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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2010 E-973/2010

22. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,937 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-973/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Februar 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A.______, Irak, vertreten durch Dieter Caliezi, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Gegenstand Besetzung Parteien

E-973/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2005 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch eingereicht hat, welches das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 abgelehnt hat, dass das Bundesamt gleichzeitig die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, dass dieser Entscheid unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 die vorläufige Aufnahme aufgehoben und dem Beschwerdeführer Frist zur Ausreise angesetzt hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 2. Oktober 2008 vollumfänglich abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2009 erneut in die Schweiz gelangt ist, am 23. Oktober 2009 ein zweites Asylgesuch eingereicht und angegeben hat, er sei aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Probleme wieder eingereist, dass er von den Eltern (...) Kinder, welche er zur Arbeit mitgenommen habe, beschuldigt werde, für deren Tod verantwortlich zu sein, und er deswegen nicht nach Kurdistan zurückkehren könne, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2010 - eröffnet am 10. Februar 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet hat, E-973/2010 dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung und darum ersucht, es seien seinem Rechtsvertreter die amtlichen Akten zuzustellen und eine kurze Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde sowie zur Nennung von Beweismitteln anzusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu E-973/2010 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Behörde von der Abnahme angebotener Beweismittel im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung absehen kann, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 13), dass demnach der Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen ist, da nicht zu erwarten ist, dass dies die rechtliche Überzeugung vorliegend ändern könnte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), E-973/2010 dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles Erfordernis (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) umfasst, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2005 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuches) ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass das Bundesamt ebenso offensichtlich zu Recht das Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse festgestellt hat und damit auch das materielle Erfordernis (s. S. 4 unten) erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Einreichen des ersten Asylgesuchs gar nicht in den Irak zurückgekehrt ist und einzig einen Zeitungsartikel vom (...) zu den Akten reichte, dass von besagtem Zeitungsartikel bis zum heutigen Zeitpunkt keine Übersetzung eingereicht wurde, obwohl der Beschwerdeführer dies hätte tun müssen (Art. 8 Abs. 2 AsylG), dass jedoch auch seine Angaben zum Inhalt (Akten BFM, C 9/9 S. 3) darauf schliessen lassen, dass eine amtliche Übersetzung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, dass an dieser Feststellung die in der Beschwerde aufgeführten Vorbringen nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesamt demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2009 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be- E-973/2010 stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30], dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der aktuellen Situation in den E-973/2010 nordirakischen Provinzen befasst hat und zum Schluss gelangt ist, in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin generell unzumutbar sei, dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den vorerwähnten drei kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylverfahrens ausführte, in seiner Heimat würden seine Eltern sowie (...) Brüder und (...) Schwestern leben, dass er nun geltend macht, seine Angehörigen hätten den Irak allesamt inzwischen verlassen, dass es sich hierbei bloss um eine durch nichts belegte Behauptung handelt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der einen grossen Teil seines Lebens in B.________ (Provinz Dohuk) verbrachte und dort über (...) Jahre ein (...) führte, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass demzufolge der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, E-973/2010 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-973/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an das BFM und an die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 9

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