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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2026 E-9802/2025

22. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,812 Wörter·~34 min·6

Zusammenfassung

Datenschutz | Datenschutz; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9771/2025 / E-9802/2025

Urteil v o m 2 2 . April 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kenia, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025.

E-9771/2025 / E-9802/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste gemäss den Akten am 18. Oktober 2025 auf dem Luftweg nach B._______ und suchte am 20. Oktober 2025 am Flughafen B._______ um Asyl nach. Dabei gab er an, sein Name sei C._______, geboren am (…) in Somalia (vgl. SEM-Akte 3). Er führte je einen originalen (…) Reisepass (lautend auf D._______, geboren am […]), einen (…) Reisepass und eine (…) Aufenthaltsbewilligung (beide lautend auf E._______, geboren am […]) sowie einen kenianischen Reisepass (lautend auf F._______, geboren am […]) und eine Kopie einer somalischen Geburtsurkunde (lautend auf G._______, geboren am […]) mit sich. A.b Am 20. Oktober 2025 wurde ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Einreise und zur Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ gewährt. Die Rechtsvertretung machte in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2025 geltend, der Beschwerdeführer wolle in die Schweiz einreisen und verzichte auf eine Stellungnahme bezüglich der Einreiseverweigerung. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.c Am 21. Oktober 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG zur mutmasslichen Identitätstäuschung und zur Absicht, seine Identität im ZEMIS auf H._______, geb. (…), Staatsangehörigkeit Kenia, anzupassen. Mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 27. Oktober 2025 wurde an der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgehalten. Den kenianischen Reisepass habe er (Beschwerdeführer) vom Schlepper für die Reise nach Europa erhalten. Die eingereichte Kopie der somalischen Geburtsurkunde, welche nicht echt sei, habe ebenfalls der Schlepper angefertigt und ihm ausgehändigt. Seine originalen somalischen Identitätsdokumente seien bei seinen Familienangehörigen. Er werde diese sobald als möglich in Kopie nachreichen. Es sei daher im ZEMIS die somalische Staatsangehörigkeit zu erfassen, eventuell mit einem vorläufigen Bestreitungsvermerk.

E-9771/2025 / E-9802/2025 A.d Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer Kopien der folgenden Identitätsdokumente zu den Akten: – somalischer Reisepass, lautend auf I._______, geboren am (…) (eine Seite), – Somalischer Reisepass seiner Schwester (eine Seite), – Somalischer Reisepass und somalische Identitätskarte seiner Mutter (je eine Seite). A.e Anlässlich der Erstbefragung vom 30. Oktober 2025 machte er geltend, am (…) in J._______, Stadtteil K._______, geboren zu sein. Die mit den eingereichten kenianischen, (…), (…) und somalischen Reisepässen und Identitätsdokumenten vorgebrachten Identitäten seien falsch; diese Dokumente stammten vom Schlepper. Er habe bis zirka August 2022 in Somalia und seither bis September 2025 in Kenia gelebt. In Kenia habe er vergeblich versucht, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Der von ihm verwendete kenianische Reisepass – gemäss Abklärungen des SEM weise dieser eine Stempelabdruckfälschung und eine Visumsfälschung auf – gehöre nicht ihm. Er habe keinen somalischen Reisepass mehr, der alte sei abgelaufen. Die entgegenlautende Aussage bei der polizeilichen Einvernahme, wonach dieser gestohlen worden sei, habe er unter Schock gemacht. Er sei im (…) 2025 mit gefälschten Reisepapieren von Nairobi (Kenia) nach Südafrika und zirka zwei Wochen später in die Schweiz gereist. A.f Am 3. November 2025 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen ersten Entscheidentwurf zu. Dazu nahm dieser mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 4. November 2025 Stellung, wobei er die folgenden Beweismittel einreichte: – diverse Schul- und Ausbildungsbestätigungen aus Somalia für die Zeit von 2012 bis 2016, – zahlreiche Fotos, welche seine Tätigkeit als (…) in Somalia nachweisen sollten, – Presseausweis von L._______ gültig vom (…) 2016 bis (…) 2017, – Ausbildungsbestätigung und Zertifikat des M._______ («[…], J._______, Somalia») vom 1. Mai 2018, – Bestätigung von N._______, J._______, Somalia, vom (…) Mai 2018, – Bestätigung von O._______, J._______, Somalia, vom 20. Dezember 2020 für seine (…) Tätigkeit bei O._______ vom (…) 2017 bis (…) 2020,

