Abtei lung V E-929/2007 luc/fea {T 0/2} Urteil vom 23. April 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Brodard und Weber, Gerichtsschreiber Felder A._______, Irak, wohnhaft c/o Z.______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 26. Januar 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, wurde am 29. November 2006 bei seiner Einreise in die Schweiz wegen fehlender Identitätspapiere vom Grenzwachtkorps in Genf Cornavin nach Frankreich zurückgewiesen. B. Am 18. Dezember 2006 reiste er unter anderem Namen in Basel wiederum in die Schweiz ein und stellte am 2. Januar 2007 ein Asylgesuch. C. Am 22. Januar 2007 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch zu seinen Fluchtgründen und seinem Reiseweg befragt. Gleichentags wurde er in einer zweiten Kurzbefragung auf seinen verheimlichten Einreiseversuch, die Widersprüche seiner Schilderung des Reiseweges und der Einreise in die Schweiz sowie seinen vorgängigen Aufenthalt in Frankreich angesprochen. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, vor seinem Einreiseversuch in die Schweiz habe er sich in Frankreich an die Polizei gewendet, die ihm aber nicht geholfen habe; er habe auf der Strasse übernachten müssen. Nach seiner Rückweisung an der Schweizer Grenze sei er in Frankreich 14 Tage in Haft gewesen. In Frankreich wolle er kein Asylgesuch stellen, da er dort nicht leben könne und verhungern würde; wenn er dorthin zurück geschickt würde, müsste er sterben. D. Am 25. Januar 2007 stimmten die französischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Rückübernahmeabkommen Frankreich- Schweiz zu. E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AsylG (vorsorgliche Wegweisung) auf, die Schweiz sofort zu verlassen und nach Frankreich zurückzukehren. Einer allfälligen Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung eingeräumt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten am 5. Februar 2007 eröffnet, wobei er jedoch die Unterschrift verweigerte. F. Mit Telefax vom 5. Februar 2007 übermittelte das Ausländeramt des Kantons (...) dem Bundesverwaltungsgericht eine handschriftliche und fremdsprachige Beschwerdeschrift; gleichzeitig teilte es mit, der Beschwerdeführer sei gleichentags in Ausschaffungshaft genommen worden. G. Mit Telefax vom gleichen Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen kantonalen Behörden an, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen. H. Per Telefax vom 6. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem kantonalen Ausländeramt mit, dass die Beschwerde voraussichtlich abgewiesen werden würde, dass vor Eintreffen der Übersetzung der Beschwerdeschrift jedoch seriöserweise keine endgültige Entscheidung getroffen werden könne. Es erübrige sich jedoch, den Transportauftrag für den in Ausschaffungshaft befindlichen Beschwerdeführer zu stoppen. I. Am 7. Februar 2007 traf die von Amtes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der kurdischen Beschwerdeschrift ein. Darin beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm in der Schweiz Asyl gewährt werde. Er habe nirgends sonst um Asyl ersucht, er wolle nicht nach Frankreich zurück und könne dort nicht leben.
