Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-9602/2025
Urteil v o m 3 . August 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Valentin Böhler.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Iran, beide vertreten durch Marc Richard, Rechtsanwalt, (…) (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025.
E-9602/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 14. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 6. November 2025 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt und am 21. November 2025 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Kurde und sunnitischen Glaubens. Er sei in C._______ geboren und habe seither in D._______, E._______ und F._______ gelebt. Vor 30 Jahren sei seine Tante erhängt worden. Seither stehe er im Fokus der iranischen Behörden und würde Diskriminierungen erfahren. Auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit werde er benachteiligt. Seine Söhne G._______ und H._______ hätten den Iran vor (…) respektive (…) Jahren aufgrund ihrer politischen Tätigkeit und der Mitgliedschaft in der I._______ verlassen. Seit der ersten Festnahme von H._______ im Jahr (…) seien er und seine Frau zuhause wiederholt von den iranischen Behörden behelligt, festgehalten und über seine Söhne G._______ und H._______ befragt worden. Von (…) 2024 bis (…) 2024 habe er sich mit einem Visum in der Schweiz aufgehalten, um seine beiden hier lebenden Söhne (G._______ und H._______) zu besuchen. Nach seiner Rückkehr in den Iran sei er zu seinem Aufenthalt im Ausland befragt worden. In der Folge hätten sich die Probleme mit den iranischen Behörden wegen seiner Söhne verstärkt. Zunächst gab er an, er sei politisch nicht aktiv gewesen. Anlässlich der zweiten Anhörung erklärte er hingegen, Sympathisant der Demokratischen Partei zu sein und sich politisch engagiert zu haben. Am (…) 2025 sei er mit seiner Ehefrau legal aus dem Iran ausgereist. B.c Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei ethnische Kurdin und sunnitischen Glaubens. Sie sei in J._______ geboren und habe in K._______, C._______, L._______ und F._______ gelebt. Weder sie noch ihr Ehemann seien je politisch aktiv gewesen. Ihr Sohn H._______ sei im (…) verhaftet und nach (…) Wochen gegen Bezahlung einer Geldsumme freigelassen worden. Nachdem er sich während rund (…) Tagen bei ihr zu Hause aufgehalten habe, sei er geflohen, ohne sie darüber zu informieren.
E-9602/2025 Zwei Tage später hätten Beamte das Haus durchsucht und dabei die (…), den (…), das (…), (…) sowie weitere persönliche Gegenstände von H._______ sichergestellt. Anschliessend hätten sie ihren Ehemann festgenommen und für (…) Stunden in Haft genommen. Erst (…) Monate später habe sie über einen Neffen ihres Ehemannes erfahren, dass sich H._______ in der Türkei aufhalte. Seit dessen Flucht hätten sie die iranischen Behörden regelmässig behelligt. Am (…) 2025 sei sie schliesslich legal aus dem Iran ausgereist. C. Der Entscheidentwurf des SEM wurde den Beschwerdeführenden am 28. November 2025 zur Stellungnahme unterbreitet. Diese ging am 1. Dezember 2025 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 14. Oktober 2025 ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen werden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2026 wies der zuständige
E-9602/2025 Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– bis zum 16. Januar 2026 zu leisten. G. Der einverlangte Kostenvorschuss ging innert Frist am 13. Januar 2026 ein. H. Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht der N._______ vom (…) ein (in Kopie). I. Mit Eingabe vom 12. März 2026 äusserten sie sich zu den Entwicklungen im Iran. J. Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 äusserten sie sich erneut zu ihrem Gesundheitszustand und reichten diverse Dokumente ein (je in Kopie): - Ärztliches Zeugnis des O._______ vom (…), - Sprechstundenbericht des P._______ vom (…), - E-Mail-Verlauf zwischen G._______ und dem Migrationsamt zwischen (…) und (…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-9602/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien repetitiv, oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Trotz mehrfacher Gelegenheit, die letzte Aufsuchung durch die iranischen Behörden detailliert zu schildern, habe die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, (…) Männer in Zivil hätten sie beleidigt, sich aggressiv verhalten und nach ihren Söhnen sowie ihrem Ehemann gefragt. Auch die wenige Tage vor der Ausreise ihres Sohnes erfolgte Hausdurchsuchung habe sie auffallend knapp und ohne persönliches Erleben wiedergegeben. Diese Aussagen wiesen zudem einen auffallend ähnlichen Wortlaut wie die frühere Schilderung der letzten Aufsuchung auf und enthielten kaum Gedanken oder Empfindungen. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Mitnahme durch die Revolutionsgarde seien detailarm geblieben. Angesichts der geschilderten Ausnahmesituation, wonach er in ein (…) gesetzt, ihm die (…) und er zu einem (…) gebracht worden sei, wäre eine individuellere und emotionalere Darstellung zu erwarten gewesen. Zudem bestünden zahlreiche Widersprüche zwischen seinen Aussagen und jenen seiner Ehefrau. So habe er unterschiedliche Angaben zum Beginn der Probleme mit den iranischen Behörden gemacht (unter anderem […] bzw. […] bis […] Monate vor der Anhörung oder seit der «Mahsa»-Bewegung im Jahr 2022). Auch hinsichtlich der Mitnahme von Gegenständen ihres Sohnes hätten sie voneinander abweichende Angaben gemacht. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann leide an Alzheimer, sei als Schutzbehauptung zur Relativierung der Widersprüche zu werten. Zudem habe der Beschwerdeführer erst nach Konfrontation mit den Widersprüchen ein politisches Engagement geltend gemacht, obwohl beide dieses zuvor verneint hätten.
E-9602/2025 Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung im Iran Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung im Iran in ähnlicher Weise treffen könnten. Im Übrigen hätten sie aufgrund dieser Benachteiligungen, die bereits seit Jahrzehnten bestünden, keinen Anlass gehabt, ihr Heimatland bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu verlassen. Diese seien somit im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 4.2 In der Beschwerde rügten sie in formeller Hinsicht, die Vorinstanz hätte den Fall aufgrund der Komplexität dem erweiterten Verfahren zuteilen müssen. In materieller Hinsicht machten sie geltend, bei Personen im fortgeschrittenen Alter könne es zu Erinnerungslücken, zeitlichen Unschärfen und Abweichungen kommen. Solche Unschärfen dürften aufgrund des objektivierten Massstabs nicht ohne vertiefte Prüfung als mangelnde Glaubhaftigkeit gewertet werden. Zudem sei auch mit einer reduzierten Belastbarkeit zu rechnen. Die Stresssituation einer Anhörung sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten die Aussagefähigkeit zusätzlich einschränken. Zudem gebe es Realkennzeichen und auch die vom SEM angeführten Widersprüche seien erklärbar. Auch würden die Behelligungen über das hinausgehen, was die kurdische Bevölkerung im Allgemeinen zu erwarten hätte. Er sei wiederholt festgenommen und befragt worden. Den Behörden sei zudem bekannt gewesen, dass sich seine Söhne im Ausland aufhielten, was die wiederholten Anrufe und Vorladungen erkläre. 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit
E-9602/2025 und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus
E-9602/2025 ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E-9602/2025 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-2 VwVG). Der am 13. Januar 2026 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 7.2 Den Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu, da es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
E-9602/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der in der Höhe von Fr. 1'000.– geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Valentin Böhler
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