Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1082/2026
Urteil v o m 1 9 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2026.
F-1082/2026 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre minderjährige Tochter B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) suchten am 17. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 am 4. Februar 2019 und die Beschwerdeführerinnen am 11. April 2024 bereits in Frankreich um Asyl ersucht hatten. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) gewährte der Beschwerdeführerin 1 am 6. Januar 2026 das rechtliche Gehör zu allfälligen Nichteintretensentscheiden und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Das am 9. Januar 2026 gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz hiessen die französischen Behörden am 3. Februar 2026 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 – am folgenden Tag eröffnet – trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an. B. B.a Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen am 12. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung. B.b Am 13. Februar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
F-1082/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-869/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.1 m.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 2.2. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 und eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Konkret bringen sie vor, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 beinahe ausschliesslich geschlechtsspezifischer Natur seien, hätte ihr anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zum Geschlecht der anwesenden Personen gewährt werden müssen. 2.3. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen.
F-1082/2026 Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 bezweckt, dass die asylsuchende Person den Sachverhalt angemessen vortragen kann, und dient gleichzeitig dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten (vgl. dazu BVGE 2015/42 E. 5.2 ff.). 2.4. In Dublin-Verfahren geht es – anders als in Asylverfahren – nicht um die Abklärung der Asylgründe, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dementsprechend wird in Dublin-Verfahren keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 36 Abs. 1 AsylG) dient einzig dazu, dass die betroffene Person Einwände gegen die vom SEM festgestellte Dublin-Zuständigkeit sowie Gründe, welche gegen eine Überstellung in den entsprechenden Staat sprechen, vortragen kann. Demnach gelangt Art. 6 AsylV 1 in Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-638/2023 vom 15. Februar 2023 E. 4.5.2). Jedoch kann sich – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – die Notwendigkeit einer Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts ergeben, sollte der für die Dublin-Zuständigkeitsprüfung rechtserhebliche Sachverhalt anders nicht erhoben werden können (vgl. Urteile des BVGer F-4640/2025 vom 2. Juli 2025 E. 2.3; E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 7.3). 2.5. Die Beschwerdeführerin 1 wurde durch eine Person weiblichen Geschlechts zur Zuständigkeit Frankreichs und allfälligen Überstellungshindernissen befragt. Sie erhob keine Einwände gegen die Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers. Soweit sie nun erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, es sei «unklar», ob sie sich aufgrund dessen Anwesenheit frei zu geschlechtsspezifischen Vorbringen habe äussern können, ist festzustellen, dass sie während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens durch eine rechtskundige Person vertreten war. Diese hätte bei Bedarf ohne Weiteres bereits vor dem Dublin-Gespräch (vgl. dazu Urteile des BVGer F-7362/2025 vom 7. Oktober 2025 Bst. B; F-81/2020 vom 13. Februar 2020 Bst. C.a) oder zumindest währenddessen eine Befragung durch ein Frauenteam beantragen können. Die Rechtsvertretung erhob jedoch keine Einwände gegen die Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers, stellte keine Fragen zu geschlechtsspezifischen Vorbringen und bestätigte überdies mit ihrer Unterschrift, keine sonstigen weiteren Fragen zu haben.
F-1082/2026 2.6. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin 1 lassen sich dem Protokoll des Dublin-Gesprächs sodann keine Anhaltspunkte entnehmen, dass sie aufgrund der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihre geschlechtsspezifischen Vorbringen umfassend und substantiiert darzulegen. So führte sie aus, ihr Ehemann habe sie während ihres Aufenthalts in Frankreich zwingen wollen, vor den Augen der Tochter Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben. Als sie gesagt habe, dass sie dies nicht tun würde, habe er mit seinem Bein gegen ihren Rücken getreten. Darüber hinaus hat sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene zu angeblich anlässlich des Dublin-Gesprächs nicht erwähnten geschlechtsspezifischen Sachverhaltselementen detailliert Stellung genommen und/oder entsprechende Beweismittel eingereicht (zur Mitwirkungspflicht im Asylverfahren Art. 8 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist weder konkret dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen dazu hätte tätigen müssen. Folglich ist der entscheidrelevante Sachverhalt hinsichtlich der Dublin-Zuständigkeitsfrage rechtsgenüglich erstellt. 2.7. Nach dem Dargelegten kann der Vorinstanz keine Missachtung von Art. 6 AsylV 1 respektive eine damit verbundene unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG) oder eine Gehörsverletzung (Art. 36 Abs. 1 AsylG) vorgeworfen werden. Die formellen Rügen sind unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Hauptbegehren ist abzuweisen. 3. Da die Beschwerdeführerinnen weder die Zuständigkeit Frankreichs in Frage stellen noch Überstellunghindernisse geltend machen und solche auch nicht ersichtlich sind, ist der Eventualantrag auf Anweisung der Vorinstanz, auf ihre Asylgesuche einzutreten, ebenfalls abzuweisen. 4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 5. Die Begehren waren – wie gezeigt – von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
F-1082/2026 abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)
F-1082/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
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