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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2026 E-9731/2025

6. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,220 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. November 2025 / N

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9731/2025

Urteil v o m 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. November 2025 / N (…).

E-9731/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 29. Oktober 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz und wurde diesbezüglich seitens des SEM gleichentags angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine (Region B._______) gehabt. Er sei am (…) 2025 nach Rumänien usgereist und habe dort vorübergehenden Schutz erhalten, wobei er den rumänischen Schutztitel noch am (…) 2025 mittels schriftlicher Verzichtserklärung zurückgezogen habe, zumal ihm Rumänien lediglich als Transitland gedient habe. Am (…) 2025 habe er Rumänien sodann in Richtung Schweiz verlassen. Er habe weder in Rumänien noch in einem anderen europäischen Land Verwandte. In der Schweiz lebe seine (…) (C._______, N […]) und er habe enge Freunde hier. Seine (…) benötige seine Unterstützung, da sie bereits etwas älter sei. A.c Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Beschwerdeführer seinen bis am 13. Juli 2032 gültigen ukrainischen Reisepass sowie eine schriftliche Erklärung vom (…) 2025 zwecks Verzichts auf den Schutzstatus in Rumänien (ausgestellt am (…) 2025) zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 18. November 2025 (am selben Tag eröffnet) lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, dass der Beschwerdeführer in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den vorübergehenden Schutz in der Schweiz angewiesen sei, zumal er in Rumänien über einen Schutztitel verfügt habe und demnach wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen sei. Eine allfällige Beendigung des rumänischen Schutztitels aufgrund seines Verzichts respektive seiner freiwilligen Ausreise aus Rumänien ändere nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit, sondern unterstreiche diese vielmehr zusätzlich. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den aufgegebenen rumänischen Schutztitel wiedererwerben könne, da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei

E-9731/2025 und vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, weshalb Rumänien ihm nicht erneut vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Aufgrund der bestehenden Schutzalternative stelle auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung der zuständigen Behörden kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung dar. Aus diesen Gründen erachte das SEM ein Rückübernahmeverfahren mit den rumänischen Behörden vorliegend nicht als zwingend erforderlich, da es dem Beschwerdeführer möglich sei, nach Rumänien zurückzukehren und dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022, falls nötig, seinen Schutzstatuts zu reaktivieren, beziehungsweise mit seinem gültigen rumänischen Schutzstatus zurückzukehren. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Rumänien abzuweisen. Des Weiteren handle es sich bei der (…) des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht um ein Mitglied der Kernfamilie im Sinne des Gesetzes (dazu gehörten nur Ehepartner und minderjährige Kinder) und es ergäben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise dafür, dass zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. C. C.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 16. Dezember 2025) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. November 2025 und die Gewährung von vorübergehendem Schutz. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung seiner Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, seine (…) sei am (…) 2024 in die Schweiz eingereist, während ihm selbst aufgrund des ukrainischen Kriegsrechts und der Mobilisierung eine legale Ausreise aus der Ukraine nicht möglich gewesen sei, weshalb er zu Fuss geflohen sei und am (…) 2025 Rumänien erreicht habe. Am (…) 2025 sei seine Registrierung von den rumänischen Behörden erzwungen worden, obwohl er erklärt habe, dass Rumänien nicht sein Zielland sei. Ihm sei in der Folge nur eine provisorische Papierbescheinigung ausgestellt worden. Am (…) 2025 habe er die Registrierung annullieren lassen und sei am (…) 2025 in die Schweiz weitergereist. Eine Schutzalternative liege nur dann

E-9731/2025 vor, wenn ein Drittstaat effektiven, realen Schutz gewähre. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei erforderlich, dass der Schutzstatus tatsächlich bestanden habe und reaktivierbar sei. Er (Beschwerdeführer) habe in Rumänien keine Unterkunft, medizinische Versorgung und soziale Leistungen erhalten. Somit bestehe dort kein effektiver, realer Schutz. Im Weiteren sei er durch die wochenlange Flucht psychisch belastet und habe keine Bezugspunkte zu Rumänien. Zudem bestehe hinsichtlich seiner in der Schweiz lebenden (…) ein Abhängigkeitsverhältnis. C.c Der Beschwerde lag neben bereits in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Unterlagen ein Busticket für die Strecke von Rumänien in die Schweiz bei. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) einzureichen. D.b Mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach und beantragte darin in Ergänzung zu den Begehren in der Beschwerdeschrift sinngemäss, ihm sei eine amtliche Rechtsverbeiständung beizuordnen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt von E. 1.4 – einzutreten.

E-9731/2025 1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), ist auf das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 (Urteil D-4601/2025, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Vorab hält das Gericht fest, dass das SEM den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und auch sonst keine Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Er gehört damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des

E-9731/2025 Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. März 2022 [BBI 2022 586], vgl. Übergangsbestimmungen der am 1. November 2025 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074]) an. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hielt sich den Akten zufolge vom (…) 2025 (vgl. Beschwerdeschrift S. 1) respektive (…) 2025 (vgl. A1 F9) bis (…) 2025 (vgl. Beschwerdeschrift S. 1) respektive (…) 2026 (vgl. A1 F16) in Rumänien auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der

E-9731/2025 Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Rumänien. 6.2 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen rumänischen Schutztitel respektive über keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt (vgl. Verzichtserklärung vom (…) 2025 [Bst. A.c hiervor]). Rumänien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien seinen annullierten Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Rumänien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise legal in Rumänien einreisen.

E-9731/2025 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Rumänien zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach

E-9731/2025 Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der junge Beschwerdeführer mit Berufserfahrung in den Bereichen (…), (…) und (…), wie von ihm befürchtet, bei einer Rückkehr nach Rumänien keine Unterstützung erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten würde, auch wenn er sich zur Erlangung des Schutzstatus nur sehr kurz in Rumänien aufgehalten hat. Auch sein Gesundheitszustand lässt nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien schliessen, zumal die von ihm geltend gemachten – nicht belegten – psychischen Beschwerden (vgl. Beschwerdeschrift S. 2) auch in Rumänien, wo das Gesundheitssystem dem europäischen Standard entspricht, behandelt werden können. Des Weiteren fällt die familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden (…) nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, erfasst dieser

E-9731/2025 doch in erster Linie die Kernfamilie (die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern), während anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen nur geschützt sind, sofern zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, ist kein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ersichtlich. Die sehr knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist somit als zumutbar zu erachten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). 8.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Rumänien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und gestützt auf die Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E-9731/2025 10.2 Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands respektive einer amtlichen Rechtsbeiständin, auf welche der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch hätte (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG), würde aufgrund des vorliegenden Direktentscheides einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. etwa Urteil D- 7093/2025 E. 9.2 m.H.).

(Dispositiv nächste Seite)

E-9731/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Eliane Hochreutener

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