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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 E-9593/2025

18. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,455 Wörter·~22 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9593/2025

Urteil v o m 1 8 . Februar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Irak, alle vertreten durch MLaw Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2025 / N (…).

E-9593/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, alle irakische Staatsangehörige aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK), reichten am (…) 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. B. B.a Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 19. November 2025 sowie deren Söhne B._______ und C._______ am 20. November 2025 vertieft zu ihren jeweiligen Asylgründen an. Der jüngste Sohn D._______ wurde aufgrund seines jungen Alters nicht selbständig angehört. B.b Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, in F._______ geboren und aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern dort gelebt zu haben. Sie habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht, jedoch aufgrund ihrer ungenügenden Leistungen nicht abschliessen können. Grundsätzlich hätten sie keine Probleme gehabt. Ihr Ehemann sei als Händler tätig gewesen, wofür er auch oft ins Ausland gereist sei. Die finanzielle Situation der Familie sei sehr gut gewesen. Deshalb hätten Personen der Kommando-Kräfte ihren Ehemann kontaktiert, ihn bedroht und verlangt, dass er ihnen Geld gebe, was dieser verweigert habe. Dies sei ungefähr zwei Monate so gegangen. Eines Abends seien sie (die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann) gegen 23:00 Uhr nach Hause gekommen, als sich zwei bewaffnete Männer mit Gewaltandrohungen Zugang zu ihrem Haus verschafft hätten. Besagte Männer hätten sie und ihren Ehemann gefesselt und geschlagen. Danach hätten sie ihre Kleider zerrissen, sie überall angefasst und ihren Ehemann damit bedroht, sie zu vergewaltigen. Ausserdem hätten sie damit gedroht, den jüngsten Sohn zu entführen. Deshalb habe ihr Ehemann letztlich eingewilligt, das Geld zu bezahlen. Am nächsten Tag habe er das Geld wie verlangt an den vereinbarten Ort gebracht. Die Männer hätten ihn gewarnt, das Geld das nächste Mal schneller zu bezahlen, sonst «würde es nicht so einfach sein». Als ihre Eltern bei einem Besuch ihr geschwollenes Auge gesehen hätten, seien sie misstrauisch geworden und hätten angenommen, ihr Ehemann habe sie geschlagen. In der Folge sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihrem Ehemann und ihrem Bruder gekommen. Als sie (die Beschwerdeführerin) ihren Eltern in der Folge die Wahrheit erzählt habe, sei ihr Vater noch wütender geworden und habe verlangt, dass sie ihren Ehemann verlasse. Sie habe

E-9593/2025 dies verweigert, worauf ihr Vater und ihr Bruder sie verstossen und ihr mit dem Tod gedroht hätten. Nach diesem Vorfall hätten sie und ihr Ehemann beschlossen, das Land zu verlassen. Im März 2025 seien sie zuerst nach G._______ und von dort auf dem Flugweg in die Türkei gereist. Dort hätten sie eine Wohnung gemietet und die Weiterreise geplant. Im Oktober 2025 sei sie (die Beschwerdeführerin) mit ihren drei jüngsten Kindern auf dem Landweg in die Schweiz gereist. Der Ehemann sowie der älteste Sohn seien separat gereist, wobei sie an der türkischen Grenze von der restlichen Familie getrennt worden seien. Seither habe sie nichts mehr von ihnen gehört. Sie befürchte, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erneut bedroht und um Geld erpresst zu werden. B.c Die beiden Söhne B._______ und C._______ gaben in ihren jeweiligen Anhörungen zu Protokoll, nicht zu wissen, weshalb die Familie ihr Zuhause verlassen habe und in die Schweiz gereist sei. B.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Fotos ihrer irakischen Identitätskarten zu den Akten. Als Beweismittel reichten sie zudem ein Foto der Beschwerdeführerin ein, auf welchem ihr geschwollenes Auge nach dem Überfall zu sehen sei. C. Am 27. Dezember 2025 stellte das SEM den Beschwerdeführenden den Asylentscheid im Entwurf zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung erfolgte gleichentags. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (sowie dem Schengen-Raum) an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 10. Dezember 2025 (Posteingang vom 12. Dezember 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten darin, ihnen sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter seien ihnen unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei die angefochtene

