gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG) verstossen. Sie habe es unter anderem versäumt, seine individuelle Situation zu prüfen und neue Beweismittel einzuholen. Die eingereichten Beweismittel seien nur selektiv bewertet und gewürdigt worden, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei (Art. 29 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Darüber hinaus sei er zu den Wegweisungsvollzugshindernissen nach Georgien nicht ausreichend angehört worden. 3.2 Die Behauptungen des Beschwerdeführers erweisen sich als pauschal und unbegründet. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hat die Vorinstanz eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen, die sich im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und seine Aussagen gestützt hat (siehe angefochtene Verfügung, S. 6 ff.). Dass sie in antizipierter Beweiswürdigung nicht alle der vom Beschwerdeführer eingereichten 69 Beweismittel (siehe SEM- Akten, ID-001 bis ID-069) in ihrer Verfügung berücksichtigte, sondern nur die entscheidrelevanten Aktenstücke, lässt sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen (BGE 141 I 60 E. 3.3; siehe dazu auch Urteil des BVGer F-9680/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 2.5). In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mehrfach angehört, unter anderem im

F-1195/2026 Rahmen der Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG vom 24. Oktober 2025 (SEM-Akten 18/17) sowie im Rahmen der Befragung vom 20. November 2025 (SEM-Akten 24/17). Zudem erhielt er zweimal die Gelegenheit, sich schriftlich zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid zu äussern (SEM-Akten 29/3, 30/4, 31/9, 32/3). Demzufolge ist davon auszugehen, dass er mehrfach die Gelegenheit erhielt, sich zu den möglichen Wegweisungshindernissen zu äussern. Die danach ergangene Verfügung wurde schlussendlich ausreichend begründet (Art. 35 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag, der auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung des Falls an die Vorinstanz gerichtet ist, ist abzuweisen. 4. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Das BVGer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Georgien – mit der Ausnahme der sezessionistischen Regionen Abchasien und Südossetien – zu den sicheren Drittstaaten gehört (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-6322/2025 vom 18. September 2025 E. 8.2; D-5768/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 8.2; D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.3.2). Es ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer in Georgien aufgehalten hat, ihm dort am 9. Dezember 2021 internationaler Schutz gewährt wurde und er eine bis zum 25. November 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt (vgl. SEM-Akten 28/2; ID-002). Die georgischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 29. Dezember 2025 sodann ausdrücklich zugestimmt. 4.2 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

F-1195/2026 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine besonderen Beziehungen bzw. Abhängigkeitsverhältnisse in der Schweiz verfügt, die gemäss Art. 8 EMRK schutzwürdig wären. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass im vorliegenden Fall Anzeichen dafür bestehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Georgien als Flüchtling anerkannt wurde (siehe angefochtene Verfügung, S. 4). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG darlegen konnte, erübrigen sich Ausführungen zu Art. 3 AsylG. Ebenso lässt sich aus dem medizinischen Sachverhalt kein ausreichender Grund ableiten, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen (vgl. SEM-Akten 18/1, S. 6). 5.3 Da kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, ist die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung im Grundsatz zu bestätigen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen

F-1195/2026 grundsätzlich als zulässig erweist. Georgien hält sich als sicherer Drittstaat (vgl. Anhang 2 der AsylV 1) nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern hat als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Trotz schwierigerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der allgemein Personen mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden, und die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Regelvermutung, Georgien ermögliche auch dem Beschwerdeführer eine menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen. Selbst wenn er bei seinem bisherigen Aufenthalt in Georgien mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, er vermöge nach der Rückkehr – hinreichende Bemühungen vorausgesetzt – für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. 6.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Georgien in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Georgien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 6.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Georgien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insbesondere sind keine Informationen bzw. Belege aktenkundig, wonach der georgische Staat iranische Flüchtlinge nach Iran ausweisen würde. Vielmehr konnte aufgrund eines nicht unerheblichen Präzedenzfalls festgestellt werden, dass iranische Flüchtlinge auch im Falle einer Ablehnung ihres Asylgesuchs wegen schwerer Kriminalität vor einer

F-1195/2026 Ausweisung in den Iran geschützt werden (vgl. Rights Georgia, The Iranian citizen represented by «Rights Georgia», will not be expelled to Iran: https://www.rights.ge/en/new/72?utm_source=chatgpt.com [zuletzt besucht am 20. Februar 2026]). Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen, eine von den georgischen Behörden ausgehende Gefahr an sich nicht zu begründen. Des Weiteren ist der Betroffene gesund, verfügt über eine ausreichende Bildung, stammt aus vermögenden finanziellen Verhältnissen und hat in Georgien verschiedenen Tätigkeiten nachgehen können (S. 7 der angefochtenen Verfügung; SEM-Akten, ID-016, ID-021, ID-024 bis ID-027, ID-039, ID-040). 6.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die georgischen Behörden am 29. Dezember 2025 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 25. November 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

F-1195/2026 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-1195/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

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