Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-92/2016
Urteil v o m 8 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihr Ehemann B._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (…).
E-92/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin ersuchte mit an die schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 22. August 2011 (Eingang Botschaft: 8. September 2011) sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. A.b Mit Schreiben vom 12. September 2011 bestätigte die Schweizer Botschaft den Eingang des Schreibens des Ehemannes und ersuchte ihn um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich um Darlegung aller Verfolgungsgründe – insbesondere um Angaben zu denjenigen der letzten zwei Jahre –, seiner Schritte, die er zum eigenen Schutz bereits unternommen habe, und um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente sowie Kopien seiner Identitätspapiere. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 31. Oktober 2011 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben. A.c In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2011 (Eingang Botschaft: 4. November 2011) führte der Ehemann aus, er habe wegen seines Aufenthalts im Jahre 2008 im Distrikt Vanni Probleme mit Angehörigen der sri-lankischen Armee gehabt. Zudem hätten ihn diese am (...) 2011 während seiner Abwesenheit zu Hause gesucht. Er werde verdächtigt, sich der „Bewegung“ angeschlossen zu haben, was jedoch nicht zutreffe. Er hätte sich bei der Armee melden sollen, sei aber nicht mehr zu Hause gewesen. Seine Ehefrau und seine Eltern würden wegen ihm in grosser Angst leben. A.d Mit Schreiben der Botschaft vom 7. November 2011 wurde der Ehemann unter Fristansetzung aufgefordert, seine Vorbringen schriftlich und detailliert zu vervollständigen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen. Ferner seien allfällige seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. A.e Der Ehemann wiederholte in seiner an die Schweizer Botschaft gerichteten Stellungnahme vom 27. November 2011 (Eingang Botschaft: 16. Dezember 2011) grundsätzlich den geltend gemachten Sachverhalt und hielt ergänzend fest, sein Cousin, der der Bewegung angehört habe und später gestorben sei, habe ihn einmal besucht. Deshalb stehe er unter dem Verdacht, der Bewegung anzugehören. Er sei deshalb von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte geschlagen worden. Seit er am (...) 2011
E-92/2016 in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei, lebe er im Versteckten und könne nicht mehr (...) gehen. Gleichzeitig wurden verschiedene Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht, welche Angaben zu den Personalien der Beschwerdeführenden und weiterer Verwandter enthalten (Identitätskarte, Geburtszertifikate, Todesbescheinigung, Heiratsurkunde). A.f Mit Schreiben der Botschaft vom 18. Januar 2012 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgefordert, sich am 1. Februar 2012 auf der schweizerischen Vertretung zu einer Befragung einzufinden und allfällige Beweismittel vorzulegen unter Androhung, für den Fall eines unentschuldigten Nichterscheinens, das Gesuch abzuschreiben. A.g Am 1. Februar 2012 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin durch die Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Dabei wiederholte er den bereits geltend gemachten Sachverhalt und führte unter anderem präzisierend aus, er sei tamilischer Ethnie aus Jaffna. Er stamme aus einer (…)-Familie und habe praktisch immer in Jaffna gelebt. Nachdem er im April 2008 zusammen mit seiner Familie nach G._______ (Distrikt Vanni) gelangt sei, um an der Beerdigung seiner Grossmutter teilzunehmen, hätten er und seine Familie wegen des dort ausgebrochenen Kriegs vorerst nicht zurückkehren können. Er sei gezwungen worden, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beim Bunkerbau und Sandtransport behilflich zu sein. Ende 2008 sei der Familie die Rückkehr gelungen. Kurze Zeit später hätten Angehörige der sri-lankischen Armee den Ehemann zu Hause aufgesucht und nach seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet befragt. Sie hätten ihm dabei einen Zahn ausgeschlagen. Er sei dazu aufgefordert worden, im Armeelager Putzaufgaben zu erledigen. Seine (…)lizenz sei im Februar 2009 zerrissen worden, worauf er den Vorladungen der Armee keine Folge mehr geleistet und sich versteckt habe. Daraufhin sei seiner Ehefrau damit gedroht worden, sie zu entführen, wenn ihr Ehemann sich nicht freiwillig melde. Man würde diesen erschiessen. Die sri-lankische Armee sei letztmals im Juli 2011 ins Dorf gekommen, wobei er rechtzeitig habe fliehen können. Seither halte er sich in H._______ auf, wo er zeitweise als (…) arbeite. Das Befragungsprotokoll wurde zusammen mit den Unterlagen des Dossiers sowie mit einem kurzen ergänzenden Bericht der Botschaft vom 3. Februar 2012 dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM) übermittelt.
E-92/2016 A.h Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 forderte das SEM den Ehemann der Beschwerdeführerin unter Fristansetzung dazu auf mitzuteilen, ob er weiterhin an seinem Asylgesuch festhalte. A.i Mit durch die Schweizer Vertretung am 28. Mai 2015 dem SEM übermittelter Eingabe vom 18. Mai 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr Ehemann habe Jaffna 2011 aus Angst vor Übergriffen seitens der sri-lankischen Armee verlassen. Es sei ihr, ihrem Ehemann und ihren Kindern Asyl zu gewähren. A.j Mit Schreiben der Botschaft vom 22. Juni 2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dazu aufgefordert, sich am 9. Juli 2015 auf der schweizerischen Vertretung zu einer Befragung einzufinden und allfällige Beweismittel vorzulegen unter Androhung, für den Fall eines unentschuldigten Nichterscheinens, das Gesuch abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann machten anlässlich diesen Anhörungen geltend, der Ehemann habe sich seit den Ereignissen mit der Armee, bei denen er geschlagen und ein Zahn ausgeschlagen worden sei, an verschiedenen Orten aufgehalten. Es seien weiterhin Angehörige der sri-lankischen Armee zu Hause erschienen und hätten die Beschwerdeführerin bedroht und aufgefordert, ihren Ehemann beizubringen. Aus diesen Gründen würden sie seit 2012 an verschiedenen Orten leben. Der Ehemann lebe zusammen mit anderen (…) in I._______ und habe seither keine Probleme mehr gehabt. Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihren Kindern in J._______. Unbekannte Personen kämen hie und da zur Beschwerdeführerin nach Hause und würden sich nach ihrem Ehemann erkundigen, wobei sich dieser im Camp zu melden habe. Die Befragungsprotokolle wurden zusammen mit den Unterlagen des Dossiers sowie mit einem kurzen ergänzenden Bericht der Botschaft vom 9. Juli 2015 dem SEM übermittelt. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Kinder ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der schweizerischen Vertretung in Colombo vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 5. November 2015 – übermittelt, mit dem Hinweis auf eine Beschwerdemöglichkeit.