E-9771/2025 / E-9802/2025 – Bestätigung von P._______ vom 25. Dezember 2020 für seine (…) Tätigkeit bei L._______ für die Zeit vom (…) Juli 2013 bis (…) Oktober 2017 und vom (…) November 2017 bis (…) April 2018, – (…) gültig bis 31. Dezember 2022, – zwei Links zu YouTube-Videos betreffend seine berufliche Tätigkeit als (…). A.g Mit Verfügung vom 5. November 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weg. Gleichzeitig erfasste es die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS fortan wie folgt: A._______, ZEMIS, Nr. (…), geb. (…), Kenia, alias I._______, geb. (…), Somalia, alias I._______, geb. (…), Somalia, alias H._______, geb. (…), Kenia, alias C._______, geb. (…), Somalia, alias G._______, geb. (…), Somalia, wobei ein Bestreitungsvermerk angebracht wurde. A.h Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. November 2025 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und reichte die folgenden Beweismittel ein: – Sendungsverfolgung betreffend die Zustellung seines somalischen Reisepasses in die Schweiz, – YouTube-Links, – E-Mail-Verkehr seiner Rechtvertretung mit der kenianischen Botschaft in Q._______ vom (…) Oktober 2025. A.i Die Vorinstanz nahm das erstinstanzliche Verfahren im Rahmen eines Schriftenwechsels am 24. November 2025 wieder auf, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Urteil E-8757/2025 vom 26. November 2025 als gegenstandslos abschrieb. A.j Mit Schreiben vom 25. November 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich allfälligen Vollzugshindernissen bei einer Wegweisung nach Kenia. Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2025 wurde hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Identitätstäuschung und dem Verzicht auf eine Anhörung vorab auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 12. November 2025 hingewiesen. Gemäss diesen habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Identitätstäuschung festgestellt und gestützt darauf auf eine Anhörung verzichtet. Die Beweislast für die Feststellung

E-9771/2025 / E-9802/2025 einer Identitätstäuschung liege bei der Vorinstanz. Eine blosse Glaubhaftmachung oder überwiegende Wahrscheinlichkeit einer solchen genüge nicht. Sei eine Identitätstäuschung nicht ausreichend erstellt, sei eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchzuführen. Ferner dürften gemäss Rechtsprechung keine strengen Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit der im kenianischen Reisepass festgehaltenen Informationen gestellt werden. In Kenia sei Korruption weit verbreitet, weshalb bereits Indizien gegen die Beweiskraft des vorliegenden kenianischen Reisepasses bestünden. Es würden mit dem darin aufgeführten Geburtsdatum, das von demjenigen im somalischen Reisepass abweiche, weitere Indizien für die Unrichtigkeit des kenianischen Reisepasses vorliegen. Da Postsendungen aus Somalia nicht möglich seien, habe ein Bekannter den somalischen Reisepass von Kenia aus in die Schweiz geschickt. Ferner würden weitere Dokumente – Schul- und Ausbildungsunterlagen sowie Unterlagen zu seiner (…) Tätigkeit in Somalia – vorliegen, die bestätigen würden, dass er in J._______ aufgewachsen sei und sich dort bis mindestens im Jahre 2019 aufgehalten habe. Da die kenianische Staatsbürgerschaft entweder durch Abstammung oder nach einem mindestens siebenjährigen rechtmässigen Aufenthalt in Kenia erworben werde, würden die Ausweisdokumente seiner Mutter und Schwester gegen eine Doppelbürgerschaft des Beschwerdeführers ab Geburt sprechen, während ein siebenjähriger rechtmässiger Aufenthalt in Kenia und damit eine spätere Einbürgerung aufgrund der vorgelegten Beweismittel zur Berufstätigkeit in Somalia ausgeschlossen sei. Der Sachverhalt zur angeblichen Identitätstäuschung sei damit nicht ausreichend erstellt. Auch in Bezug auf das Asylgesuch und den Vollzug der Wegweisung sei der Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. Im ZEMIS sei die Identität des Beschwerdeführers auf die von ihm angegebene Hauptidentität zu ändern. Im Weiteren werde in einer Rückmeldung der kenianischen Botschaft in Q._______ vom (…). November 2025 bestätigt, dass eine Anfrage bei den kenianischen Behörden zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in R._______ (Kenia) hängig sei. Weiter ersuchte er betreffend seinen somalischen Reisepass und sein Geburts- und Identitätszertifikat um Einsicht in die entsprechenden Prüfergebnisse. Er verfüge weder über die kenianische Staatsbürgerschaft noch eine kenianische Aufenthaltsbewilligung. Überdies habe er während seines Aufenthalts in Kenia Facebook-Beiträge zur somalischen Politik veröffentlicht, weshalb er in Somalia Drohungen und Nachstellungen ausgesetzt sei. Er habe zudem Kenntnis davon, dass Somalia die kenianischen Behörden um seine Verhaftung und Auslieferung ersucht habe. Eine Überstellung nach Somalia sei unzulässig. In Kenia

