Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1076/2026
Urteil v o m 2 0 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, geb. (…), alias A._______, geb. (…), alias A._______, geb. (…), Somalia, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat – Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2026.
F-1076/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Im selbständig ausgefüllten Personalienblatt vermerkte er das Geburtsdatum (…). Er trug einen Ausweis für Asylsuchende aus (…) bei sich, worauf das Geburtsdatum (…) eingetragen war. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und er dort am (…) als Flüchtling anerkannt worden war. B.b Am 10. November 2025 richtete die Vorinstanz ein Informationsersuchen an die (…) Behörden, um Informationen über den Stand des Asylverfahrens in (…) zu erhalten und zu erfahren, ob eine Altersbegutachtung durchgeführt worden sei. Diese teilten mit, der Beschwerdeführer habe dort am (…) 2025 um Asyl ersucht und das Verfahren sei pendent. Er habe keine Identitätsdokumente abgegeben, eine medizinische Altersuntersuchung sei nicht durchgeführt worden. Sie legten zudem die Antwort auf ihr Informationsersuchen gegenüber den griechischen Behörden bei, woraus sich ergab, dass der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden war. B.c Die Vorinstanz führte am 20. November 2025 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurde er unter anderem zu seinem Geburtsdatum befragt und konnte sich zu seinem Aufenthalt in Griechenland und einer allfälligen Rückkehr dorthin äussern. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er habe Rückenschmerzen, psychisch gehe es ihm gut. B.d Am 1. Dezember 2025 wurde eine medizinische Altersbegutachtung durchgeführt. B.e Die Vorinstanz beabsichtigte im Anschluss, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen und gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu. Seine Rechtsvertretung nahm am 21. Januar 2026 Stellung. B.f Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 26. Januar 2026 zu (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
F-1076/2026 Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie] sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Sie teilten mit, der Beschwerdeführer sei am (…) als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis am (…) gültige Aufenthaltsbewilligung. B.g Die Rechtsvertretung nahm am 5. Februar 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 (eröffnet 09.02.2026) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Ziff. 1), wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 2), hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung verlassen, ansonsten können er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden (Ziff. 3), beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug (Ziff. 4) und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute: (…) (mit Bestreitungsvermerk) (Ziff. 5). Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 9. Februar 2026 nieder. D. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Ziff. 5 der Verfügung sei aufzuheben und festzustellen, dass er minderjährig sei und die Vorinstanz anzuweisen, die Daten bezüglich seines Alters zu ändern. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Sub-sub-subeventualiter sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. In prozessualer Hinsicht sei superprovisorisch die Aussetzung des Wegeweisungsvollzugs anzuordnen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit sei ihm Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
F-1076/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zuständigen sicheren Drittstaat vom unter der Verfahrensnummer F-1127/2026 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Gesundheitszustand sei nicht abgeklärt worden, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht als erstellt gelten
F-1076/2026 könne. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass er gegenüber dem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (…) erwähnte. Die Untersuchung von (…) und (…) sei unauffällig gewesen. Aufgrund einer (…) wurde er wegen des Verdachts auf eine (…) an einen (…)-Arzt überwiesen (SEM- Akten pag. 1454244-41/1). Der Termin ist für den 19. Februar 2026 geplant. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass eine Diagnose erstellt wurde und sich aus dem Folgetermin keine derart gravierende Veränderung des Gesundheitszustands ergeben dürfte, die sich massgeblich auf die Beurteilung der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken dürfte. Auch was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich lediglich gegenüber der Betreuung den Schlafmangel erwähnt, beim Arzt aber keine Beschwerden angeführt. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt, der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. Vorab ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit den bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen nicht gelingt, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen. Er machte inkonsistente und widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum und vermochte nicht plausibel darzulegen, weshalb das in Griechenland registrierte präzise Geburtsdatum ([…]), nachdem ihm dort darauf basierende Dokumente ausgestellt worden waren, nun nicht mehr richtig beziehungsweise überhaupt nie von ihm selbst so genannt worden sein soll. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind in keiner Weise geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen, welche nach einer sorgfältigen Abwägung unter rechtskonformer Würdigung der Ergebnisse einer Altersbegutachtung ergingen, in Zweifel zu ziehen. Auf die detaillierten und überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung kann verwiesen werden. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihn zu Recht als volljährig erachtete. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um
F-1076/2026 einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde und die Behörden seiner Rückübernahme zustimmten. 6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und
F-1076/2026 finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Ferner gibt es keinen Grund zur Annahme der Gefahr eines Refoulements. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 7.4.1 Der Beschwerdeführer ist weder aufgrund seines jungen Alters noch aufgrund anderer Kriterien als äusserst vulnerable Person zu betrachten. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen.
F-1076/2026 Bei einer Rückkehr ist es ihm möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. 7.4.2 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach abzuweisen. 7.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und er über eine bis zum 5. August 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 8. Was den Antrag betrifft, Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz von Gesetztes wegen verpflichtet ist, mögliche Zwangsmassnahmen anzudrohen (Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG). Der Antrag ist entsprechend abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
F-1076/2026 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1076/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer F-1127/2026 geführt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Evelyn Heiniger
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