Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-9437/2025
Urteil v o m 2 4 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli. mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 6. November 2025.
E-9437/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 18. Juni 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Sie reichte einen gültigen ukrainischen Reisepass ein. B. Als Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs im Gebiet Charkiw gewohnt habe. Von Juni 2024 bis Februar 2025 habe sie sich mit einem Schutzstatus in Deutschland aufgehalten. Nach einer Rückkehr in die Ukraine sei sie am 15. Juni 2025 erneut ausgereist und in die Schweiz gelangt. C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung. Hierzu hat sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht geäussert. D. Mit am 7. November 2025 zugestellter Verfügung vom 6. November 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern zu. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen
E-9437/2025 Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Streitgegenstand begrenzt sich entsprechend des klaren Antrags und der Begründung auf die Frage der Rückweisung der Sache an das SEM. Nicht angefochten worden ist mangels entsprechender Begründung die Kantonszuweisung. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin bereits in Deutschland über Schutz verfüge, weshalb sie nicht auf denjenigen der Schweiz angewiesen sei. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutzstatus nichts. Die Beschwerdeführerin könne ihren vormaligen Schutzstatus in Deutschland erneuern. Aus den Akten und den Ausführungen der
E-9437/2025 Beschwerdeführerin gehe auch nicht hervor, dass sie Deutschland unfreiwillig verlassen habe. Eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung Deutschlands sei aufgrund der aktuellen Schutzalternative nicht zwingend erforderlich. Gründe, die den Vollzug nach Deutschland unzulässig erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Ferner sei der Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar und der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. Bei den volljährigen Kindern in der Schweiz handle es sich nicht um Familienmitglieder der Kernfamilie im Sinne des Gesetzgebers und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sei nicht ersichtlich. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz habe, ohne die konkreten Umstände zu überprüfen und unter Anwendung einer pauschalen Begründung, ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sei entweder das Vorliegen eines gültigen Schutzstatus oder eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung des betreffenden Staates erforderlich. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 6.3 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor
E-9437/2025 dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. 7.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin ist durch einen mit Asyl- und Schutzverfahren vertrauten Rechtsbeistand vertreten. Sie hat ihr Rechtsmittel – mit ihren unmissverständlich formulierten Rechtsbegehren und der entsprechenden Beschwerdebegründung – auf die Frage beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache für eine erneute Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sinngemäss rügt sie eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung der vor-instanzlichen Begründungspflicht (und insoweit ihres rechtlichen Gehörs). 8.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
E-9437/2025 digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; KRAUSKOPF / WYSSELING, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 8.3 Der zentrale Teil der Beschwerdebegründung betrifft eine kürzlich durch das Bundesverwaltungsgericht geklärte Frage: Im Grundsatzurteil vom 9. Februar 2026 hat das Gericht festgestellt, dass – sofern die drei oben erwähnten Voraussetzungen gegeben sind (vgl. oben) – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates eingeholt worden ist (vgl. Urteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.3). Insbesondere in Bezug auf Deutschland ist vom Bestand einer valablen Schutzalternativen auszugehen (vgl. beispielhaft Urteil E-5086/2025 vom 20. März 2026, E. 5.2.) Die entsprechenden formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. 8.4 Nach Durchsicht der Akten ist ferner festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt hat. Nach dem soeben Gesagten ist namentlich nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. 8.5 Im Weiteren hat sich das SEM mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung rechtsgenügend die Überlegungen genannt, die zu dem Entscheid geführt haben. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.2 oder 2008/47E. 3.2, je m.w.H.). Damit liegt im Ergebnis auch keine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor. 8.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unzutreffend. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 8.7 Die Beschwerdeführerin hat keine materielle Überprüfung der (praxiskonform erscheinenden) Verfügung des SEM vom 6. November 2025 beantragt. Inhaltliche Ausführungen zur Verweigerung des Schutzstatus http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10
E-9437/2025 sowie zur Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich damit (vgl. Urteil E-1508/2025 vom 16. März 2026, E. 6.7.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes ihre Rechtsbegehren zumindest zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos waren und eine Mittellosigkeit ausgewiesen wurde, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gutzuheissen. Dementsprechend ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. Ferner ist dem Rechtsbeistand ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2025 wurde mit beigelegter Note ein Honorar in Höhe von Fr. 872.50 ausgewiesen. Dieser Betrag ist indes zu hoch und ist angemessen zu kürzen. Hierbei erscheint insbesondere der ausgewiesene zeitliche Umfang von 4 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift unangemessen. Dabei ist gebührend zu berücksichtigen, dass für den weit überwiegenden Teil der Beschwerde vom 5. Dezember 2025 (mit Ausnahme des Sachverhalts, Prozessgeschichte und vereinzelten individuellen Ausführungen) pauschal vorbestehende Bausteine früherer Beschwerdeeingaben des Rechtsvertreters verwendet wurden (vgl. beispielhaft Beschwerde vom 31. Oktober 2025 in E-8402/2025) und somit in bedeutendem Masse Synergieeffekte genutzt werden konnten. Die Höhe der Parteientschädigung ist auf pauschal Fr. 400.- festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-9437/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person von MLaw Bülent Zengin werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 400.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
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