E-9771/2025 / E-9802/2025 verfüge er zudem über kein tragfähiges soziales Netz, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin unzumutbar sei. Es sei vor dem Entscheid über den Wegweisungsvollzug in diesen Drittstaat eine Zusicherung der dortigen Behörden einzuholen. Überdies berechtige der gefälschte kenianische Reisepass nicht zum Grenzübertritt nach Kenia. Er sei vorab zu einer mündlichen Anhörung einzuladen, allenfalls sei die Antwort der kenianischen Botschaft betreffend die kenianische Staatsangehörigkeit abzuwarten. A.k Am 8. Dezember 2025 wurde der Rechtsvertretung ein zweiter Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. Darin hielt das SEM im Wesentlichen fest, Abklärungen hätten ergeben, die eingereichten Reisepässe von S._______ und T._______ seien Totalfälschungen und der originale kenianische Reisepass, der dem Beschwerdeführer zustehe, weise lediglich Inhaltsfälschungen (Visums- und Stempelabdruckfälschungen) auf. Deshalb seien seine Identitätsangaben vom SEM von G._______, geboren am (…), Somalia, zu A._______, geboren am (…), Kenia, geändert worden. Die Angaben des Beschwerdeführers – der kenianische Reisepass und die gefälschte somalische Geburtsurkunde habe er vom Schlepper erhalten – würden am Standpunkt des SEM nichts ändern. Weiter habe der Beschwerdeführer zu seinem somalischen Reisepass widersprüchliche Angaben gemacht. Die eingereichten Schul- und Ausbildungsbestätigungen sowie die Beweismittel betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…) seien Hinweise für eine zweite Staatsangehörigkeit, würden jedoch keine Indizien dafür darstellen, dass er kein Kenianer sei. Eine interne Überprüfung des eingereichten somalischen Reisepasses habe ergeben, dass die Seiten 13 und 14 aus einem anderen Reisepass stammen würden. Somit seien die genannten Seiten, die eine Einreise nach Kenia im Jahre 2019 belegen sollten, gefälscht. Ferner erstaune, dass der somalische Reisepass aus Kenia geschickt worden sei. Die Kontaktaufnahme mit der kenianischen Botschaft in Q._______ und damit verbunden das Abwarten der Antwort darauf würden mutmasslich eine Verzögerung des Flughafenverfahrens bezwecken. Die Inhaltsverfälschung des somalischen Reisepasses stütze den Standpunkt des SEM, dass eine Identitätstäuschung vorliege, womit der Verzicht auf eine Anhörung zulässig sei. Aufgrund der Identitätstäuschung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine relevante Verfolgung in seinem Heimatstaat zu befürchten habe, und das SEM verzichte auf eine Änderung der ZEMIS-Daten. A.l Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer zum zweiten Entscheidentwurf Stellung. Dabei erklärte er, er habe alles

E-9771/2025 / E-9802/2025 Mögliche unternommen, um seine somalische Identität und Sozialisierung zu beweisen. Inzwischen liege dem SEM auch der somalische Reisepass im Original vor, der gemäss dem Prüfbericht echt sei. Derweil gehe die Staatsanwaltschaft U._______ gemäss dem Strafbefehl vom (…) Oktober 2025 davon aus, dass es sich beim kenianischen Reisepass um eine Fälschung handle. Die Identitätsangaben im echten somalischen Reisepass würden mit jenen im kenianischen Reisepass denn auch nicht übereinstimmen. Umso unverständlicher sei, dass das SEM weiterhin von der kenianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Zudem lehnte es die Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab und hielt fest, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers laute im ZEMIS fortan wie folgt: A._______, ZEMIS, Nr. (…), geb. (…), Kenia, alias I._______, geb. (…), Somalia, alias I._______, geb. (…), Somalia, alias A._______, geb. (…), Kenia, alias C._______, geb. (…), Somalia, alias G._______, geb. (…), Somalia, wobei ein Bestreitungsvermerk angebracht wurde. Sodann händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer im ZEMIS als Hauptidentität mit Staatsangehörigkeit Somalia zu erfassen. Es sei zudem eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchzuführen und die Antwort aus dem Auskunftsersuchen der kenianischen Botschaft in Q._______ abzuwarten. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2025 wies die zuständige Instruktionsrichterin das SEM an, dem Beschwerdeführer wegen Ablaufs der gesetzlich vorgesehene Maximalaufenthaltsdauer im Transitbereich des Flughafens gemäss Art. 22 Abs. 5 AsylG die Einreise zu bewilligen.

E-9771/2025 / E-9802/2025 Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 21. Januar 2026 dazu Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Im Asyl-, Wegweisungs- und Vollzugspunkt entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, die Ablehnung seines

E-9771/2025 / E-9802/2025 Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug als auch gegen die Änderungen der Daten im ZEMIS hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers. 2.2 Praxisgemäss wurde nach Eingang der Beschwerde das Beschwerdeverfahren betreffend Datenberichtigung im ZEMIS (E-9802/2025) vom Asyl-Beschwerdeverfahren (E-9771/2025) getrennt und separat geführt. Aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs wird jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4550/2021 und E-4570/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 2.1.1). 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Ausländerrechts und hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 3. In der Beschwerde wird vorab gerügt, der Sachverhalt sei nicht ausreichend erstellt. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter den Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Anhörung verzichtet. Die von ihr festgestellte Identitätstäuschung müsse zweifelsfrei feststehen. Auch in Bezug auf das Asyl und den Vollzug der Wegweisung sei der Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. 3.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Identitätstäuschung ausgegangen ist und gestützt darauf auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet hat. 3.2.1 Nach Art. 8 AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssten insbesondere ihre Identität offenlegen. Gemäss Art. 29 AsylG hört das SEM die Asylsuchenden zu den Asylgründen an. In einzelnen Fällen findet keine ordentliche Anhörung

E-9771/2025 / E-9802/2025 statt. Neben den Fällen, in denen ein Nichteintretensentscheid gefällt wird, betrifft dies einige Fälle, in denen faktisch ein materieller Asylentscheid zu treffen ist. Eine feststehende Identitätstäuschung erlaubt es dem SEM, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden (aufgehobenen) Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen. Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen. Der Beweis gilt dann als erbracht, wenn der Richter oder die Richterin (beziehungsweise die verfügende Behörde) nach objektiven Kriterien von der Täuschung über die Identität überzeugt ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a m.w.H.). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" – wie beispielsweise Herkunftsanalysen, sichergestellte Ausweispapiere, Zeugenaussagen oder Eingeständnissen der asylsuchenden Person (vgl. auch EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d) – vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen, den Vornamen, die Staatsangehörigkeiten, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Schliesslich ist der asylsuchenden Person nach der BzP das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG zu gewähren. 3.2.2 Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2025 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch eingereicht und dabei angegeben hat, am (…) in Somalia geboren zu sein (vgl. SEM-Akte 3). Er trug dabei eine somalische Geburtsurkunde sowie je einen originalen (…), (…) und kenianischen Reisepass und eine (…) Aufenthaltsbewilligung auf sich, denen sich nachweislich unterschiedliche Identitäten entnehmen lassen. Zwar machte er in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 zum rechtlichen Gehör geltend, er haben den originalen, gemäss der Vorinstanz ihm zustehenden kenianischen Reisepass sowie die somalische Geburtsurkunde vom Schlepper erhalten (vgl. SEM-Akte 20). Erst mit seinem Schreiben vom 29. Oktober 2025, mit dem er unter anderem die Kopie eines somalischen Reisepasses

