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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2009 E-972/2009

5. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,603 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Jan...

Volltext

Abtei lung V E-972/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Iran, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-972/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 1996 (1375) das erste Mal festgenommen und zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er Alkohol hergestellt habe, dass er aus dem gleichen Grund im Jahr 1998 (1377) erneut festgenommen und diesmal zu acht Monaten Gefängnis und 40 Peitschenhieben verurteilt worden sei, dass ihm bei der Entlassung gesagt worden sei, bei einer nächsten Verurteilung müsse er mit lebenslanger Haft rechnen, dass er danach weiterhin Alkohol hergestellt habe und am 19. Juli 2000 (1379), vermutlich aufgrund einer Denunziation, Beamte des Komitees während seiner Abwesenheit in den Garten eingedrungen seien, wo er den Alkohol produziert habe, dass er telefonisch gewarnt worden und sofort zu einem Onkel gegangen sei, wo er sich etwa eine Woche lang aufgehalten und seine Ausreise vorbereitet habe, dass die Behörden in dieser Zeit sein Haus durchsucht hätten und dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. August 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2005 bei der damals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2005 einreichte, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2007 ein Wiedererwägungsgesuch stellte, auf welches die Vorinstanz mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 7. Januar 2008 nicht eintrat, E-972/2009 dass der Beschwerdeführer am 18. März 2008 durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er dazu ausführte, er sei insbesondere wegen den neueren beziehungsweise aktuellen Bedrohungen der islamischen Republik gegenüber der Weltgemeinschaft politisch sensibilisiert und aktiv geworden, dass er aufgrund seines intensiven politischen Engagements bei einer Rückkehr "eine begründete Befürchtung vor Verfolgung" habe, dass er seine politische Überzeugung in der Zeitung "(...)" (Ausgabe vom [...]) dargestellt habe, dass er zudem als Mitglied der (...) zwei Internetartikel veröffentlicht sowie an zahlreichen Aktionen (Standaktionen, Versammlungen und Demonstrationen) teilgenommen habe, dass er mit dem zweiten Asylgesuch mehrere Beweismittel, darunter eine Ausgabe der Wochenzeitung (...), ein Bestätigungsschreiben der (...). sowie diverse Internetauszüge zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 23. Mai 2008, 2. und 21. Juli 2008, 8. August 2008, 1. und 21. September 2008, sowie 21. Oktober 2008 weitere Beweismittel zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2009 von der Vorinstanz gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinem schriftlich eingereichten (zweiten) Asylgesuch angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, an Kundgebungen in Zürich, Genf und Bern teilgenommen zu haben, Versammlungen mit Exiliranern organisiert zu haben, bei welchen über die Verbrechen des Regimes informiert worden sei, dass er Flugblätter verteilt habe, Artikel im Internet und einen regimekritischen Artikel mit Foto in einer Oppositionszeitung veröffentlich habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2009 weitere Beweismittel (Bestätigung der Mitgliedschaft bei der [...] vom E-972/2009 14. November 2008, Schreiben [...] vom 9. Januar 2009) zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2008 mit Verfügung vom 26. Januar 2009 – eröffnet am 28. Januar 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht Stand hielten und der Beschwerdeführer daher nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung vom 26. Januar 2009 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass er in jedem Fall vorläufig aufzunehmen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, dass auf die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist zurückgekommen werde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom E-972/2009 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) von der Vorinstanz nicht entzogen wurde, so dass auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Asylgesuchs auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe stützt, dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf- E-972/2009 genommen werden (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 542 f. Rz. 11.55 ff., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen), und zwar unabhängig davon, ob die Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73), dass vorliegend demnach zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland respektive der im zweiten Asylgesuch geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu sein und er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in seiner Rekurseingabe entgegen hält, dass in seinem Heimatland nicht nur Opponenten beziehungsweise Regimegegner mit "qualifiziertem politischem Profil" verfolgt würden, dass das iranische Volk täglich den Druck der Sittenwächter und Agenten spüre, dass er sich "in den letzten Jahren sehr intensiv und an vorderster Front gegen das iranische Regime engagiert" habe, dass ferner darauf hingewiesen wird, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren in der Schweiz aufhalte und Vater eines inzwischen (...)jährigen Kindes mit Schweizerbürgerrecht sei, dass nach konstanter - wenn auch bisher nicht publizierter - und weiterhin zutreffender Praxis der ARK bei iranischen Beschwerdeführern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt, dass dagegen iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher E-972/2009 Aktivitäten riskieren, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind, dass bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen beziehungsweise Kundgebungen festzuhalten ist, dass iranische Exilkreise zwar durch die iranischen Behörden tatsächlich relativ intensiv überwacht werden, dass dieser Umstand für sich allein genommen indessen nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass vielmehr hinreichend konkrete Anhaltspunkte – nicht bloss abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen müssen, die darauf hinweisen, dass eine bestimmte Person tatsächlich das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindlich namentlich identifiziert und registriert wurde, dass derartige konkrete Indizien im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegen, dass in Berücksichtigung der Akten des ersten Asylverfahrens ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person beim iranischen Geheimdienst registriert war und überwacht wurde, dass zudem festzustellen ist, dass er sein exilpolitisches Engagement erst mehr als sieben Jahre nach der Einreise in die Schweiz begonnen hat und bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass eine allfällige Überwachung des Beschwerdeführers nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 2000 seitens der iranischen Behörden während längerer Zeit fruchtlos und uninteressant gewesen und deshalb wohl eingestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage erst seit einem Jahr in der Schweiz politisch aktiv ist, dass dazu auf die eingereichten Beweismittel sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 6. Januar 2009 verwiesen werden kann, E-972/2009 dass der Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der Anhörung seine verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme, Organisation von Kundgebungen, Standaktionen, Veröffentlichung von Artikeln etc.) aufzählte, ohne jedoch konkrete, differenzierte Angaben zum Inhalt seiner Aktivitäten machen zu können, dass überdies - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - auffällt, dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlich eingereichten zweiten Asylgesuch geltend gemacht hat, Mitglied der (...) zu sein, während er bei der Anhörung vom Januar 2009 ausgeführt hat, seit sieben oder acht Monaten Mitglied der (...) zu sein, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte sich besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition inne gehabt, dass in der relativ knapp gehaltenen Rechtsmitteleingabe, welche sich allgemein zur schwierigen Menschenrechtssituation im Iran und zu historisch bekannten Menschenrechtsverletzungen in anderen Staaten äussert, denn auch nicht konkret und substanziiert dargelegt wird, weshalb aus den zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten entgegen der Ansicht der Vorinstanz auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen sei, dass somit insgesamt festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders politisch aktive Person handelt und er sich mit seinem Engagement in keiner Weise von der Masse der übrigen in ganz Westeuropa exilpolitisch aktiven Iraner abhebt, dass deshalb und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und den USA als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass er als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden ist und befürchten muss, deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, E-972/2009 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-972/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Bezug auf den Hinweis des Beschwerdeführers auf eine bestehende Vaterschaft mit einem Kind mit Schweizer Bürgerrecht auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007 zu verweisen ist (E 5.7.2), zumal die Vaterschaft nach wie vor nicht belegt ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-972/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 11

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