Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.03.2019 F-1171/2019

25. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,540 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1171/2019

Urteil v o m 2 5 . März 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2019 / N (…).

F-1171/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass die Vorinstanz ihn am 4. Januar 2019 zur Person befragte und ihm rechtliches Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Slowenien gewährte (SEM-act. A8), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Februar 2019 – eröffnet am 5. März 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (SEM-act. A17), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er weiter die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit sowie der Unmöglichkeit des Vollzuges seiner Wegweisung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 13. März 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2),

F-1171/2019 dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Änderung vom 25. September 2015 des AsylG per 1. März 2019 abschliessend in Kraft trat (AS 2018 2855), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Überstellung nach Slowenien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu Recht als gegeben erachtet hat (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, sowie auf das Begehren, es sei aufgrund von Wegweisungsvollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

F-1171/2019 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe

F-1171/2019 der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer – aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen – am 30. November 2017 in Griechenland und am 27. Dezember 2018 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. A4 ff.), dass die Vorinstanz die slowenischen Behörden am 25. Januar 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A11), dass die slowenischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. Februar 2019 zustimmten (SEM-act. A14), dass die Zuständigkeit Sloweniens somit grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer fehl geht in der Annahme, nicht Slowenien, sondern Griechenland sei für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig, falls die Zuständigkeit der Schweiz verneint werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer nämlich vor der Antragsstellung in Slowenien am 27. Dezember 2018 seinen eigenen Angaben zufolge rund viereinhalb Monate in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat, womit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Aufnahmepflicht Griechenlands erloschen ist, dass nach diesem Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Mitgliedstaaten das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Slowenien unbesehen der vorgängigen Antragstellung in Griechenland als neuer Antrag zu gelten und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ausgelöst hat (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 19), was auf die Zuständigkeit Sloweniens schliessen lässt, dass diese Frage jedoch letztlich offen bleiben kann, zumal Slowenien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat und im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren – wie bereits erwähnt – die Zuständigkeit Sloweniens grundsätzlich nicht mehr anhand der Zuständigkeitskriterien in Kapitel III der Dublin-III-VO zu überprüfen ist,

F-1171/2019 dass der Beschwerdeführer geltend macht, in Slowenien schlecht behandelt, geschlagen und nach Bosnien und Herzegowina, von dort nach Kroatien zurückgeschoben worden zu sein, dass Slowenien versuche, Asylsuchende in Länder ausserhalb der Europäischen Union zurückzuweisen und damit Asylverfahren zu verhindern, dass diese „pushback-practice“ illegal sei und Slowenien in seinem Fall nicht vorhabe, ein echtes Asylverfahren durchzuführen, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer D-980/2019 vom 7. März 2019; D-893/2019 vom 28. Februar 2019),

F-1171/2019 dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien auch nicht zu einer völkerrechtswidrigen Kettenabschiebung führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), dass sich die (in elektronischer Form per USB-Stick edierten) Aussagen des Beschwerdeführers im bosnischen Fernsehen zu missbräuchlichem behördlichem Verhalten ihm gegenüber offensichtlich nicht auf Polizeiorgane Sloweniens, sondern Kroatiens bezogen, dass mit dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Auszug einer Homepage mit Informationen für Flüchtlinge systemische Mängel des Asylverfahrens in Slowenien nicht hinreichend konkret zu belegen sind, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass Slowenien über Polizei- und Justizbehörden verfügt, an die sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden könnte, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die

F-1171/2019 Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer vorbringt, Anfälle von Atemnot und Panikattacken zu haben, an einer Angststörung zu leiden und vor Angst nichts mehr essen zu können, dass er kürzlich versucht habe, sich das Leben zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen medizinisch nicht ausgewiesen sind und – für den Fall, dass sie tatsächlich zutreffen – nicht die notwendige Schwere aufweisen, um einer Überstellung nach Slowenien entgegenzustehen, weshalb auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK auszumachen ist, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die vom Beschwerdeführer angedeuteten suizidalen Absichten einer Überstellung nach Slowenien vorliegend ebenfalls nicht entgegenstehen können, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

F-1171/2019 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 13. März 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.‒ (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1171/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

Versand:

F-1171/2019 — Bundesverwaltungsgericht 25.03.2019 F-1171/2019 — Swissrulings