E-9771/2025 / E-9802/2025 einreichte, machte er als sein Geburtsdatum jedoch den (…) geltend (vgl. SEM-Akte 22). 3.2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz festgestellte Identitätstäuschung nicht auf einer blossen Glaubhaftmachung oder einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit basiert. Vielmehr hat sie sich auf die Tatsache abgestützt, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz verschiedene Dokumente, welchen nachweislich vier unterschiedliche Identitäten zu entnehmen sind, auf sich getragen hat und damit über seine Identität getäuscht hat, zumal er wenig später die Kopie eines somalischen Reisepasses eingereicht hat, auf dem das Geburtsdatum (…), und somit ein anderes Datum als bisher angegeben, aufgeführt war. Ferner weist das später eingereichte Original dieses somalischen Reisepasses wiederum Fälschungsmerkmale auf, stammen doch dessen Seiten 13 und 14 betreffend die von ihm geltend gemachte Einreise nach Kenia im Jahre 2019 aus einem anderen Pass, womit der Beschwerdeführer ein weiteres Mal nachweislich falsche Angaben gemacht hat. Mit seinen beschwerdeweisen Erklärungsversuchen – namentlich dem Hinweis auf von den kenianischen Behörden hergestellte gefälschte Reisepapiere und ein in diesem Zusammenhang tätiges kenianisches kriminelles Netzwerk – vermag er das bewusste Vortragen verschiedener Identitäten sowie die weiteren Falschangaben nicht zu erklären. Dies gilt auch in Bezug auf das Argument, die Schlepper hätten ihm gefälschte Papiere für die Reise nach Europa ausgehändigt, hat er doch mit seinem Verhalten die nachweisliche Identitätstäuschung zu verantworten. Auch mit seinen Aussagen in der Erstbefragung, wonach er bei der polizeilichen Anhörung nach der Ankunft am Flughafen unter Schock gestanden und deshalb falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe (vgl. SEM-Akte 24, S. 11), vermag er die erwähnten Falschangaben nicht zu rechtfertigen. Ein solches Verhalten ist denn auch insofern fragwürdig, als davon ausgegangen werden muss, dass eine tatsächlich verfolgte Person bereits bei der erstmaligen Einreichung eines Asylgesuchs ihre wahre Identität offenlegt. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG gewährt hat, hatte sie auch keinen Anlass, in Bezug auf die aus ihrer Sicht belegte Identitätstäuschung weitere Abklärungen vorzunehmen oder abzuwarten. Insgesamt steht damit fest, dass der Beschwerdeführer mit verschiedenen mittels entsprechender Dokumente belegten falschen Identitäten um Asyl ersucht und mithin über seine Identität getäuscht hat. Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der

E-9771/2025 / E-9802/2025 Verzicht des SEM auf eine Anhörung des Beschwerdeführers als zulässig erwiesen hat. Die Vorinstanz war aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung nicht verpflichtet, die Asylgründe des Beschwerdeführers näher zu prüfen. 3.2.4 Was ferner die Frage des Vollzugs der Wegweisung betrifft, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Wegweisungsvollzug nach Kenia gegeben, woraufhin sich dieser in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2025 dazu geäussert hat. Sie konnte damit auch in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung von einem spruchreifen Sachverhalt ausgehen. 3.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt. Der entsprechende Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist demzufolge abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten mit dem SEM in materieller Hinsicht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedarf. So hat er, wie hievor ausgeführt, über seine Identität getäuscht, womit er seine wahre Herkunft und die dortigen Lebensumstände verschleiert oder verheimlicht, weshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f. m.w.H.). Der Beschwerdeführer erfüllt demzufolge die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. auch Art. 1 Bst. A Abs. 2 FK; Urteil des BVGer D-1200/2020 vom 19. August 2021 E. 5.1 f.), da es auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2025 vorgebrachten Bedrohungssituation in Kenia – er habe Kenntnis davon, dass die kenianischen Behörden seitens der somalischen Behörden um seine Verhaftung und Auslieferung ersucht worden seien – keine Hinweise gibt. Abgesehen davon sprechen seine Ausreise über einen kenianischen Flughafen sowie sein bei den kenianischen Behörden gestelltes Auskunftsersuchen gegen die

E-9771/2025 / E-9802/2025 Befürchtung, von den kenianischen Behörden verhaftet und nach Somalia ausgeschafft zu werden. Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2 und BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011

E-9771/2025 / E-9802/2025 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 41 Abs. 4 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.). 6. 6.1 Anders als im Asylverfahren, in dem das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist, verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten in das Register eingetragen werden.

