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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2015 E-980/2014

20. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,911 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-980/2014

Urteil v o m 2 0 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Kongo, vertreten durch Arthur Haefliger, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014 / N (…).

E-980/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Kongo (B._______) eigenen Angaben zufolge am 12. März 2013. In Kongo (Brazzaville) bestieg sie das Flugzeug, das sie via Marokko nach Frankreich brachte. Von dort aus reiste sie am folgenden Tag in die Schweiz ein, wo sie am 15. März 2013 ein Asylgesuch stellte. Am 22. April 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: BFM-Akte A5/11). Das BFM hörte sie im EVZ (…) am 20. Dezember 2013 (Protokoll: BFM-Akte A16/14) einlässlich und am 20. Januar 2014 (Protokoll: BFM-Akte A18/14) ergänzend zu ihren Asylgründen an. Sie machte in den Befragungen geltend, ethnische (…) und Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo zu sein. Seit dem zehnten Altersjahr lebe sie in B._______, wo sie fortan als (…) in B._______ ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Seit zirka einem Jahr sei sie Mitglied der Organisation APARECO (Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo) respektive Teilnehmerin an deren Versammlungen. Nach den regelmässigen Treffen mit Gleichgesinnten habe sie Mitteilungen der APARECO an die Bevölkerung weiter gegeben und Handzettel verteilt. An einem Freitag, (…) 2013 respektive (…) 2013, seien Polizeifahrzeuge anlässlich einer Versammlung der APARECO im Pavillon aufgefahren. Die Polizisten hätten sie festgenommen, geschlagen, ihre Kleider zerrissen und sie in ihre Gemeinde C._______ überstellt, wo sie inhaftiert worden sei. Sie hätten sie für eine Rebellin respektive eine Agentin der APARECO gehalten. Die ersten zwei Tage habe sie keine Nahrung zu sich genommen und auf dem Boden schlafen müssen. Am dritten Tag ihrer Haft sei sie von einem OPJ (officier de la police judiciaire) befragt worden. Später habe sie im Gefängnis D._______ ein Schreiben erhalten, wonach sie eine lebenslange Haft abzusitzen habe und ins Gefängnis E._______ zu überstellen sei. Einen Monat nach der Verlegung ins Gefängnis sei sie vom OPJ respektive einem Kommissar erneut befragt worden. Er habe ihr in der Folge zur Flucht verholfen. Versteckt in seinem Auto sei sie an einen Ort gefahren worden, wo sie vom F._______ empfangen worden sei. Eine Woche später habe sie F._______ zu einer Bekannten gebracht. Am 12. März 2013 habe sie ihr Heimatland mit einer Pirogue über den Grenzfluss verlassen. Die Reise habe sie mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin reichte dem BFM eine "attestation de perte de pièces d'identité" ein.

E-980/2014 B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 – eröffnet am folgenden Tag – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2014 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters) zu gewähren. Der Beschwerde lagen Kopien einer Anwaltsvollmacht vom 9. Februar 2014 und der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Gericht wies mit ausführlicher Zwischenverfügung vom 7. März 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschuss, amtliche Verbeiständung) wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 18. März 2014 fristgerecht geleistet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – mit Ausnahme des Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, dem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf

E-980/2014 Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die geltend gemachte Verbindung zur APARECO sei fragwürdig, weil das Wissen der Beschwerdeführerin über diese Organisation äusserst dürftig und ohne nennenswerte Substanz ausgefallen sei. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, was ihre Mitgliedschaft bei dieser Bewegung bedeute und wofür Kürzel und Organisation APARECO stehen. Konkrete Details eigener Aktivitäten ausser das Weitersagen von Gehörtem über die Landessituation und das Handzettelverteilen seien von ihr nicht zu erfahren. Vielmehr erschöpften sich ihre Aussagen in wortreichen, aber sterotypen Sätzen, fie-

E-980/2014 len undetailliert, repetitiv und substanzlos aus und schienen darüber hinaus auswendig gelernt. Somit sei nicht glaubhaft, dass sie je Mitglied dieser Organisation gewesen sei. In terminlicher Hinsicht und in Bezug auf handelnde Personen widerspreche sie sich erheblich. Sie könne kaum aus eigenen Erlebnissen berichtet haben. Mithin seien ihr die zentralen Ereignisse ihrer Asylbegründung nicht zu glauben. Bezüglich der Einzelheiten kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, welche auch nach einlässlicher Prüfung der Akten zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylangaben verneint. Es kann an dieser Stelle und ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin den Ausführungen des Gerichts in der Zwischenverfügung vom 7. März 2014, worauf verwiesen werden kann, in der Beschwerde oder mit ihren Beweismitteln nichts Stichhaltiges entgegenhalten kann. Zusammenfassend sind die Asylangaben der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht glaubhaft. Sie ist in Kongo (B._______) keine verfolgte Person. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist somit nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-

E-980/2014 genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug der mangels Einreichung gegenteiliger medizinischer Berichte offenbar gesunden Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet sie als arbeitsfähige und in zwei Berufssparten erfahrene Person in Kongo (Kinshasa) mit ihren Familienangehörigen ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und damit eine gesicherte Wohnsituation vor. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.

E-980/2014 9.1 Die gestellten Begehren erwiesen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen war (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 7. März 2014). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 18. März 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-980/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

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