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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 E-9698/2025

24. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,195 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9698/2025

Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch Mazin Alasaad, CeSaM, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2025.

E-9698/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Oktober 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. . Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. November 2023 vertieft zu den Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten (…) [A]19). Am 20. November 2023 wurde sein Asylgesuch der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge fand am 23. September 2025 eine ergänzende Anhörung statt (A34). C. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht er im Wesentlichen geltend, er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, muslimischen Glaubens und in der Stadt C._______ geboren. Er habe sich bis zu seiner Ausreise in der Gemeinde D._______ im Bezirk E._______ der Provinz F._______ aufgehalten. Die Schule habe er bis zur dritten Sekundarstufe besucht, danach zwar keinen Beruf erlernt, jedoch ab dem Jahr 2005 bis 2017 im Bereich (…) der Firma G._______ (…) gearbeitet. Er sei ausserdem Mitglied, später Generalsekretär der Gewerkschaft SNATEG, der algerischen Gewerkschaft für den Sektor Gas und Elektrizität, gewesen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Da die private Gewerkschaft, der er zugehörig gewesen sei, vom Staat nicht anerkannt worden sei, habe diese im Jahr 2017 zum Streik aufgerufen. Die algerische Regierung habe danach versucht, ihn als Angehörigen dieser Gewerkschaft mittels Klagen und Strafverfolgung einzuschüchtern. Nachdem die Internationale Organisation für Arbeit (IOA) auf Beschwerde der Gewerkschaft hin im Juni 2023 der Regierung eine Empfehlung abgegeben habe, in der auch er respektive seine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit der Firma G._______ namentlich erwähnt sei, habe der Geheimdienst ihn aufgesucht, mitgenommen und in der Zeit vom 6. bis am 14. (…) 2023 festgehalten. Ihm sei vorgeworfen worden, die Sicherheit des Landes gefährdet und eng mit dem Präsidenten der Gewerkschaft zusammengearbeitet zu haben. Auf Einladung der IOA hin habe er alsdann an einer Konferenz in der Schweiz teilgenommen, weshalb er Algerien schliesslich am 12. Oktober 2023 legal verlassen habe.

E-9698/2025 Nach seiner Ausreise habe die Polizei in Algerien nach ihm gesucht, weshalb er aus Angst, inhaftiert zu werden, entschieden habe, nicht mehr in seine Heimat zurückzukehren. Zwischenzeitlich respektive am 21. November 2024 habe das höchste Gericht in Algerien die gegen ihn ausgesprochene Gefängnisstrafe wegen Verleumdung bestätigt. D. Zu seiner Identität gab er seine Geburtsurkunde, seinen Zivilstandsausweis, seinen algerischen Reisepass (im Original) sowie folgende Beweismittel zu den Akten: • Zwischenbericht No. (…) der IOA vom Juni 2023, • eine Kopie seines Strafregisterauszuges, • eine Kopie des Strafgerichtsurteil vom 27. Februar 2018, vom SEM übersetzt, • eine Kopie der Urteilsbestätigung vom 4. März 2019, vom SEM übersetzt, • eine Kopie der Einladung zur Konferenz in H._______, • Kopien von zwei Polizeivorladungen, • Protokoll des Polizeikommissars i.S. Aufsuchung von I._______ vom 6. November 2023 im Doppel, • eine Kopie eines Schreibens der IOA an den Präsidenten der Gewerkschaft SNATEG vom 16. November 2023, • letztinstanzliches Gerichtsurteil vom 21. November 2024, vom SEM übersetzt, • Schreiben des Präsidenten der Gewerkschaft SNATEG, • Bericht der ILO vom Oktober 2024, • eine Kopie eines Zeitungsartikels der WOZ vom 19. Juli 2018, • Schreiben von J._______ vom 10. April 2025, • «Algeria 2024 Human Rights Report».

E. Mit Verfügung vom 18. November 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies dessen Asylgesuch vom 22. Oktober 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 12. Dezember 2025

