Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-991/2014
Urteil v o m 5 . März 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2014 / N (…).
E-991/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Nigeria im Januar 2012 und gelangte am 5. Januar 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Januar 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (EVZ) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 24. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus Niger, habe aber die längste Zeit in Nigeria gelebt. Als er zum Christentum konvertiert sei, habe er Probleme mit seinem Onkel und diversen anderen Leuten bekommen. Er sei im Jahre 2003 auch angegriffen worden. Zwei seiner Schulkameraden seien wohlhabend gewesen, weshalb er und sein Freund sie nach Arbeit gefragt hätten. Die zugesicherte Arbeitsvermittlung entpuppte sich jedoch als Rekrutierung zu Kämpfern der Gruppe "B._______". Im Gegensatz zu seinem Freund habe er nicht an der Ausbildung teilnehmen wollen. Später habe er erfahren, dass sein Freund umgekommen sei. Er vermute, dass die zwei Schulkameraden, die versucht hätten, sie zu rekrutieren, seinen Freund umgebracht hätten. Da sein Name an die Gruppe "B._______" weitergeleitet worden sei, habe er Angst bekommen und befürchtet, seine zwei Schulkameraden könnten ihn auch umbringen. Deswegen habe er das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 (Datum Poststempel) sowie mit undatierter, ansonsten aber identischer Eingabe (Poststempel vom 27. Februar 2014) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 20. Februar 2014 sei aufzuheben.
E-991/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründen. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
E-991/2014 Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich an die Behörden zu wenden, um seine Angst darzulegen. Der nigerianische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Er habe jedoch nicht einmal ansatzweise versucht, die nigerianischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Er sei somit nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die gefühlte Bedrohungslage vermöge keine asylrelevante Intensität zu entfalten. Aus den geltend gemachten Vorbringen könne keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Die geltend gemachten Nachteile beschränkten sich auf lokale oder regionale Verfolgungsmassnahmen von Drittpersonen, welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können. Seine Darstellungen der Reise in die Schweiz seien widersprüchlich ausgefallen. Auch bestünden Zweifel an der geltend gemachten Herkunft. Die Aussagen zu den angeblichen Tätigkeiten und dem Tod seines Freundes seien schematisch und knapp ausgefallen. Bei zentralen Darstellungen sei er sehr unverbindlich, emotionslos und plakativ geblieben, was darauf hinweise, dass er sich bei seinen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes gestützt habe. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 4.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen im Einzelnen unglaubhaft ausgefallen sind, und dabei den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt. Auch hat sie zu Recht festgestellt,
E-991/2014 dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG). Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Solche sind aus den Akten auch nicht ersichtlich und werden zudem nicht geltend gemacht. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E-991/2014 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-991/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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