E-92/2016 C. Mit Eingabe vom 9. November 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich, ihren Ehemann und ihre Kinder sinngemäss um Behandlung ihrer Asylgesuche und um eine Einreisebewilligung. D. Die Schweizer Botschaft teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. November 2015 mit, dass sie gegen die ihr am 29. Oktober 2015 übermittelte Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung Beschwerde einreichen könne. E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 9. November 2015, in der sie bereits eine Antwort („reply“) gegeben habe, sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ersuchte für sich, ihren Ehemann und ihre Kinder sinngemäss um eine Einreisebewilligung. F. Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 – übermittelt mit Schreiben der Schweizer Botschaft vom 23. Mai 2016 – erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens. Dabei wies sie darauf hin, dass sie alleine mit vier Kindern sei. Ihr Ehemann helfe ihr, wenn er da sei. Da er jedoch von unbekannten Personen gesucht werde, könne er nicht länger in Sri Lanka bleiben. G. Mit weiteren Schreiben vom 23. September 2016 – übermittelt mit Schreiben der Schweizer Botschaft vom 6. Oktober 2016 – und 4. Oktober 2017 (Eingang Botschaft) – übermittelt mit Schreiben der Schweizer Botschaft vom 16. Oktober 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um eine Einreisebewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-92/2016 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss den Akten mit Schreiben der Botschaft vom 29. Oktober 2015 eingeschrieben an die Beschwerdeführenden gesandt. Die Beschwerdeführerin quittierte den Empfang des Schreibens am 5. November 2015. Am 9. November 2015 (Eingang Botschaft: 12. November 2015) reichte sie bei der Schweizer Botschaft ein Schreiben ein, in dem sie Bezug auf die bisherige Korrespondenz und ihre Befragungen nahm. Die Schweizer Botschaft teilte ihr daraufhin am 13. November 2015 mit, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eine Beschwerde einzureichen habe. Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin am 9. Dezember 2015 unter Bezug auf ihre bisherigen Schreiben um Erteilung einer Einreisebewilligung. Zwar wurde in der Eingabe vom 9. November 2015 nicht ausdrücklich Bezug genommen auf die angefochtene Verfügung. Indessen wird die Eingabe, zumal die Verfügung zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet worden war und darin um Behandlung der Asylgesuche und um Einreisebewilligung ersucht wird, als Beschwerdeschrift und die Eingabe vom 9. Dezember 2015 als Beschwerdeverbesserung zu den Akten genommen. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben verständlich sind, so dass praxisgemäss ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und grundsätzlich – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-92/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden am 9. Juli 2015 (Beschwerdeführerin) respektive am 1. Februar 2012 und 9. Juli 2015 (Ehemann) durch Mitarbeitende der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
E-92/2016 im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zwar zwischen 2009 und 2011 Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt und sei verdächtigt worden, den LTTE anzugehören. Dabei sei er verhört und ins Armeecamp mitgenommen und geschlagen worden. Seit er im Jahre 2012 umgezogen sei, habe er jedoch keine Probleme mehr gehabt. Das SEM könne die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken vor Übergriffen durch sri-lankische Sicherheitskräfte nachvollziehen. Indessen vermöge die von ihm geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch den sri-lankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Zudem komme den im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden stehenden Massnahmen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befragung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellten aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem würde auch den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfällen – Besuche durch unbekannte Personen, die nach ihrem Ehemann fragen würden – aufgrund mangelnder Intensität nach Art. 3 AsylG kein Verfolgungscharakter zukommen. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen auf die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Kinder
E-92/2016 hingewiesen. Der Umstand, dass weiterhin unbekannte Personen nach ihrem Ehemann fragen würden, lasse einen weiteren Aufenthalt ihres Ehemannes in Sri Lanka nicht zu. Zudem sei die Beschwerdeführerin mit ihren vier Kindern alleine auf sich gestellt und lebe in Armut. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht von einer aktuellen Gefahr vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – und nur dies ist vorliegend zu prüfen – auszugehen ist, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit seinem Umzug im Jahre 2012 keinen weiteren Problemen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Schliesslich vermögen auch die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin (alleinige Bestreitung des Lebensunterhalts, Verantwortung für vier Kinder und deren Ausbildung) den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Insgesamt hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht einreiserelevant erachtet. Daran vermögen auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente, bei denen es sich um Identitätsangaben der Beschwerdeführenden und weiterer Verwandter sowie den Todesschein des Cousins des Ehemannes der Beschwerdeführerin handeln soll, nichts zu ändern. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und ihren Kindern zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-92/2016 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten).
(Dispositiv nächste Seite)
E-92/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Botschaft in (…).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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