E-9593/2025 Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-9593/2025 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr sei aufgrund ihrer Aussagen davon auszugehen, dass die geltend gemachten Angriffe auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann krimineller Natur gewesen seien und die Angreifer aus wirtschaftlichen Gründen von ihnen Geld hätten erpressen wollen. So habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass es in ihrer Heimat immer so sei, «wenn sie wissen, dass einer Geld hat, dann verlangen sie Geld». Zudem handle es sich bei den Angreifern um Drittpersonen, die von den zuständigen Polizei- und Justizpersonen verfolgt und zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Die ARK verfüge grundsätzlich über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und sei somit willens und fähig, seine Staatsbürger vor gewaltsamen Übergriffen zu schützen. Die angebliche Verbindung der Angreifer zu politischen Akteuren sei gänzlich unbelegt geblieben. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem angegeben, es handle sich bei den Kommando-Kräften um private Kämpfer, nicht um Behördenmitglieder. Selbst wenn das SEM gewisse Einschränkungen im Schutzwillen der Behörden der ARK bei politischen Personen erkenne, vermöge eine blosse Mitgliedschaft bei der Partei nicht die in bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung festgehaltene

E-9593/2025 grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit zu umstossen. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass ihnen der Schutz nicht hätte gewährt werden sollen, zumal sie angegeben habe, nie politisch aktiv gewesen zu sein und nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die Beschwerdeführenden hätten sich – allenfalls auch mithilfe eines Anwalts – Gehör verschaffen und gegen ihre Angreifer Anzeige erstatten können. Der pauschale Verweis, es wäre ihnen nicht geholfen worden, greife zu kurz und entbinde sie nicht von der Pflicht, vor einer Ausreise und einem Schutzersuchen in einem anderen Land zumindest die heimatlichen Behörden über die Geschehnisse zu informieren. Als Händler, der auch international tätig gewesen sei, hätte es dem Ehemann der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein müssen, im Umgang mit den Behörden aktiv zu werden und ihren Schutzanspruch geltend zu machen. Betreffend die geschilderten Drohungen sowie den physischen Übergriff würden ihre Aussagen darauf schliessen lassen, dass sich diese im Kontext eines primär finanziell motivierten Druckaufbaus gegen ihren Ehemann ereignet hätten. Somit sei sie nicht aufgrund ihres Geschlechts als Ziel ausgewählt worden, sondern sei als anwesende Person in eine für die Täter opportun erscheinende Situation geraten, um deren Erpressungsabsichten gegen ihren Ehemann zu verstärken. Es sei zu vermuten, dass es nicht zu den Übergriffen an ihr gekommen wäre, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen wäre. Eine asylrelevante Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen sei folglich zu verneinen. Entsprechend sei auch nicht zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr erneut in den Fokus der Angreifer geraten und weiteren Übergriffen ausgesetzt sein würde. Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen ihres Vaters respektive ihres Bruders könne ebenfalls auf die Schutzwilligkeit und -fähigkeit ihres Heimatstaats verwiesen werden. Darüber hinaus seien in der ARK nicht nur Körperverletzung und Tötungsdelikte im Allgemeinen, sondern auch physische, psychische und sexuelle Gewalt in der Familie sowie spezifische Handlungen wie Zwangsheirat und -scheidung unter Strafe gestellt. Eine Klage könne durch das Opfer oder einen gesetzlichen Vertreter eingereicht werden. Das Gesetz gegen häusliche Gewalt werde seit 2012 in der ARK umgesetzt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sie sich und ihre Kinder durch einen Wegzug in einen anderen Teil der ARK einem Grossteil der geltend gemachten Misshandlungen entziehen könnte, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Hierzu sei ausserdem anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben

E-9593/2025 habe, weiterhin in regelmässigem Kontakt zu ihrer Mutter und ihrer Schwester wie auch ihrem Vater zu stehen. Der Wegweisungsvollzug in die ARK sei schliesslich zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden könnten auf persönliche und finanzielle Ressourcen wie auch auf ein stabiles soziales Netzwerk zurückgreifen, sodass ihre grundlegende Existenzsicherung gewährleistet sei und keine unüberwindbaren Hindernisse bestünden, welche dem Wegweisungsvollzug unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit entgegenstehen. 4.2 Demgegenüber hielten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde fest, das Motiv für den Übergriff auf die Beschwerdeführerin sei durchaus geschlechtsspezifischer Natur gewesen. Sie sei sexuell missbraucht worden und es sei die Drohung eines weiteren sexuellen Missbrauchs als Tatmittel eingesetzt worden, um den Ehemann zu brechen und zu einem Geldtransfer zu zwingen. Selbst wenn die Verfolgung primär aus einem finanziellen Motiv erfolgt wäre, bestehe ein enger Konnex zu frauenspezifischen Fluchtgründen und damit seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrelevant. Zudem sei gerade die sexuelle Gewalt Grund für die Ehrverletzung ihrer eigenen Herkunftsfamilie, aufgrund derer diese die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht hätte. Indem sie von fremden Männern angefasst worden sei, habe sie Schande über die Familie gebracht. Deshalb fürchte sie bei einer Rückkehr um ihr Leben und ihre Freiheit. In der ARK gebe es keinen angemessenen Rechtsrahmen, der häusliche Gewalt kriminalisiere. Laut UNHCR (Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) seien Frauen dort einem hohen Mass an geschlechtsspezifischer Gewalt einschliesslich sexueller und häuslicher Gewalt, Femiziden, Ehrdelikten, Zwangsheiraten und weiteren ausgesetzt. Bei den Angreifern handle es sich um Kommando-Kräfte, welche seit 2021 direkt dem Präsidenten der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) unterstellt seien. Damit würden sie über quasi-staatliche Macht verfügen und ihre Handlungen seien klar dem Staat zurechenbar. Folglich hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht an die Polizei wenden und um Schutz ersuchen können. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bestünden Zweifel an der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Behörden in der ARK bei Übergriffen, welche von den Mehrheitsparteien ausgehen würden sowie bei Gewaltdelikten im Zusammenhang mit dem Ehrbegriff. Ebensolche lägen hier jedoch vor. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr behördlicher Schutz verweigert würde. Es bestünde eine objektiv begründete