E-9771/2025 / E-9802/2025 6.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragene Staatsangehörigkeit (Kenia) korrekt ist respektive zumindest wahrscheinlicher ist als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit (Somalia) und das Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist diejenige Staatsangehörigkeit im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 und E.4.2.3 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Erfassung der Personendaten im ZEMIS (Erfassung der Staatsangehörigkeit) aus, es gehe aufgrund des originalen und dem Beschwerdeführer zustehenden kenianischen Reisepasses von dessen kenianischer Staatsangehörigkeit aus. Es verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer ethnischer Somalier sei. Jedoch würden verschiedene Indizien für eine kenianische Staatsbürgerschaft sprechen: (1) Der somalische Reisepass sei aus Kenia geschickt worden, (2) der Beschwerdeführer habe angegeben, Somalia in Richtung Kenia verlassen zu haben, (3) bei der Mitreisenden (N […]), gehe das SEM ebenfalls von einer kenianischen Staatsbürgerschaft aus, (4) die Namen in den eingereichten kenianischen und somalischen Reisepässen seien ähnlich, (5) im Zertifikat über die somalische Staatsbürgerschaft sowie im somalischen Reisepass würden sich zwei verschiedene Geburtsdaten finden und der Vorname des Beschwerdeführers sei unterschiedlich geschrieben. Es kam daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht habe und er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine kenianische Staatsbürgerschaft besitze. Seine Personendaten seien im ZEMIS entsprechend einzutragen, wobei das SEM einen Bestreitungsvermerk vorgenommen hat. 7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es dürften in Bezug auf den kenianischen Reisepass keine strengen Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit gestellt werden, wenn Anzeichen für diese Unrichtigkeit bestünden. In diesem Fall würden überzeugende Indizien für eine Unrichtigkeit genügen. In Kenia sei Korruption weit verbreitet, insbesondere seien auch die kenianischen Migrations- und Passbehörden betroffen. Bei dem von ihm benutzten kenianischen Reisepass dürfte es sich um einen von einem kenianischen Netzwerk illegal hergestellten

E-9771/2025 / E-9802/2025 Reisepass handeln. Das Geburtsdatum im kenianischen Reisepass sei nicht dasselbe wie im somalischen Reisepass, der von der Vorinstanz – bis auf Verfälschungen von zwei Seiten – als echt befunden worden sei. Überdies gehe die Staatsanwaltschaft U._______ in ihrem Strafbefehl vom (…) Oktober 2025 – im Gegensatz zur Vorinstanz – von der Richtigkeit der somalischen Identität aus. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel über seine Schul- und Ausbildung sowie seine (…)Tätigkeit in Somalia vorgelegt. Er habe sich bis mindestens 2019 in Somalia aufgehalten, womit er die kenianische Staatsbürgerschaft, welche nur durch Abstammung oder nach mindestens siebenjährigem Aufenthalt in Kenia erworben werden könne, gar nicht habe bekommen können. Er habe überdies die kenianische Botschaft um eine Bestätigung in Bezug auf seine fehlende kenianische Staatsangehörigkeit ersucht. Es lägen damit verschieden Indizien vor, die gegen die von der Vorinstanz angenommene kenianische Staatsangehörigkeit sprechen würden. Allenfalls käme eine LIN- GUA-Analyse in Frage. 8. 8.1 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz betreffend die im ZEMIS einzutragende Staatsangehörigkeit (Kenia) einerseits auf die vom Beschwerdeführer bei der Reise nach B._______ eingereichten Identitätspapiere, vornehmlich den originalen kenianischen Reisepass, sowie dessen weitere Angaben (namentlich zum Besitz eines somalischen Reisepasses und dessen Erhalt sowie die Verfälschung des somalischen Reisepasses). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, mit dem eingereichten somalischen Reisepass sowie den Beweismitteln zu seiner Schul- und Ausbildung und seiner (…) Tätigkeit sei von seiner somalischen Staatsangehörigkeit auszugehen, was gegen die kenianische Staatsangehörigkeit spreche. Im Folgenden ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu ermitteln, ob die Richtigkeit der eingetragenen Staatsangehörigkeit «Kenia» oder die vom Beschwerdeführer angegebene Staatsangehörigkeit «Somalia» wahrscheinlicher ist. 8.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft am Flughafen B._______ einen originalen kenianischen Reisepass, lautend auf A._______, geboren am (…), auf sich trug, der sich bei einer Dokumentenprüfung als echt erwiesen hat und Visums- und Stempelabdruckfälschungen aufweist. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er einen somalischen Reisepass, lautend auf I._______, geboren am (…), mit zwei gefälschten (aus einem anderen Reisepass stammenden) Seiten ein.

