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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2019 F-1087/2019

11. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,531 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1087/2019

Urteil v o m 11 . März 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien

A._______, geb. (…), Kamerun, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 / […].

F-1087/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und er für das Verfahren am 28. November 2018 dem Testbetrieb Zürich zugewiesen wurde (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2 und 6), dass er – einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank zufolge – am 27. November 2018 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war (SEM-act. 8), dass ihm am 30. November 2018 eine Rechtsvertretung zugewiesen wurde und das SEM am 3. Dezember 2018 eine erste Befragung durchführte (SEM-act. 9 und 10), dass am 12. Dezember 2018 – im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung – ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand (SEM-act. 12), dass der Beschwerdeführer dabei seine frühere Aussage bestätigte, wonach er von Marokko aus am 10. September 2018 illegal nach Spanien gelangt sei, dass er gegen eine Zuständigkeit Spaniens beziehungsweise gegen eine Überstellung dorthin im Wesentlichen vorbrachte, er habe gesundheitliche Probleme gehabt, unter Schwindel gelitten und sich dort nicht wohl gefühlt; ausserdem herrsche in seiner Heimat Krieg, dass er konkret zu seiner Gesundheit die vorgängig gemachten Aussagen bekräftigte und ergänzte, er sei in seiner Heimat dreimal mit einem Messer verletzt worden, und er sei zudem traumatisiert, da er gesehen habe, wie Leute gestorben seien, dass das SEM am 18. Dezember 2018 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. 13),

F-1087/2019 dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2019 durch seine Rechtsvertretung Kopien seiner Identitätskarte und den Kurzbericht zu einer am 15. Januar 2019 erfolgten psychiatrischen Konsultation zu den Akten reichte (SEM-act. 15 und 16), dass die spanischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nicht reagierten (SEM-act. 17), dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Entscheidentwurf, datierend vom 22. Februar 2019, zur Stellungnahme zustellte (SEM-act. 21), dass der Beschwerdeführer dazu am 26. Februar 2019 schriftlich Stellung nahm und dabei einwendete, Spanien sei nie sein Zielland gewesen, vielmehr habe er von Anfang an die Absicht gehabt, in die Schweiz zu gelangen, dass er in Spanien dazu gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben und er deshalb befürchte, sich in diesem Land nie frei zu fühlen, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe, weshalb er am 28. Februar 2019 einen weiteren Termin beim bereits konsultierten Psychiater habe (SEM-act. 22), dass das SEM mit Verfügung vom 27. Februar 2019 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 28. Februar 2019 niederlegte (SEM-act. 25), dass der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,

F-1087/2019 dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zur Behandlung des Asylverfahrens zuständig zu erklären, dass subeventualiter die Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Überstellung nach Deutschland (recte: Spanien) durch Ergreifung vorsorglicher Massnahmen zu stoppen beziehungsweise der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, dass der Beschwerdeführer schliesslich um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

F-1087/2019 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die Rüge einer Gehörsverletzung nicht einzugehen ist, da das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in der Begründung des Rechtsmittels nicht weiter thematisiert wird und nicht ersichtlich ist, worin der behauptete Verfahrensmangel bestehen soll, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land- , See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser

F-1087/2019 Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer – aus einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen – am 27. November 2018 in Spanien daktyloskopiert worden war, dass er in den Einvernahmen vom 3. und 12. Dezember 2018 nicht bestritt, auf dem Seeweg illegal über Spanien in das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten gelangt zu sein (SEM-act. 9 und 12), dass das SEM die spanischen Behörden am 18. Dezember 2018 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, und die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen innert Frist nicht beantworteten, womit sie die Zuständigkeit Spaniens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass es – übereinstimmend mit den Folgerungen des SEM – keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Spanien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er müsste in Spanien um sein Leben fürchten, da er von Dritten für einen tödlichen Zwischenfall auf dem Flüchtlingsboot verantwortlich gemacht und deshalb bedroht worden sei, dass er zudem Opfer von polizeilicher Gewalt in Frankreich (recte: Spanien) geworden sei,

F-1087/2019 dass er in Spanien zwei Monate auf der Strasse gelebt, oft nicht genug zu essen gehabt habe und fürchte, er werde bei einer Rückkehr nach Spanien auf der Strasse sterben, dass er mit diesen Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es sich bei Spanien um einen Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeiorganen handelt, deren Schutz der Beschwerdeführer bei Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen kann, dass mit dem pauschalen, unsubstantiierten Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm anlässlich seines vorangegangenen Aufenthalts in Spanien jegliche Betreuung vorenthalten worden sei, eine Weigerung dieses

F-1087/2019 Staates, ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen zu gewähren, nicht überzeugend dargetan ist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die entsprechenden Leistungen im Rahmen eines Asylverfahrens einzufordern und er die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen notfalls sogar auf dem Rechtsweg geltend machen könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer auch einwendet, aufgrund von Vorkommnissen in seinem Heimatland schwer traumatisiert zu sein, dass er sich in der Schweiz deshalb in fachärztliche Behandlung begab und ihm am 15. Januar 2019 eine posttraumatische Belastungsstörung (…) diagnostiziert wurde, unter gleichzeitigem Ausschluss von Suizidalität und Fremdgefährdung (SEM-act. 16), dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme das SEM zu Recht festgestellt hat, es bestehe kein unmittelbarer medizinischer Handlungsbedarf und weiter, Spanien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Spanien dem Beschwerdeführer bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate medizinische Behandlung und soziale Unterstützung verweigern würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag,

F-1087/2019 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist.

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F-1087/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Jacqueline Moore

Versand:

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