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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2026 E-9808/2025

9. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,090 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9808/2025

Urteil v o m 9 . März 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), und deren Kinder, 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), 6. F._______, geboren am (…), Venezuela, alle vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 18. November 2025 / N (…).

E-9808/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche vom 3. Februar 2023 respektive 31. Dezember 2023 ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit elektronischer Eingabe vom 18. Dezember 2025 via IncaMail (nicht per elektronischem Einschreiben und ohne elektronische Signatur) gegen die Verfügung vom 18. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass die Rechtsvertreterin am 19. Dezember 2025 (Abgabezeitpunkt: 17:20 Uhr) mittels elektronischer Eingabe via IncaMail per Einschreiben eine auf den 19. Dezember 2025 datierte Beschwerde inklusive elektronischer Unterschrift ein- beziehungsweise nachreichte und im Begleitmail festhielt, sie habe am Tag zuvor «grosse technische Schwierigkeiten» gehabt, habe eine Zeitlang nicht auf ihre Dateien zugreifen können und sie habe die (erste) Beschwerde schliesslich unvollständig absenden müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2025 – unter Vorbehalt der Prüfung der Prozessvoraussetzungen – den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2026 das rechtliche Gehör zur fristgerechten Übermittlung der elektronischen Beschwerdeeingabe gewährte, dass die Beschwerdeführenden am 23. Januar 2026 – unter Beilage einer Übermittlungsbestätigung vom Freitag, 19. Dezember 2025 (Zeitpunkt der Sendung der Übermittlungsbestätigung: 19. Dezember 2025, 00:00 Uhr) – ihre Stellungnahme einreichten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist (Art. 105 AsylG [SR 142.31]),

E-9808/2025 dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungswiese Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5733/2025 vom 15. September 2025 E. 1.2; PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 24 N. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde im vorliegenden erweiterten Verfahren innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen gewesen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Abholquittung am 18. November 2025 eröffnet wurde (vgl. SEM-Akte […]-100/1) – was auch in den beschwerdeweisen Ausführungen bestätigt wird (vgl. S. 3, Punkt 5., Frist und Form, der elektronischen Eingabe vom 18. Dezember 2025 sowie S. 3, Punkt 5., Frist und Form, der elektronischen Eingabe vom 19. Dezember 2025) – und demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist am 18. Dezember 2025 abgelaufen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die von der Partei verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung) (vgl. Art. 21a Abs. 3 VwVG; Art. 6 Abs. 1 des Ausführungsreglements des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien [ERV-BVGer, SR 173.320.6]; EGLI, a.a.O., Art. 21a N. 27 ff.), dass einer allfälligen Bestätigung allein der Versendung der Eingabe keine fristwahrende Bedeutung zukommt (vgl. EGLI, a.a.O., Art. 21a N. 28), dass beim elektronischen Rechtsverkehr bis zur Ausstellung der Quittung durch die Zustellplattform die Partei die mit der elektronischen Übermittlung verbundenen Risiken trägt (vgl. EGLI, a.a.O., Art. 21a N. 29; WIEDER- KEHR/MEYER/BÖHME, OFK/VwVG, 2022, Art. 21a N. 10),

E-9808/2025 dass die Beschwerdeeingabe vom 18. Dezember 2025 über die (respektive von der) Zustellplattform IncaMail am 19. Dezember 2025, um 00.00 Uhr, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2026 eine Übermittlungsbestätigung von Swiss Post IncaMail (Zeitpunkt der Sendung der Übermittlungsbestätigung: 19. Dezember 2025, 00:00 Uhr) einreichten und festhielten, der Übermittlungsbestätigung sei zu entnehmen, dass die elektronische Eingabe zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 2025, 23:59:46 mitteleuropäische Zeit (MEZ), abgesendet worden sei und vorliegend dieser Sendezeitpunkt massgebend sei, zumal es einige Sekunden dauern könne, bis eine E-Mail den Postausgang verlasse, dass der Zeitpunkt des Versands einer elektronischen Eingabe an die Zustellplattform für die Frage der Fristwahrung nicht entscheidend ist, sondern vielmehr der von der Zustellplattform quittierte Abschluss der für eine Übermittlung notwendigen Schritte (vgl. Art. 21a Abs. 3 VwVG, Art. 6 Abs. 1 ERV-BVGer), dass hier – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Stellungnahme vom 23. Januar 2026, S. 2) – keine Verletzung der Rechtsgleichheit gegenüber einer Eingabe per Post ersichtlich ist, da wie bei der Zustellung einer Eingabe per Post für die Fristwahrung bei der elektronischen Übermittlung der Zeitpunkt massgebend ist, an welchem die Sendung eine bestimmte, zeitlich und örtlich nachvollziehbare «Schnittstelle» passiert, wobei diese Schnittstelle bei herkömmlichem Versand in der Übergabe der (eingeschriebenen) Sendung am Postschalter beziehungsweise in einem Einwurf der Sendung in einen Briefkasten der Schweizerischen Post oder der Behörde besteht («Übergabeprinzip»; URS PETER CAVELTI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 21a N. 19), dass es sich vorliegend bei der Übermittlungsbestätigung nicht um eine Abgabequittung von IncaMail handelt (vgl. < https://www.post.ch/-/media/post/incamail/dokumente/incamail-4-anleitung-behoerdenkommunikation.pdf?sc_lang=de&hash=F0C8821AE52A3D6821EFD346F198D017 >, abgerufen am 12.02.2026; siehe auch: WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, OFK/VwVG, 2022, Art. 21a N. 13), dass sich im Übrigen auch der Übermittlungsbestätigung entnehmen lässt, dass diese erst am 19. Dezember 2025, 00:00 Uhr, ausgestellt worden ist,

