Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-9513/2025
Urteil v o m 2 0 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Valentin Böhler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle aus Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2025.
E-9513/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…). Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (…) 2025 in Griechenland Asylgesuche gestellt haben. C. Die griechischen Behörden stimmten am (…) 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu, dies gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Sie teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am (…) 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden und ihre Aufenthaltsbewilligungen seien bis zum (…) 2028 gültig. D. Am 2. Juli 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden Gespräche zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielten sie Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern (vgl. vorinstanzliche Akten […]- 29/8 und […]-30/10 [nachfolgend act. 29 und act. 30]). Darin machten sie im Wesentlichen geltend, er (der Beschwerdeführer) habe in Afghanistan als (…), (…) und (…) gearbeitet. Nach der Ausreise hätten sie während (…) bis (…) Jahren im Iran gelebt. Für die Weiterreise nach Griechenland seien sie von Familienangehörigen (des Vaters der Beschwerdeführerin) finanziell unterstützt worden. Die Umstände im Camp in Griechenland seien schlecht gewesen. Sie hätten keine Unterstützung erhalten und die medizinische Versorgung sei unzureichend gewesen. Er habe sich auf eine Liste von Stellensuchenden setzen lassen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass mit einer langen Wartezeit zu rechnen sei. Am (…) Tag nach den positiven Asylentscheiden seien sie über G._______
E-9513/2025 nach H._______ ausgereist. Sie wünschten sich für ihre Kinder ein besseres Leben und es sei ihnen wichtig, dass diese in der Schweiz zur Schule gehen könnten. In gesundheitlicher Hinsicht brachten sie vor, bei ihrer Tochter E._______ sei der Verdacht auf eine (…) sowie eine Differentialdiagnose einer (…) festgestellt worden. Zudem leide sie unter Verdauungsbeschwerden und Appetitlosigkeit. D._______ habe Nasenbluten leide an Appetitlosigkeit. C._______ habe Rückenschmerzen. Er (der Beschwerdeführer) leide an (…) und (…). Bei ihr (der Beschwerdeführerin) sei der Verdacht auf eine (…) festgestellt worden. E. Am 4. Dezember 2025 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 Stellung. F. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. G. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2026 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab, forderte die Beschwerdeführenden
E-9513/2025 je innert Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf und räumte ihnen Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung ein. Die Beschwerdeverbesserung wurde am 14. Januar 2026 nachgereicht und der Kostenvorschuss am 15. Januar 2026 geleistet. I. Gemäss Auszug aus dem ZEMIS-Portal (eGoV) wurde am (…) ihre Tochter F._______ geboren. Die griechischen Behörden stimmten am (…) 2026 auch ihrer Rückübernahme zu (vgl. BVGer-act. 10).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss und die Beschwerdeverbesserung innert Frist eingingen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-9513/2025 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), handelt es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden dort als Flüchtlinge anerkannt wurden, und dass die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über
E-9513/2025 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4, bestätigt
E-9513/2025 im Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). 7.2.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren sowie die pauschalen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie können sich in Griechenland als anerkannte Flüchtlinge auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], medizinischer Versorgung [Art. 30] und Wohnraum [Art. 32]). Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland vorhandenen Hilfsorganisationen. 7.2.4 Bezüglich der psychischen Belange der Beschwerdeführerin (Verdacht einer […]), der gesundheitlichen Beschwerden ihrer Tochter E._______ (Appetitlosigkeit, Verdauungsbeschwerden, Verdacht auf eine […] und Differentialdiagnose einer […]), sowie den vorgebrachten Belangen des Beschwerdeführers ([…] und […]) sowie derjenigen ihrer Kinder D._______ und C._______ (Nasenbluten, Rückenschmerzen und Appetitlosigkeit) ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. die Urteile des BVGer E-6559/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.3, D- 6573/2024 vom 12. November 2024 S. 6). Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Trotz schwieriger Aufnahmebedingungen gilt dies grundsätzlich auch für eine Rückkehr nach Griechenland (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2; vgl. für Familien mit Kindern auch Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 f., insbes. E. 9.8).