E-9593/2025 Furcht vor erneuten Übergriffen sowohl durch die Kommando-Kräfte als auch durch ihre Herkunftsfamilie, sollte die Beschwerdeführerin allein mit ihren Kindern zurückkehren. Der Bedrohung der Beschwerdeführenden lägen somit asylrelevante Motive zugrunde, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und ihnen Asyl zu gewähren sei. In jedem Fall sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat unzumutbar, da es sich um eine alleinerziehende Mutter mit ihren drei Kindern handle und keine begünstigenden Faktoren vorlägen, die gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für die Rückführung erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Herkunftsfamilie verstossen worden, weshalb sie auf kein tragendes soziales Netz mehr zurückgreifen könne. Schliesslich verfüge sie über keinen Abschluss des (…) Schuljahres und über keinerlei Arbeitserfahrung. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermögen. 5.2 Hinsichtlich der erlebten Drohungen sowie des physischen Übergriffs durch die Kommando-Kräfte hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich diese primär gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin richteten, auf einem finanziellen Motiv basierten und somit rein krimineller Natur waren. Dies hat die Beschwerdeführerin selbst in ihren Aussagen mehrmals bestätigt (SEM-Akten Protokoll […], F131; F146; F152). Ein frauenspezifischer Fluchtgrund nach Art. 3 Abs. 2 AsylG kann somit ausgeschlossen werden. Für die Ahndung von Straftaten durch Drittpersonen sind die Polizei- und Sicherheitsbehörden des Heimatstaates zuständig, sofern diese schutzwillig und schutzfähig sind. Die ARK verfügt grundsätzlich über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und ist somit willens und fähig, seine Staatsbürger vor gewaltsamen Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem bis dato unbelegt, dass es sich bei den Verfolgern der Beschwerdeführenden um Kommando-Kräfte gehandelt hat. Auch bei Wahrunterstellung würde deren blosse Mitgliedschaft bei der PUK die Vermutung der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden in der ARK nicht umzustossen vermögen, zumal nicht geltend gemacht wurde, dass es sich dabei um spezifische Parteivertreter handelte. Sollte es sich jedoch bei den Tätern um solche handeln, stünden den Beschwerdeführenden

E-9593/2025 innerstaatliche Fluchtalternativen offen, da nur ein Teil der ARK durch die PUK und der andere Teil durch die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) dominiert wird, wozu beispielsweise auch die Hauptstadt Erbil gehört (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.2). Weiter liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keinen Zugang zu den zuständigen Sicherheitsbehörden gehabt hätten oder ihnen die Inanspruchnahme des Schutzes nicht zumutbar gewesen wäre. In der Folge liegt keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. 5.3 Zu den geltend gemachten Drohungen seitens ihrer Herkunftsfamilie, namentlich ihres Vaters und ihres Bruders sowie zum angeblichen Verstoss der Beschwerdeführerin aus der Familie lässt sich festhalten, dass es sich dabei ebenfalls um eine Bedrohung durch Drittpersonen handelt, womit die Ausführungen unter E. 6.2 zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Polizeiund Justizorgane in der ARK hier ebenfalls zur Anwendung kommen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung angegeben hat, weiterhin in Kontakt zu ihrer Mutter sowie ihrer Schwester zu stehen (Protokoll […], F170; F173). Ihr (…)-jähriger Sohn B._______ hat zudem angegeben, seine Mutter telefoniere nach wie vor mit ihrem Bruder sowie ihrem Vater (Protokoll […], F48). Von einem gänzlichen Verstoss aus der Familie kann folglich nicht die Rede sein. Zudem ist ihren Schilderungen zu entnehmen, ihr Vater und ihr Bruder hätten ihr geraten, sich von ihrem Ehemann zu trennen, weil sie sich um ihre physische Sicherheit gesorgt hätten (Protokoll […], F131; F150, F178). Auch wenn dies die von ihnen ausgesprochenen Drohungen – bei Wahrunterstellung – in keiner Weise rechtfertigen würde, zeigt es zumindest auf, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Bedrohungslage mehr ausgesetzt wäre, da sie ohne ihren Ehemann zurückkehren würde und sich ihre Ausgangslage damit wesentlich verändert hat respektive der Hauptgrund für die Sorgen ihres Vaters und Bruders weggefallen ist. Da es sich beim Motiv des Vaters und des Bruders somit um die Sicherheit der Beschwerdeführerin handelte, liegt auch hier kein frauenspezifischer Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vor. Mit Verweis auf die aktuelle bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung existieren jedoch auch in einem solchen Fall gewisse staatliche und private Einrichtungen zum Schutz für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt (Referenzurteil des BVGer D- 913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.3). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zur Begründung ihrer Flüchtlingseigenschaft

E-9593/2025 nach Art. 3 AsylG genügen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu

E-9593/2025 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Wie bereits festgestellt, kann sich die Beschwerdeführerin – sollte sie in Zukunft Probleme mit ihrer Familie oder Drittpersonen erfahren – an die örtlichen Behörden wenden (s.o. E. 6; vgl. Referenzurteil des BVGer D-931/2021 E. 8.8.3, E. 9). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-9593/2025 7.3.2 In den kurdischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, in der Regel zumutbar. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder drängt sich jedoch eine detaillierte Prüfung auf, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Hier ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10). 7.3.3 Die individuelle Situation der Beschwerdeführenden lässt einen Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde nicht als unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann stammen aus der Region und ihre jeweiligen Herkunftsfamilien, mithin die Grosseltern, Onkel und Tanten der Kinder, leben noch dort, was auf ein tragfähiges Beziehungsnetz hindeutet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden den Ehemann respektive Vater sowie das älteste Kind auf der Flucht verloren haben und seither nicht mehr wissen, wo sich diese befinden, ist bei Wahrunterstellung zwar ein nicht zu verkennender Nachteil, der ihnen widerfahren ist. Dennoch stehen ihnen bei einer Rückkehr das zuvor bewohnte und in ihrem Privateigentum stehende Haus, ein Grundstück sowie ein Auto zur Verfügung (Protokoll […], F34 f.; F170 f.). Zudem hat die Beschwerdeführerin angegeben, es sei ihnen finanziell gut gegangen und sie hätten vor dem Übergriff durch die Kommando-Kräfte nie Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt – tatsächlich hätten sie ein sehr schönes Leben geführt (Protokoll […], F131; F155 f.). Weder sie noch ihr Ehemann seien je politisch aktiv gewesen (Protokoll […], F154). Zwar hat die Beschwerdeführerin selbst nie gearbeitet und auch das (…) Schuljahr nicht abgeschlossen. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie erstens auf noch vorhandene finanzielle Ressourcen ihres Ehemannes zurückgreifen, zweitens auf die Unterstützung ihrer Mutter und Schwester sowie allenfalls weiterer Verwandter und unter Umständen sogar der Familie ihres Ehemannes zählen kann. Zudem ist darauf

E-9593/2025 hinzuweisen, dass sie selbst immerhin über einen Abschluss des (…) Schuljahres verfügt und damit nicht ausgeschlossen ist, dass sie eine Stelle findet. Ausserdem wird ihr Sohn und Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren B._______ im (…) dieses Jahres volljährig. Es ist ihm zuzumuten, sich nach der Rückkehr um eine Stelle zu bemühen und so zum wirtschaftlichen Fortkommen der Familie beizutragen. 7.3.4 Darüber hinaus werden durch die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht, welche dringende medizinische Behandlungen erfordern würden, die in der ARK nicht verfügbar wären. Schliesslich ist auch das Kindswohl der minderjährigen Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nicht gefährdet. Bei einer Aufenthaltsdauer von wenigen Monaten in der Schweiz kann noch keine Verwurzelung der Kinder stattgefunden haben. Zudem haben sie gemäss eigenen Aussagen in ihrem Heimatstaat vor der Ausreise die Schule besucht, Freunde getroffen und ein gutes Verhältnis zu ihren Grosseltern gepflegt (Protokoll […], F9; F13; Protokoll […], F13; F15; F27 f.). Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr rasch wieder sozialen Anschluss finden und ihre schulischen Ausbildungen fortsetzen können. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 8. Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der (unbegründete) Subeventualantrag ebenfalls abzuweisen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-9593/2025 sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragen indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren – insbesondere aufgrund der näher prüfungsbedürftigen Situation der Beschwerdeführenden als alleinstehende Mutter mit ihren Kindern in Bezug auf den Wegweisungsvollzug (s. oben E. 7.3.3) – nicht als aussichtslos zu erachten sind. Das Gesuch ist folglich gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-9593/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser

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