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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2023 F-1180/2023

25. April 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,513 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1180/2023

Urteil v o m 2 5 . April 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

Z._______, geb. (…) 1979, Burundi, vertreten durch Kilian Ruchti, Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023 / N (…).

F-1180/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. November 2022 in der Schweiz um Asyl (Akten des SEM [SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURO- DAC) ergab, dass er am 27. Oktober 2022 in Kroatien bei der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten aufgegriffen und registriert wurde (SEM-act. 7). B. Am 19. Dezember 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), durchgeführt (SEM-act. 14). Bei dieser Gelegenheit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und einer Wegweisung nach Kroatien gewährt, das nach Massgabe der Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. C. Am 19. Dezember 2022 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 16). Die kroatischen Behörden stimmten dem Aufnahmegesuch am 17. Februar 2023 zu (SEM-act. 20). D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 (eröffnet am 22. Februar 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 21).

F-1180/2023 E. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). In der Sache beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des effektiven Zugangs zum kroatischen Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zu einer menschwürdigen Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. März 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (Rek-act. 2). G. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, und der Beschwerdeführer wurde in Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Rek-act. 4). H. Am 11. April 2023 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu den Akten (Rek-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

F-1180/2023 1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Vorliegend handelt es sich – aufgrund des in der hier relevanten Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Leitentscheids des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) – um ein im Urteilszeitpunkt unbegründet gewordenes Rechtsmittel. Die Beschwerde ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

F-1180/2023 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Im Rahmen des in Art. 21 und 22 Dublin-III-VO geregelten – und hier interessierenden – sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen am 27. Oktober 2022 in Kroatien rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist, bevor er 9 Tage später, am 5. November 2022, in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. Das Zuständigkeitskriterium des rechtswidrigen Grenzübertritts gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verweist somit auf Kroatien. Ein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III, das auf einen anderen Dublin-Mitgliedstaat verweisen würde, ist nicht erkennbar. Da die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens fest. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit von Kroatien auf die Schweiz vorliegen. 6. 6.1. Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht: 6.2. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die

F-1180/2023 Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 6.3. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, angesichts diverser Quellen und Berichte stelle sich ernsthaft die Frage, ob das kroatische Asylsystem in Bezug auf Dublin-Rückkehrende, die – wie er – in Kroatien kein Asylgesuch gestellt hätten, systemische Schwachstellen aufweise, indem diesen Personen kein genereller Zugang zum Asylverfahren gewährt werde bzw. ihnen unter Einsatz schwerer Polizeigewalt Kettenabschiebung drohe. In Anbetracht der Tatsache, dass es zu dieser Konstellation keine neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe, habe die Vorinstanz die Situation von Dublin-Rückkehrenden ohne Asylgesuch in Kroatien nur unzureichend abgeklärt und ihre Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. 6.4. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, ob in Gestalt der Begründungspflicht oder eines anderen Teilgehalts dieser Verfahrensgarantie, ist nicht nachvollziehbar. Sie wird auch nicht näher erläutert. Der Beschwerdebegründung ist letztlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Existenz systemischer Mängel des kroatischen Asylund Aufnahmeverfahrens eine andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz und seine inhaltliche Kritik an der vorinstanzlichen Auffassung mit den erhobenen formellen Rügen vermengt. Diese sind vorweg als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. 6.5. In der Sache selbst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems verneinte. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das galt grundsätzlich unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO (engl.: take back) nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016).

F-1180/2023 In seinem jüngsten, zur Publikation als Referenzurteil bestimmten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der andauernden Berichte über unzulässige Pushbacks (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7–9). Es besteht kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen. 6.6. Für eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 7. 7.1. Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 7.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3. Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen

F-1180/2023 Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), gebunden. 7.4. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 8. 8.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf eigene negative Erfahrungen mit den kroatischen Behörden anlässlich seiner illegalen Einreise nach Kroatien. 8.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei auf seinem Fluchtweg in Kroatien in Kontakt mit den dortigen Behörden gekommen. Der erste Versuch in Kroatien einzureisen, sei nicht gelungen. Man habe ihn unter Anwendung von Gewalt nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschafft. Bei zweitem Versuch sei die Einreise gelungen. Er sei aber wiederum von den kroatischen Behörden aufgegriffen worden. Unter starker Druckausübung – er sei mit den Füssen getreten und geschlagen worden – sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Im Anschluss daran hätten ihm die kroatischen Beamten ein Wegweisungsdokument ausgehändigt, das die Aufforderung enthalten habe, Kroatien zu verlassen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, in Kroatien um Asyl oder Schutz nachzusuchen. 8.3. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer direkt nach seiner illegalen Einreise in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war. Allerdings sind seine Vorbringen stereotyp und allgemein gehalten und deuten insofern eher nicht auf tatsächlich Erlebtes hin. Zudem widerspricht er sich, wenn er im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe

F-1180/2023 geltend macht, er habe keine Möglichkeit gehabt, in Kroatien um Asyl und Schutz nachzusuchen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs berichtete er davon, dass er von den kroatischen Behörden gefragt worden sei, ob er in Kroatien bleiben oder weiterreisen wolle. Für den Fall einer Weiterreise habe man ihm ein Papier in Aussicht gestellt, wonach er nach einer gewissen Zeit das Land zu verlassen habe. (In gleicher Weise verfahren im Übrigen auch die schweizerischen Behörden mit schutzsuchenden Personen, die in der Schweiz kein Asyl beantragen, vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 7.5 m.H.) Unabhängig vom Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen ist jedoch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer bei einer von den kroatischen Behörden autorisierten Überstellung nach Kroatien in einer grundsätzlich anderen Situation befinden würde, als derjenigen, in der er sich direkt nach seiner illegalen Einreise dorthin befand. Insbesondere hätte er Zugang zum Asylverfahren und den entsprechenden Aufnahmestrukturen. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wäre. 8.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien sind somit gesamthaft nicht geeignet, die Vermutung rechtsgenügend zu erschüttern, dass er nach einer Überstellung nach Kroatien von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde. Unter den gegebenen Umständen besteht auch kein Anlass, individuelle Zusicherungen der kroatischen Behörden einzuholen. 9. 9.1. Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand. 9.2. Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft

F-1180/2023 schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180–193 m.w.H.). 9.3. Den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs und den bei den vorinstanzlichen Akten liegenden medizinischen Berichten (Bericht der Radiologie am Spital (…) vom 19. Dezember 2022, SEM-act. 18, ärztlicher Kurzbericht Bundesasylzentrum (…) vom 4. Januar 2023, SEM-act. 19) kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2017 noch in seiner Heimat beiderseits Totalprothesen des Hüftgelenks (Hüft-TP) eingesetzt wurden und dass er seit Sommer 2022 im Bereich des rechten Oberschenkels an starken Schmerzen litt. Untersuchungen in der Schweiz ergaben einen Verdacht auf gebrochenes Material in der künstlichen Hüftpfanne rechts bei Status nach Hüft-TP. Gemäss provisorischem Austrittsbericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie (…) vom 27. März 2023 (Beilage zu Rek-act. 5) unterzog sich der Beschwerdeführer dort am 24. März 2023 erfolgreich einer operativen Revision der Hüft-TP rechts. Am 30. März 2023 konnte der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand aus der Spitalpflege in die Rehabilitation entlassen werden. Das weitere Prozedere sieht eine Thromboseprophylaxe während 5 Wochen, Klammerentfernung ab dem 14. postoperativen Tag, Mobilisation an 2 Gehstöcken während 6 Wochen, ambulante Physiotherapie und eine klinische radiologische Nachkontrolle in 6 Wochen vor. Bei Austritt stand der Beschwerdeführer unter Medikation mit Dafalgan, Novalgin, Ibuprofen, Xarelto und Maltofer Fol. Im Austrittsbericht wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 8. Mai 2023 bescheinigt. 9.4. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche auch die postoperative Nachsorge von Personen in der Situation des Beschwerdeführers abdeckt. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2

F-1180/2023 Aufnahmerichtlinie). Es wurde bereits ausgeführt, dass mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. oben E. 7.4). Nach dem Gesagten sind keine konkreten und ernsthaften Hinweise erkennbar, welche diese Vermutung rechtsgenügend erschüttern und die Annahme rechtfertigen könnten, dass Kroatien dem Beschwerdeführer nach dessen Überstellung dorthin den Zugang zur erforderlichen postoperativen Nachsorge in Verletzung seiner völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verweigern würde. 9.5. Zusammenfassend kann auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Sein Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Dementsprechend besteht auch in diesem Kontext kein Anlass, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden im Übrigen dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren. 10. Gemessen am Sachverhalt, wie er sich zum heutigen Zeitpunkt darstellt, ist die Vorinstanz daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. 11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

F-1180/2023 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

F-1180/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Julius Longauer

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