E-9771/2025 / E-9802/2025 Der bei den Akten liegende originale kenianische Reisepass stellt, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ein starkes Indiz dar, dass der Beschwerdeführer über die kenianische Staatsangehörigkeit verfügt. So muss aufgrund der Ergebnisse der Dokumentenprüfung davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen echten Reisepass handelt, der erst nach dessen Ausstellung und lediglich hinsichtlich der darin enthaltenen Visa und Stempel manipuliert und damit verfälscht worden war. Der Einwand des Beschwerdeführers, der kenianische Reisepass gehöre nicht ihm, sondern sei vom Schlepper organisiert worden, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Auch sein Erklärungsversuch, wonach an den Nachweis der Unrichtigkeit von Informationen – vorliegend des Inhalts des kenianischen Reisepasses – keine strengen Anforderungen gestellt werden dürften, spricht – selbst unter Berücksichtigung von in der Vergangenheit illegal erstellten kenianischen Reisepässen – nicht per se gegen eine kenianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass er einen originalen somalischen Reisepass hat einreichen können, bei dem in der Dokumentenprüfung (mit Ausnahme einer Inhaltsverfälschung (zwei gefälschte [aus einem anderen Reisepass stammende] Seiten) keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden waren. Dies alleine spricht jedenfalls nicht per se gegen seine kenianische Staatsangehörigkeit. Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft U._______ vom (…). Oktober 2025, in der der kenianische Reisepass als Fälschung bezeichnet worden sei und damit die kenianische Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sei, greift zu kurz. So ist aufgrund der dortigen Bezeichnung, der kenianische Pass sei gefälscht, nicht auf eine (bereits bei der Herstellung des Reisepasses vorgenommene) Totalfälschung zu schliessen; vielmehr betraf die festgestellte (Inhaltsver-)Fälschung des grundsätzlich echten kenianischen Reisepasses den darin aufgeführten Einreisestempel und das Visum und somit eine nachträgliche Manipulation, welche zur Bezeichnung «Fälschung» geführt hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass die somalische Staatsangehörigkeit im genannten Strafbefehl als die richtige bezeichnet worden war. Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls, in dem nota bene noch gar kein somalischer Reisepass vorlag, auch ein anderes Geburtsdatum («[…]») an als in dem später eingereichten somalischen Reisepass aufgeführt ist («[…]»). Zwar wurden (auch) im somalischen Reisepass grundsätzlich keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Indes wurden darin gemäss dem Bericht zur Ausweisprüfung vom 13. November 2025 die Seiten 13 und 14 ausgewechselt und damit eine Inhaltsfälschung vorgenommen