E-9808/2025 mithin die Eingabe vom 18. Dezember 2025 erst dann zuhanden der Behörde übermittelt worden war, dass somit beide elektronischen Eingaben vom 18. beziehungsweise 19. Dezember 2025 verspätet eingereicht wurden, dass die Beschwerdeschrift im Weiteren die Rechtsbegehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder ihrer Rechtsvertretung enthalten muss (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht auch elektronisch über eine anerkannte Zustellplattform eingereicht werden kann, wobei die Eingabe von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES, SR 943.03) zu versehen ist (Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 3 f. ERV-BVGer), dass die nicht per Einschreiben und ohne elektronische Signatur via Inca- Mail übermittelte Eingabe vom 18. Dezember 2025 augenscheinlich den Anforderungen an die elektronische Beschwerdeführung nicht genügt (vgl. auch Urteil des BGer 2C_531/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.1 m.w.H.), dass somit die am 19. Dezember 2025, 00:00 Uhr, eingereichte Beschwerde zum einen verspätet erhoben wurde und zum anderen den Anforderungen an die elektronische Beschwerdeführung nicht genügt und auch die Beschwerde vom 19. Dezember 2025, Abgabezeitpunkt: 17:20 Uhr, verspätet eingereicht wurde, womit beide Beschwerden daher offensichtlich unzulässig sind, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, dass die von der Rechtsvertreterin anlässlich ihrer elektronischen Eingabe vom 19. Dezember 2025, Abgabezeitpunkt: 17:20 Uhr, gemachten Ausführungen, wonach sie tags zuvor grosse technische Schwierigkeiten gehabt habe, eine Zeitlang nicht auf ihre Dateien habe zugreifen können und sie die Beschwerde schliesslich unvollständig habe absenden müssen (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 3), als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen werden, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist

E-9808/2025 zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Beschwerdeführenden mit Einreichung der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2025, Abgabezeitpunkt: 17:20 Uhr, die versäumte Rechtshandlung nachgeholt haben, womit die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 1), dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab angewandt wird (vgl. BVGE 2017 I/3 E. 6.1), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. Urteil E-5733/2025 E. 4.1; VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 10), dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag (vgl. VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 12), dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. Urteil E-5733/2025 E. 4.1; VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 14), dass die Beschwerdeführenden ihr Fristwiederherstellungsgesuch vorliegend mit «grossen technischen Schwierigkeiten» und dem «Unvermögen auf die eigenen Dateien zuzugreifen» bei der elektronischen Beschwerdeaufgabe durch ihre Rechtsvertreterin begründen,

E-9808/2025 dass sich die gesuchstellende Person eine durch die Vertretung verschuldete Verspätung grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 17), dass es zur unerlässlichen Sorgfaltspflicht einer Rechtsvertretung gehört, die technischen Voraussetzungen für eine anvisierte elektronische Beschwerdeführung sicherzustellen respektive diese vor Ablauf der Beschwerdefrist frühzeitig zu prüfen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3 m.w.H.), dass bei dem vorliegend geltend gemachten Grund (grosse technische Schwierigkeiten, kein Zugriff auf die Dateien) nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen ist; vielmehr müssen sich die Beschwerdeführenden respektive deren Rechtsvertreterin Nachlässigkeit infolge organisatorischer Unzulänglichkeiten vorwerfen lassen, zumal der Rechtsvertreterin gemäss Übermittlungsbestätigung diese Schwierigkeiten erst 14 Sekunden vor Fristablauf aufgefallen sein wollen (vgl. BGE 145 V 90 E. 6.1.2; 143 I 284 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 10), dass die Beschwerdeführenden respektive ihre Rechtsvertretung die geltend gemachten technischen Schwierigkeiten sodann in keiner Weise belegt haben, dass schliesslich und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Stellungnahme vom 23. Januar 2026, S. 2) vorliegend auf die gesetzlichen Fristerfordernisse nicht verzichtet werden kann, weil «sehr hohe persönliche Interessen und rechtliche Güter einer ganzen Familie mit Baby, Klein- und Schulkinder» auf dem Spiel stehen, dass das Fristwiederherstellungsgesuch demnach abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde bereits aufgrund ihrer Unzulässigkeit als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-9808/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Nina Ermanni

Versand:

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