3 J. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das sinngemässe Gesuch um Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und verfügte, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. K. Am 8. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer den französischen Behörden übergeben. L. Am 9. Februar 2007 stellte der Beschwerdeführer im EVZ Basel unter anderen Personalien erneut ein Asylgesuch. M. Eine vom BFM in Auftrag gegebene Knochenaltersanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre alt oder älter ist. N. Am 1. März 2007 wurde er im EVZ Basel summarisch angehört. Er habe aus Angst, sofort wieder nach Frankreich zurück gewiesen zu werden, falsche Angaben zu seiner Person gemacht. Nach seiner Rückschaffung hätten ihm die französischen Behörden 48 Stunden gegeben, um das Land wieder zu verlassen. Er habe in Frankreich kein Asylgesuch gestellt, weil immer die Schweiz sein Zielland gewesen sei. Er wolle nicht zurück nach Frankreich, er habe dort keine Zukunft. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine schriftliche Aufforderung der französischen Behörden (Préfecture de l'Ain) vom 8. Februar 2007 zu den Akten, wonach er innert 48 Stunden Frankreich zu verlassen habe. Die entsprechenden Unterlagen wurden von der Vorinstanz gleichentags dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. O. Am 14. März 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. P. Am 21. März 2007 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung zu den Akten und schloss auf Abweisung der Beschwerde gegen die am 26. Januar 2007 verfügte vorsorgliche Wegweisung. Das Bundesamt hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer verhindere mit seinem Verhalten selbst die Möglichkeit eines "séjour durable" in Frankreich, indem er sich weigere, dort ein Asylgesuch zu stellen. Diese Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83
4 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG, somit um ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsbeschwerde, für deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Die Vernehmlassung des BFM vom 21. März 2007 ist dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des Verfahrensausganges kann auf eine vorgängige Unterbreitung zur Stellungnahme verzichtet und die Vernehmlassung mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis gebracht werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 4. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, kann sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Gemäss Absatz 2 der genannten Bestimmung kann der Gesuchsteller jedoch vom BFM vorsorglich weggewiesen werden, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Betroffene nicht in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Betroffenen in einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 14a Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). Zumutbar ist die Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42 Abs. 2 AsylG namentlich, wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist (Bst. a), sich der Gesuchsteller einige Zeit dort aufgehalten hat (Bst. b) oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge Beziehungen hat (Bst. c) (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.3 und EMARK 1998 Nr. 24 E. 5d/bb S. 216 f., wobei sich Letzterer auf den altrechtlichen Art. 19 aAsylG bezieht, welcher jedoch in Art. 42 AsylG keine inhaltliche Änderung erfahren hat). 5. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 AsylG rügt.
5 5.1 Am 25. Januar 2007 haben die französischen Behörden, gestützt auf das Rückübernahmeabkommen Frankreich-Schweiz (SR 0.142.113.499), einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Daher kann der Vollzug der vorsorglichen Wegweisung als möglich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 2 ANAG qualifiziert werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.1.). 5.2 Die Zulässigkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42 Abs. 2 AsylG setzt in der Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur vorübergehenden Verbleibs hat, d.h. über hinreichende Garantien verfügt, dass er sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylverfahrens legal aufhalten kann (sog. séjour durable, vgl. EMARK 1998 Nr. 24 E. 5d/bb S. 216 f. und EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.2.). Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das sinngemässe Gesuch um Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführer den französischen Behörden übergeben. Diese wiesen ihn gleichentags schriftlich an, das Land innert 48 Stunden zu verlassen; ein weiterer Verbleib in Frankreich würde eine "situation irrégulière" darstellen (vgl. A24). Unter diesen Umständen erscheint es zumindest als ungewiss, dass der Beschwerdeführer in Frankreich über einen "séjour durable" verfügt und er sich dort bis zum Abschluss des schweizerischen Asylverfahrens legal aufhalten kann. Mit der französischen Wegweisung wird, obwohl einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt wurde, die Möglichkeit eines mehr als nur vorübergehenden Verbleibs in Frankreich ja gerade verneint. Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass Frankreich ein europäischer Rechtsstaat ist und dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich Frankreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Auch ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer wohl dazu beigetragen hat, dass er aus Frankreich wieder weggewiesen wurde, da er dort kein Asylgesuch eingereicht hatte und somit als illegal anwesender Ausländer galt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegen jedoch – nach Prüfung der Akten – nicht hinreichende Garantien dafür vor, dass der Beschwerdeführer, sofern er in Frankreich um Asyl ersuchen würde, dort über einen "séjour durable" verfügen würde. Ausserdem ist weder dem Art. 42 Abs. 2 AsylG noch dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich eine dem Beschwerdeführer entgegenzuhaltende Verpflichtung zu entnehmen, im rückübernehmenden Staat ein Asylgesuch zu stellen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 1 E. 15). Aus den genannten Gründen bewegt sich eine vorsorgliche Wegweisung nach Frankreich mangels eines gesicherten "séjour durable" wie im vorliegenden Fall an der Grenze des noch Zulässigen. Kombiniert mit der anschliessend zu erörternden (Un-)Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung muss deren Anordnung im Resultat dennoch aufgehoben werden. 5.3 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich für diesen zumutbar ist. Dies wäre namentlich der Fall, wenn er sich dort "einige Zeit" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 31 Abs. 1 AsylV 1 aufgehalten hat, bevor er in die Schweiz eingereist ist (Bst. a und c
6 von Art. 42 Abs. 2 AsylG kommen im vorliegenden Fall aufgrund der Akten nicht in Betracht). Gemäss bisheriger und nach wie vor zu bestätigender Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die in Art. 31 Abs. 1 AsylV 1 festgehaltene Vermutung, dass die asylsuchende Person sich einige Zeit im Drittstaat aufgehalten hat, falls sie nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sie ohne Verzug in die Schweiz gereist ist, Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG widerspricht, weshalb sie gemäss dem Prinzip der Hierarchie der Normen nicht anwendbar ist. Der Begriff "einige Zeit" gemäss Art. 31 Abs. 1 AsylV 1 ist derselbe wie in Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG, der in Art. 40 AsylV 1 als "in der Regel 20 Tage" definiert wird (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 1 und EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.3.). In seiner Zwischenverfügung vom 7. Februar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, im vorliegenden Fall rechtfertige sich in Übereinstimmung mit dem nach wir vor zutreffenden EMARK 1999 Nr. 23 eine Abweichung von der 20- Tage-Regel nach unten. Insbesondere durch die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit den französischen Behörden sei eine gewisse Beziehung zu diesem Staat hergestellt worden, welche nicht bloss zufälliger Art sei. Frankreich sei vor diesem Hintergrund nicht als blosses Transitland genutzt worden. Nach nochmaliger Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht auf diese Einschätzung zurück. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich nach seiner Ankunft in Paris am 27. November 2006 bei der Polizei gemeldet habe, ohne Hilfe jedoch abgewiesen worden sei. Am 29. November 2006 wurde ihm in Genf die Einreise in die Schweiz verweigert und er wurde den französischen Behörden übergeben, worauf er in Lyon 14 Tage in Haft genommen worden sei. Nach seiner Entlassung sei er mit einem Schlepper in die Schweiz eingereist. Von den knapp 20 Tagen in Frankreich hat der Beschwerdeführer folglich mindestens 14 unfreiwillig in diesem Land verbracht. Seine Schilderungen lassen den Schluss zu, dass er seit seiner Ankunft in Paris zielstrebig in die Schweiz einreisen und er Frankreich bloss als Transitland benutzen wollte. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen (ein Abweichen von der 20-Tage-Regel rechtfertigt sich gemäss EMARK 1999 Nr. 23 E. 3 c/bb jedoch gerade bei einer Kontaktaufnahme zwecks Einreichung eines Asylgesuchs). Die Einreichung eines Asylgesuches in einem Drittstaat kann von einem Asylsuchenden vernünftigerweise nur erwartet werden, wenn zwischen ihm und dem Drittstaat eine Beziehung von einer gewissen Qualität besteht (s. EMARK 2000 Nr. 1 E. 15) – was im vorliegenden Fall aufgrund des Vorgesagten jedoch nicht bejaht werden kann, da sich der erste Kontakt mit den Behörden als unfruchtbar erwies (Meldung bei der Polizei) und der zweite sich als ein Zwangsverhältnis (Haft) darstellte. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung erscheint die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich als unzumutbar. 6. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 26. Januar
7 2007 aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht weiterzubehandeln. Der Beschwerdeführer kann sich während der Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG). 7.2 Der Beschwerdeführer hat sich für das Verfahren nicht vertreten lassen, folglich sind ihm keine Kosten erwachsen. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Zwischenverfügung des BFM vom 26. Januar 2007 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht weiterzuführen. 3. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 21. März 2007 in Kopie) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - (...) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand am: