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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2009 E-968/2009

30. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,160 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-968/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-968/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge Sohn eines sierra-leonischen Vaters und einer nigerianischen Mutter – Nigeria angeblich im November 2008 verliess und am 1. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am 2. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Kreuzlingen vom 11. Dezember 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 23. Dezember 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus A._______, wo er bis zu seiner Flucht anfangs November 2008 gelebt habe, dass er in Sierra Leone geboren sei, wo er die ersten vier Jahre seines Lebens verbracht habe, dass er nach dem Tod seines Vaters zusammen mit Y._______ und Z._______ nach Nigeria gezogen sei, wo er drei Jahre den Schulunterricht besucht habe, dass er seit seiner Kindheit in der (...) und gelegentlich im (...) tätig gewesen sei, dass sich seine Farm in der Nähe des Dorfs B._______ befunden habe, weshalb er dort in einem Haus ein Zimmer gemietet habe, dass er eines Abends anfangs November 2008 in seinem Zimmer versehentlich eine Kerze habe brennen lassen und zum Einkaufen auf den Markt von C._______, der ungefähr eine Stunde Fussmarsch entfernt liege, gegangen sei, dass er, noch währenddem er sich auf dem Markt befunden habe beziehungsweise auf dem Rückweg, als er bereits wieder in der Nähe des Hauses gewesen sei, Menschen habe schreien hören, Feuer gesehen und Rauch gerochen habe, da das Haus, in welchem er gewohnt habe, in Flammen aufgegangen sei, E-968/2009 dass er sogleich realisiert habe, für dieses Unglück verantwortlich zu sein, da er beim Verlassen seiner Wohnung vergessen habe, die Kerze auszulöschen, dass deshalb Personen, mit Knüppeln und Messern bewaffnet, nach ihm gesucht hätten, um ihn umzubringen, dass er vor diesem Hintergrund Nigeria anfangs November 2008 verlassen habe und auf dem Land- und Meeresweg via einen ihm unbekannten europäischen Ort am 1. Dezember 2008 mit dem Zug ohne jegliches Identitäts- oder Reisepapier und ohne unterwegs je kontrolliert worden zu sein, illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er für die Reise nichts habe bezahlen müssen, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2008 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2009 – Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei zwecks weiterer Abklärungen einzutreten und infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Sistierung aller Wegweisungsmassnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersucht wird, dass die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers keine Unterschrift enthalten hat, E-968/2009 dass dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Februar 2009 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG), und ihm eine kurze Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt wurde (Art. 110 Abs. 1 AsylG), dass ihm gleichzeitig Frist gesetzt wurde zur Einreichung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts, dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgestellt wurde, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Ablauf der gesetzten Fristen entschieden, dass der Beschwerdeführer mit als Beschwerdeergänzung bezeichneter Eingabe vom 21. Februar 2009 – Poststempel – seine Originalunterschrift leistete und den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht von Dr. med. Barbara Loeliger vom 19. Februar 2009 zu den Akten reichte, wonach er an einer arteriellen Hypertonie, welche einer regelmässigen medikamentöser Behandlung bedürfe und ärztlicher Kontrollen erfordere, einer depressiven Stimmungslage, welche psychologischer Kontrollen bedürfe sowie an einer abheilenden Follikulitis in der Achselhöhle rechts leide, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2009 an seinem Standpunkt festhielt und überdies ausführte, trotz der finanziellen Lage des Beschwerdeführers sei der Zugang zu einer adäquaten und wirkungsvollen Behandlung seiner arteriellen Hypertonie in Nigeria gewährleistet, auch wenn Placebopillen in Nigeria tatsächlich ein verbreitetes Problem darstellen würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keine depressive Stimmungslage mehr geltend mache, wie er dies zuvor gegenüber seiner Ärztin kundgetan habe, dass diesbezüglich durch eine sorgfältige Planung der Rückkehr und allenfalls durch weitere Hilfestellungen im Heimatland entgegengewirkt werden könne, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2009 replizierte, E-968/2009 dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung verwiesen werden kann, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG entgegen dem diesbezüglichen Vorbehalt in der Replik nicht zu beanstanden ist, zumal sie weder als völkerrechts- noch als verfassungswidrig zu bezeichnen ist und sie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheids verfügten Wegweisung und deren Vollzugs gilt, dass durch diese Regelung das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) nicht verletzt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 15 E. 3c S. 164 ff.), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-968/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-968/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im EVZ Kreuzlingen am 11. Dezember 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 23. Dezember 2008 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Staatsangehörigkeit (Nigeria oder Sierra Leone) widersprochen, wobei, selbst wenn er Sohn eines sierra-leonischen Vaters und einer nigeriansichen Mutter sei, davon ausgegangen werden könne, dass er längst im Besitz der nigerianischen Staatsangehörigkeit sei, nachdem er die letzten (...) Jahre mit Y._______ und Z._______ in diesem Land gelebt habe, dass seine Behauptung, nie einen Pass besessen oder auch nur beantragt zu haben, nicht glaubhaft sei und in Berücksichtigung der ausgesprochen realitätsfremd und unsubstanziiert geschilderten Reiseumstände zwingend der Schluss gezogen werden müsse, er sei auf andere Art in die Schweiz gelangt als von ihm angegeben und habe ein gültiges Reisedokument mit sich geführt, welches er den Asylbehörden absichtlich vorenthalte, um seine Identität