E-9771/2025 / E-9802/2025 (vgl. SEM-Akte 52). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Auswechseln dieser Seiten bewusst über den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia getäuscht hat, was weitere Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. Er hat sich dazu in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf denn auch nicht geäussert. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass erhebliche Zweifel hinsichtlich der Echtheit der zusammen mit dem originalen somalischen Reisepass am 11. November 2025 am Zoll angekommenen Dokumente («Certificat of Identity, Nr. […]» und Original der Geburtsurkunde) bestehen. So fällt auf, dass diese Dokumente den Ausstellungsort J._______ mit Ausstellungsdatum (…) November 2025 aufweisen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 9. Dezember 2025 nicht erläutert, wie er diese Dokumente innert so kurzer Zeit organisieren konnte. Sodann ist unklar, wie die somalischen Behörden an den für das «Certificate of Identity» benötigten Fingerabdruck des Beschwerdeführers sowie das Foto gelangen konnten (vgl. SEM-Akte 35), zumal die Dokumente gemäss der Sendungsverfolgung am (…) November 2025 in R._______ der Post übergeben worden sind (BM 16). Da es sich bei der Geburtsurkunde und dem «Certificate of Identity» ohnehin um leicht käuflich erwerbbare Dokumente handelt und diese damit nur einen beschränkten Beweiswert haben (vgl. Urteil des BVGer E-264/2023 vom 31. August 2023), kann vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten auf eine abschliessende Würdigung dieser Beweismittel vorliegend verzichtet werden. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass aufgrund der eingereichten Schul- und Ausbildungsunterlagen, denen mangels fälschungs-sicherer Merkmale ein geringer Beweiswert zukommt, zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Somalia sozialisiert wurde und über die somalische Staatsbürgerschaft verfügt. Indes ist gestützt auf die zeitlichen Angaben in den Beweismitteln zu seiner beruflichen Tätigkeit (in den meisten wird eine Tätigkeit bis 2018 bestätigt [vgl. SEM- Akte 7 BM 12-14], wobei in einer von einer Tätigkeit bis Dezember 2020 die Rede ist [vgl. SEM-Akte 7 BM 14]), denen mangels fälschungssicherer Merkmale ebenfalls ein geringer Beweiswert zukommt, sowie den gefälschten Seiten 13 und 14 im somalischen Reisepass betreffend die Ausreise aus Somalia davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Somalia bereits vor mehreren Jahren in Richtung Kenia verlassen hat und dort schon mehrere Jahre gelebt und gearbeitet sowie die kenianische Staatsbürgerschaft erworben hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass sein somalischer Reisepass aus Kenia geschickt und erst am 30. Oktober 2025

E-9771/2025 / E-9802/2025 eingereicht wurde und dass er bereits zuvor unterschiedliche Angaben zu dessen Verbleib gemacht hat. So machte er einerseits geltend, dieser sei gestohlen worden, um später auszuführen, er habe nie einen somalischen Reisepass besessen, dann wiederum machte er geltend, dieser sei bei seiner Familie in Somalia. Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit der im ZEMIS eingetragenen Staatsangehörigkeit (Kenia) noch die vom Beschwerdeführer angegebene Staatsangehörigkeit (Somalia) bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass die derzeit im ZEMIS eingetragene Staatsangehörigkeit (Kenia) wahrscheinlicher ist als die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (Somalia). Aufgrund dessen erscheint es sachgerecht, den vom SEM vorgenommenen Eintrag im ZEMIS «Kenia» zu belassen. Einen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz bereits angebracht. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet – wie bereits ausgeführt – ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht

E-9771/2025 / E-9802/2025 des Beschwerdeführers. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, ist es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Vorliegend ist zwar nicht von einem hypothetischen Herkunftsland, sondern von der kenianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dennoch verunmöglicht der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflichtverletzung die Beurteilung der ihn dort erwartenden Lebensumstände. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer dennoch das rechtliche Gehör zu allfälligen Vollzugshindernissen bei einer Wegweisung nach Kenia gewährt (vgl. SEM-Akte 43). Dazu hat sich der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2025 geäussert, wobei er verneint hat, in Kenia ein tragfähiges soziales Netz zu haben, und geltend gemacht hat, dort nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Aufgrund der hievor festgestellten fehlenden Mitwirkung ist indes davon auszugehen, dass er in Kenia über ein übliches soziales Netz verfügt und dass er wieder einer beruflichen Tätigkeit wird nachgehen können. Für ein Beziehungsnetz in Kenia spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die somalischen Originaldokumente aus Kenia zugestellt erhalten hat. Damit stehen einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung

E-9771/2025 / E-9802/2025 vom 19. Dezember 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-9771/2025 / E-9802/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD).

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Alexandra Püntener

Versand:

E-9771/2025 / E-9802/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., Art. 90 ff. und Art. 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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