E-9698/2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde waren im Wesentlichen etliche, sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Dokumente beilgelegt. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 17. Dezember 2025. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2025 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– zu leisten, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss am 9. Januar 2026 fristgerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-9698/2025 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-9698/2025 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet seine Verfügung vom 18. November 2025 im Wesentlichen wie folgt: Vorliegend seien nebst den Voraussetzungen an die Intensität auch die Voraussetzungen eines politischen oder ethnischen Malus nicht gegeben. Gestützt auf die Akten sei nicht davon auszugehen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers durch einen der Gründe nach Art. 3 AsylG motiviert sei oder aus einer Verfolgungsabsicht nach Art. 3 AsylG resultiere. Diese Annahme werde vor allem durch die Tatsache, dass es ihm möglich gewesen sei, Algerien legal zu verlassen, gestützt. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm aus einem asylrelevanten Grund ein Grundrecht vorenthalten worden sei oder er während der Dauer des Verfahrens Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Seinen Angaben zufolge würden in Algerien keine weiteren Verfahren gegen ihn geführt. Bei seiner Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Algerien von der Polizei so behandelt zu werden, wie die Präsidentin einer anderen nationalen Gewerkschaft, die er in H._______ begleitet habe, handle es sich lediglich um eine Vermutung. Es gebe auch keine Hinweise, dass die Anhaltung der vorerwähnten Begleiterin einen direkten Zusammenhang mit seiner Person habe. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass von Gesetzes wegen die individuellen Fluchtgründe einer Person im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft geprüft würden, weshalb die Vorfälle, die andere Personen, so auch den Präsidenten der Gewerkschaft SNATEG, ereilen würden, vorliegend nicht relevant seien. Es seien keine Belege vorhanden, dass er aufgrund der Teilnahme an der Konferenz in H._______ flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Wohl habe er eigenen Angaben zufolge die Konferenz live auf seinem Facebook-Account übertragen und damit die Auflage bei seiner Haftentlassung, nicht mehr für die Gewerkschaft zu arbeiten, missachtet. Jedoch sei nicht ersichtlich, dass er deshalb bis heute von der Polizei gesucht oder von der algerischen Regierung systematisch verfolgt werde. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E-9698/2025 Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie einerseits nichts an der fehlenden Asylrelevanz ändern würden und andererseits den Gerichtsurteilen und Polizeivorladungen sowieso nur ein geringer Beweiswert zukomme, da es sich um nicht überprüfbare Fotokopien handle. Bei den Berichten handle es sich mitunter um allgemeine Berichterstattungen und um Belege zu seiner Biografie, die ihm nicht abgesprochen werde. 6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen und unter ausführlicher Darlegung seiner biografischen Daten wie auch unter eingehenden allgemeinen asylrechtlichen Ausführungen sowie unter Zitierung verschiedener, Drittpersonen betreffenden Berichte und Gerichtsurteile vor, die Vorinstanz habe die Tragweite der Tatsachen im Zusammenhang mit seinem gewerkschaftlichen Engagement, die gegen ihn eingeleiteten Strafverfolgungsmassnahmen und Gewalttaten sowie die Feststellungen der Kontrollorgane der IOA verkannt und habe weder eine vollständige und individuelle Prüfung der Situation noch eine Abwägung gemäss dem Grundsatz der Nichtzurückweisung vorgenommen. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen und in appellatorischer Weise seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente und bezeichnet keine relevanten neuen Beweismittel. Es wird folglich nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Daher kann mit nachfolgenden Ergänzungen und Hervorhebungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 6.1; vgl. Verfügung des SEM vom 18. November 2025 Ziff. II). 7.2 Die in der Beschwerde benannten Beweismittel, insbesondere die algerischen Justizdokumente, wie das Strafurteil vom 27. Februar 2018 (A37/4) die algerische Urteilsbestätigung vom 4. März 2019 (A38/3) sowie insbesondere das letztinstanzliches algerische Gerichtsurteil vom 21. November 2024 (A39/5) wurden von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 5) bereits überzeugend gewürdigt. Dabei kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die letztinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verleumdung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 50'000 algerische

E-9698/2025 Dinar (DZD) keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt, weil sie einem rechtsstaatlich legitimen Zweck dient. Auch liegen – mit der Vorinstanz – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund ein Grundrecht vorenthalten wurde oder er während der Dauer des Verfahrens Misshandlungen ausgesetzt war. Schliesslich werden gemäss Angaben des Beschwerdeführers Angaben zufolge in Algerien keine weiteren Verfahren gegen ihn geführt (A34 F109). 7.3 Die in der Beschwerde (S. 4 und 7) erwähnten Beweismittel «Zwischenbericht No. (…) der IOA vom Juni 2023» (Sachverhalt Bst. D; A6/70 BM 4) und der dort ebenfalls bezeichnete «CLS-Bericht Nr. 411 (Juni 2025) – Fall (…) Nr. (…)» (vgl. zu diesem Fall A6/70 BM 18) haben als allgemeine Berichterstattungen keinen hinreichenden Bezug zur konkreten, asylrechtlich relevanten Situation des Beschwerdeführers, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. in diesem Sinn die angefochtene Verfügung, S. 6). 7.4 Auch die weiteren beschwerdeweisen Ausführungen und benannten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Sichtweise zu führen. 7.5 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-9698/2025 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.

E-9698/2025 Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. So herrscht in Algerien weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-9956/2025 vom 5. Januar 2026 E. 7.5). 9.3.3 Mit der Vorinstanz – und mangels gegenteiliger substantiierter Vorbringen auf Beschwerdeebene – ist festzuhalten, dass auch keine individuellen Aspekte gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen. Er ist ein gesunder Mann mit einer schulischen Grundausbildung und beachtlicher Berufserfahrung (A19 F4 f. und F12 ff.). Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass er sich auch nach seiner Rückkehr nach Algerien eine Existenzgrundlage aufbauen kann. Ferner hat er sein ganzes Leben in Algerien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort über familiäre und soziale Kontakte verfügt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht im Falle einer Rückkehr nach Algerien etwelche Unterstützung in Anspruch nehmen könnte, sodass er nicht auf sich allein gestellt wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch

E-9698/2025 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Januar 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-9698/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der gezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

Versand:

E-9698/2025 — Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 E-9698/2025 — Swissrulings