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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2008 E-921/2008

18. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,182 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-921/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Februar 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, Oberdorfstrasse 33, 3072 Ostermundigen Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-921/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 11. Dezember 2007 auf dem Luftweg verlassen habe, am 12. Dezember 2007 über Frankreich in die Schweiz eingereist sei und hier am 21. Dezember 2007 um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 2. Januar 2008 und der Anhörung des BFM vom 22. Januar 2008 im Wesentlichen vorbrachte, er habe als einziger Sohn von seinem Vater das Amt des Oberhauptes eines religiösen Kultes übernehmen müssen, dass er anlässlich der Zeremonie zur Übernahme des Amtes in tranceähnlichem Gemütszustand verschiedene Tiere und drei Jungfrauen habe dem Tod opfern müssen, dass sich unter den Opfern der drei jungen Frauen die Tochter eines Senators befunden habe, der Vater des Beschwerdeführers und andere Häuptlinge festgenommen worden seien und sich der Beschwerdeführer nach Lagos abgesetzt habe, dass ihm die Dorfältesten über einen Reiseagenten die Ausreise aus seinem Heimatland organisiert hätten, wobei der Agent einen dem Beschwerdeführer nicht zustehenden Reisepass mit Schweizer Visum beschafft habe, dass ihn der Reiseagent auf dem Flug nach Paris begleitet, ihn bis nach Genf gebracht, ihm dort die Reisepapiere abgenommen und ihn verlassen habe, dass bezüglich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung vom 2. Januar 2008 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, einzig eine Schul-Identitätskarte besessen zu haben, die sich bei ihm zu Hause in Port Harcourt befinde und er niemanden kenne, um die Karte beschaffen zu können, E-921/2008 dass das Bundesamt mit Verfügung vom 11. Februar 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar seien und aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, er habe sein Heimatland mit ihm zustehenden Reisepapieren verlassen und versuche, die tatsächlichen Reiseumstände zu verschleiern, dass Abklärungen ergeben hätten, wonach auf den vom Beschwerdeführer angegebenen fremden Namen kein schweizerisches Visum ausgestellt worden sei, dass zudem ein schweizerisches Visum nicht zur Einreise in Frankreich berechtigen würde, dass im Weiteren die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Vorbringen jeglicher Grundlage entbehren würden und sich aus den Aussagen keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden, dass die Vorinstanz hierzu im Wesentlichen ausführte, es sei nach der Darstellung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass die Tochter eines Senators irrtümlich entführt und Opfer einer Kultzeremonie geworden wäre und die entsprechenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers unbehelflich und tatsachenwidrig ausgefallen seien, wenn er vorbringe, der Senator sei keine wichtige Person gewesen, dass der Beschwerdeführer auch den Namen der Tochter des Senators nicht habe benennen können, E-921/2008 dass auch nicht nachvollziehbar erscheine, wenn er als Haupttäter nicht wie andere Verantwortliche hätte verhaftet werden können, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers erfahrungswidrig erscheinen würden, wonach er zwar bereits mehrere Tage vor der geplanten Zeremonie im Dorf der Kultstätte angekommen sei, dann aber weder in die vom Vater zu übernehmenden Aufgaben noch in die anstehenden Riten eingeführt worden sei, dass die Vorinstanz aufgrund dieser Erwägungen in Anwendung von Art 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung, die Gutheissung des Asylgesuches, eventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt, dass er in der Begründung zusammenfassend seine bisherigen Vorbringen und seinen daraus sich ergebenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bekräftigt, dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG E-921/2008 i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-921/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Ausund Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) und in Betreibung einer eigentlichen Verheimlichungs- und Verschleierungsstrategie den schweizerischen Behörden vorenthält, dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), E-921/2008 dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien offensichtlich unglaubhaft, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-921/2008 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und er in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 E-921/2008 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-921/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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