zu verschleiern beziehungsweise eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zumindest zu erschweren, E-968/2009 dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien, um überhaupt glaubhaft zu erscheinen, dass abgesehen von den unglaubhaften Reiseumständen einschliesslich der sofortigen Ausreisemöglichkeit der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass jemand unmittelbar nach einem einzelnen Ereignis ohne jedes Abwägen oder Abklärung möglicher Alternativen Heimat und Familie verlasse, umso mehr, wenn er nicht von den heimatlichen Behörden gesucht werde, dass, selbst wenn die Vorbringen geglaubt werden könnten, der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen würde, dass es sich bei seinen Verfolgungsvorbringen um eine angeblich beabsichtigte Selbstjustiz von Seiten Dritter handle, die zu verhindern in den Aufgabenbereich der nigerianischen Behörden fallen würde, dass ferner keine Anhaltspunkte bestünden, dass die nigerianischen Behörden nicht willens oder fähig wären, den Beschwerdeführer zu schützen, zumal er eigenen Angaben gemäss darauf verzichtet habe, die Polizei zu verständigen und damit dieser keine Möglichkeit gegeben habe, sich für ihn einzusetzen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass es der Beschwerdeführer vorliegend unbestrittenermassen unterlassen hat, die gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzugeben, E-968/2009 dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass auf die als zutreffend erachteten diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine Argumente vorbringt, welche daran etwas zu ändern vermöchten, zumal er sich lediglich darauf beschränkt, in seiner Replik vom 16. März 2009 die anlässlich der Befragungen angeführten Reiseumstände zu bekräftigen, dass auch die Erwägungen des BFM in Bezug auf die offensichtlich nicht bestehende Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich zu bestätigen sind und eine konkrete Auseinandersetzung mit jenen auf Beschwerdeebene völlig unterbleibt, dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, zumal sich entgegen den Beschwerdeausführungen, wie nachfolgend dargelegt wird, auch keine weiteren Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen aufdrängten, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-968/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich der allgemeinen Lage in Nigeria vollumfänglich auf die eingehenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal in Nigeria weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sich die politische und wirtschaftliche Lage in letzter Zeit stabilisiert und teilweise sogar leicht verbessert hat, womit eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheint, dass zwar das öffentliche Gesundheitswesen in Nigeria ein bescheidenes qualitatives und infrastrukturelles Niveau aufweist und es – trotz Etablierung einer nationalen Krankenversicherung – noch weitgehend von einem Selbstzahlersystem geprägt ist, dass das Angebot medizinischer Dienstleistungen durch private und gemeinnützige Institutionen und Organisationen demgegenüber qualitativ deutlich besser, aber für grosse Teile der Bevölkerung aus finanziellen, geografischen oder logistischen Gründen schwer zugänglich ist, E-968/2009 dass ein tieferer medizinischer Standard im Herkunftsland gegenüber jenem in der Schweiz einen Vollzug der Wegweisung noch keineswegs unzumutbar macht, sondern damit eine Lebensbedrohung verbunden sein muss (vgl. EMARK 2003 Nr. 24, E. 5b; 2004 Nr. 7, E. 5d), dass wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2009 zu Recht ausgeführt hat, dem Beschwerdeführer unbenommen ist, die arterielle Hypertonie wirksam behandeln zu lassen, auch wenn nachgemachte Arzneimittel in Nigeria tatsächlich ein verbreitetes Problem darstellten, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragungen vor den Asylbehörden noch in seiner Beschwerdeschrift respektive -ergänzung geltend machte, an einer depressiven Stimmungslage zu leiden und eine entsprechende ärztliche Behandlung zu benötigen, weshalb anzunehmen ist, eine solche drängte sich aus seiner Sicht nicht auf beziehungsweise erweiste sich nicht als unverzichtbar, dass aus dem ärztlichen Attest auch nicht hervorgeht, der Beschwerdeführer bedürfe einer längerfristigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, weshalb eine solche in der Schweiz nicht notwendig erscheint, dass der Beschwerdeführer – allein oder mit Hilfe einer nahen Bezugsperson – die Reise in die Schweiz finanzieren konnte, weshalb in Anbetracht der Reisekosten davon auszugehen ist, dass er auch in der Lage sein wird, die nach der Rückkehr erforderliche medizinische Betreuung sowie die notwendigen Medikamente zu finanzieren, dass es dem Beschwerdeführer überdies unbenommen ist, die Vorinstanz um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu ersuchen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312), dass im Übrigen vorliegend auf die zu bestätigenden Erwägungen gemäss der vorinstanzlichen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden kann, dass der junge Beschwerdeführer zudem fast sein ganzes Leben in Nigeria verbracht hat, dort auch über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz und aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in E-968/2009 der (...) sowie seiner Kenntnisse in der (...) auch über eine Berufserfahrung verfügt, dass er zudem mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst seit nahezu vier Monaten aufhält – bestens vertraut ist, dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 23. Dezember 2008 das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nach dem Gesagten und nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zur Beschwerdeerhebung gesundheitliche Probleme auch nicht ansatzweise geltend machte, offensichtlich war und ist, dass sich somit entgegen den Beschwerdevorbringen weitere Abklärungen durch das BFM erübrigten, weshalb auch der von diesem verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer entgegen den in keiner Weise überzeugenden Rekursvorbringen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das in der Beschwerde gestellte und in der Beschwerdeergänzung bekräftigte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- E-968/2009 verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-968/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 14

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