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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2018 E-921/2018

23. Februar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,372 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-921/2018

Urteil v o m 2 3 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018 / N (…).

E-921/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea ungefähr im November 2014 illegal verliess und am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 25. Juni 2015 sowie der Anhörung vom 25. November 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen eine Reflexverfolgung wegen der Desertion ihres Ehemannes aus dem Militärdienst geltend machte, dass sie weiter vortrug, im Jahr 2007 aus der militärischen Ausbildung geflohen und sich danach versteckt zu haben, um einer Inhaftierung zu entgehen, dass sie indes ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschliessung im Jahr 2008 nicht mehr behördlich gesucht worden sei, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2018 – eröffnet am 16. Januar 2018 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2018 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung in den Punkten 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben, die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: Vollzug der Wegweisung) festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchte, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig, da sie Eritrea illegal verlassen habe, weshalb sie eine Inhaftierung zu befürchten hätte, dass sie weiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund gesundheitlicher Probleme geltend macht,

E-921/2018 dass sie der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung sowie ein Attest der Praxis für (…), vom 31. Januar 2018 beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2018 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte und ihr mitteilte, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet, (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) richtet, weshalb die Verfügung vom 11. Januar 2018 betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb

E-921/2018 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachte Reflexverfolgung würde den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass es zwischen ihrem Verfolgungsvorbringen, im Jahr 2007 aus der militärischen Ausbildung desertiert zu sein, und ihrer Flucht im Jahr 2014 an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mangle, weshalb diesem keine Asylrelevanz zukomme, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, so dass die illegale Ausreise keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermöge, dass das SEM in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte, den Akten liessen sich keine konkreten Hinweise dazu entnehmen, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK, dass es weiter ausführte, es sei nicht davon auszugehen, sie würde bei einer Rückkehr in den eritreischen Nationaldienst einberufen, zumal sie verheiratet und Mutter einer Tochter sei, so dass eine allfällige künftige Verletzung von Art. 4 EMRK ebenfalls zu verneinen sei, dass schliesslich weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe hinsichtlich des Sachverhalts auf die Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verweist,

E-921/2018 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass nach der Praxis des EGMR die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Falle einer Rückschiebung nach Eritrea Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde, dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, weshalb ihr allein wegen der illegalen Ausreise die Inhaftierung drohen sollte, dass im Fall der Beschwerdeführerin – nachdem die als unglaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen vorliegend nicht bestritten wurden – keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, die zu einer Verschärfung ihres Profils führen würden, beziehungsweise dazu, in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person zu erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]), dass folglich nicht davon auszugehen ist, ihr drohe aufgrund ihrer illegalen Ausreise eine Inhaftierung, Folter oder unmenschliche Behandlung,

E-921/2018 dass im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea insbesondere in Erwägung zu ziehen ist, ob die betroffene Person mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss (vgl. die ausführliche Analyse des BVGer dazu im Urteil D-2311/2016 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]), dass es bei verheirateten Frauen regelmässigen Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (a.a.O. E. 13.3), dass bei dieser Personengruppe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, sie hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Haftstrafe zu gewärtigen oder würden erneut eingezogen (a.a.O. E 13.3), dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verheiratete Frau handelt, welche Eritrea im Alter von (…) Jahren verliess und eigenen Aussagen zufolge nach ihrer Heirat nicht weiter von den eritreischen Behörden gesucht wurde (A5 Ziff. 7.01; A18 F98), dass demnach nicht damit zu rechnen ist, sie werde bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung ihrer Dienstpflicht inhaftiert oder wieder eingezogen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der weiteren Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-921/2018 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Bezug auf Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Urteil D-2311/2016 E. 17.2), dass gesundheitliche Probleme praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt, wobei eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein muss (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; BVGE 2009/28 E. 9.3.1), dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren einzig vortrug, wegen einer erlittenen Vergewaltigung in medizinischer Untersuchung zu sein (A5 Ziff. 8.02; A12; A18 F4/F121), dass das SEM erstmals mit Eingabe vom 22. Januar 2018 über die am 10. Oktober 2017 durchgeführte (…) ins Bild gesetzt wurde, dass gemäss eingereichtem Attest vom 31. Januar 2018 bei der Beschwerdeführerin eine (…) diagnostiziert wurde, dass eine Umstellungsoperation ([…]) angezeigt sei, um ein Fortschreiten der (…) zu verhindern und die bereits zeitnahe drohende Implantation eines (…) abzuwenden; ohne Korrektureingriff sei es der Beschwerdeführerin aufgrund von Dauerschmerzen nicht möglich, ein normales Leben zu führen, dass im ärztlichen Attest weiter ausgeführt wird, die Durchführung eines solchen operativen Verfahrens sei in Eritrea mit Sicherheit unmöglich, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Eritrea grundsätzlich gewährleistet ist, gängige Medikamente leicht und kostenlos erhältlich sind und dem staatlich finanzierten Gesundheitssektor erhebliche Fortschritte zugeschrieben werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2311/2016 vom 17. August 2016 E. 16.17, E. 7),

E-921/2018 dass komplexe chirurgische Eingriffe zwar nicht möglich sind, hingegen Patienten, welche nicht behandelt werden können, zum Teil im Rahmen einer medizinischen Kooperation in den Sudan überwiesen werden (a.a.O.), dass indessen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin drohe bei Nichtdurchführung der (…)korrektur eine medizinische Notlage oder eine erhebliche Verkürzung ihrer Lebenserwartung, beziehungsweise es liege ein derart schwerwiegendes gesundheitliches Problem vor, welches nur in der Schweiz behandelbar ist, dass die (…)probleme der Beschwerdeführerin und eine allenfalls drohende Verschlimmerung der (…)-Schmerzen vorliegend kein Vollzugshindernis darstellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung hinreichend auf die begünstigenden individuellen Umstände, welche für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, hinweist (namentlich auf das tragfähige soziale und familiäre Beziehungsnetz, ihre schulische Ausbildung, auf den absolvierten Näh- beziehungsweise Schneiderkurs sowie die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme), pdass zusammenfassend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur eine existenzielle Notlage (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea zwangsweise zwar generell nicht möglich ist, es der Beschwerdeführerin indessen offensteht, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG praxisgemäss entgegensteht (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; Urteil BVGer D-2311/2016 E. 19; BVGE 2008/34 E. 12), dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),

E-921/2018 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung somit abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-921/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler

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