E-9513/2025 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht weiter die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Hierbei sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2; vgl. auch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 f., insbes. E. 9.8). 7.3.3 Hingegen gilt die Legalvermutung nicht bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel Menschen, deren Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, kann nur von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, wenn besonders begünstigende Umstände bestehen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E- 3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 7.3.4 Als Familie mit einem (…)-jährigen, (…)-jährigen, (…)-jährigen und (…) Kind sind die Beschwerdeführenden zwar als vulnerabel, nicht aber als äusserst vulnerabel im Sinne des erwähnten Referenzurteils zu erachten. Bei Bedarf ist eine Behandlung der (…) und der (…) sowie eine Behandlung der psychischen Beschwerden (Verdacht auf eine […]) (vgl. vorstehende E. 7.2.4) zweifelsfrei ebenso in Griechenland möglich (vgl. dazu
E-9513/2025 einlässlich das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7). Im Übrigen haben alle Personen in Griechenland Zugang zu Notfallstationen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Den Beschwerdeführenden steht es zudem offen, bei den zuständigen Schweizer Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.5 Auch mit ihren weiteren Vorbringen (fehlende Unterstützung, Verständigungsprobleme) vermögen die Beschwerdeführenden die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht umzustossen. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, erscheinen die Herausforderungen im Alltag, mit denen die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr konfrontiert sein dürften, bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Sie haben aufgrund ihres Schutzstatus in Griechenland Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung, und es ist ihnen zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführenden, in Griechenland hätten sie keine Unterstützung erhalten, kann auf die detaillierte Auflistung bestehender Angebote in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dazu auch den Überblick im Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9). 7.3.6 Die Beschwerdeführenden müssen sich entgegenhalten lassen, dass sie bereits kurze Zeit nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus das Land verlassen haben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie sich in Griechenland nach der Schutzgewährung massgeblich um staatliche oder karitative Unterstützung zwecks Integrierung bemüht hätten. So gaben sie bei der Befragung vom 2. Juli 2025 zu Protokoll, Griechenland fünf Tage nach dem positiven Asylentscheid wieder verlassen zu haben (vgl. act. 29, F12; act. 30, F17). Auch auf Rechtsmittelebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. 7.3.7 Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung als (…), (…) und (…) (vgl. act. 30, F5), welche ihm dabei helfen wird auch auf dem griechischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dass sich die Beschwerdeführenden in einer neuen Umgebung zurechtzufinden und zu integrieren vermögen, bewiesen sie bereits in der Vergangenheit eindrücklich während ihres langjährigen ([…]- bis […]) Aufenthalts im Iran (vgl. act. 30, F12). Auch dort
E-9513/2025 vermochte der Beschwerdeführer die täglichen Herausforderungen des Alltags zu meistern und ging während der Dauer seines Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nach und konnte hierdurch die wirtschaftlichen Bedürfnisse seiner Familie selber decken (vgl. act. 30, F14). Diese einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen werden den Beschwerdeführenden daher begünstigend auch in Griechenland von Vorteil sein. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass ihnen Gleiches auch in Griechenland gelingen wird; umso mehr, als sie und ihre Kinder dort sogar noch auf zahlreiche Unterstützungsangebote zurückgreifen können. Die bislang noch fehlenden Kenntnisse der Landessprache stehen dem Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht entgegen, lassen sich diese Hindernisse (wie bereits erfolgreich während ihres langjährigen Aufenthalts im Iran unter Beweis gestellt) mit zumutbarer Eigeninitiative beseitigen. Zumal die nötigen Informationen auf den einschlägigen griechischen Webseiten auch in Farsi, das die Beschwerdeführenden sprechen (vgl. act. 29, F3; act. 30, F3), zugänglich sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3.7 und 9.6.3). Es darf von ihnen erwartet werden, darum bemüht zu sein, die Landesprache zu erlernen, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bereits in der Vergangenheit (schon im Ausland lebend) von Verwandten finanziell unterstützt wurden (vgl. act. 29, F11; act. 30, F15). Auch hierzu ist davon auszugehen, dass sie im Bedarfsfall begünstigend weiterhin auf solche finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen könnten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 7.3.8 Im Weiteren steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Kinder der Beschwerdeführenden werden mit ihnen, die mithin ihre engsten Bezugspersonen sind nach Griechenland reisen. 7.3.9 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden in Griechenland über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-9513/2025 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die formelle Rüge wurde weder begründet noch sind aus den Akten Kassationsgründe ersichtlich, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-9513/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Valentin Böhler
Versand: